Über die Entmystifizierung einer InstitutionPapstrücktritt als Normalfall?

Als Papst Benedikt XVI. im Februar 2013 seinen Rücktritt erklärte, war dies eine historische Sensation, denn seit Jahrhunderten war kein Papst mehr freiwillig aus dem Amt geschieden. Es traf die katholische Kirche völlig unvorbereitet. Papst Franziskus hat nun angedeutet, sich auch einen Rücktritt vorstellen zu können. Doch wenn der Amtsverzicht bei Päpsten zur Normalität würde, hätte dies gravierende Folgen für das Papstamt und die Kirche.

Ein Papstrücktritt: So etwas hatte es 600 Jahre lang nicht gegeben. Das Thema war, wenn überhaupt, nur theoretisch bekannt und wurde allenfalls in kirchenrechtsgeschichtlicher Spezialliteratur traktiert. Die Nachricht, dass Benedikt XVI. auf sein Amt verzichten würde, schlug daher im Frühjahr 2013 wie eine Bombe ein. Zu Recht wurde dieser Schritt als Sensation charakterisiert. Pius XII., Paul VI. und sogar Johannes Paul II. hatten zwar offenbar die Möglichkeit eines Rücktritts ebenfalls ernsthaft in Erwägung gezogen und mit Vertrauten besprochen, sie schreckten aber aufgrund der Würde des päpstlichen Amtes und den mit einem solchen Schritt verbundenen praktischen Problemen letztlich davor zurück.

Seit dem Konzil hat man sich an zurückgetretene Bischöfe gewöhnt

Deshalb nahm auch kaum jemand die Gedanken zu einem möglichen Rücktritt wirklich ernst, die Benedikt XVI. schon lange vor seinem Amtsverzicht wiederholt in Interviews geäußert hatte. So hielt er 2010 in einem Gespräch mit Peter Seewald fest: „Wenn ein Papst zur klaren Erkenntnis kommt, dass er physisch, psychisch und geistig den Auftrag seines Amtes nicht mehr bewältigen kann, dann hat er das Recht und unter Umständen auch eine Pflicht, zurückzutreten.“ Freilich dürfe man „nicht davonlaufen“, „wenn die Gefahr groß ist“, sondern müsse eine „friedliche Minute“ abwarten. Ungeachtet dieser Äußerungen galt der Satz: Päpste könnten nach dem Kirchenrecht zwar theoretisch zurücktreten, sie tun es aber in der Praxis nie.

Als Benedikt XVI. dann doch auf sein Amt verzichtete, kritisierten ihn vor allem Anhänger seines Vorgängers Johannes Paul II. heftig: Der polnische Papst habe sein Amt als Vicarius Christi, als Stellvertreter Jesu Christi auf Erden, wie der Herr selbst durch alles Leiden und Sterben hindurch bis nach Golgota ertragen. Jesus Christus sei schließlich auch nicht vom Kreuz herabgestiegen und davongelaufen. Wer den zunehmenden Verfall und das Verstummen Johannes Pauls II. sowie die daraus resultierende immer stärker werdende „Bevormundung“ durch sein Umfeld ernst nimmt, wird dieser Kritik kaum zustimmen können.

Was jahrhundertelang die absolute Ausnahme war, soll nun aber offenbar zur Regel werden – jedenfalls legen einige Äußerungen von Papst Franziskus diesen Schluss nahe. So beabsichtigt er, dem Schritt Benedikts XVI. seine Einmaligkeit zu nehmen, indem er für sich selbst bereits im zweiten Jahr seines Pontifikats ankündigte, auch er werde keinen Augenblick zögern, zurückzutreten, wenn er den Eindruck habe, seine Kräfte reichten zur Ausübung des Petrusdienstes nicht mehr aus. „Ich habe das Gefühl, dass mein Pontifikat kurz sein wird. Vier oder fünf Jahre“, so bekräftigte er im März 2015. Er glaube, Benedikt habe durch seinen Rücktritt auch für ihn eine Tür geöffnet. Papst Franziskus verband mit seinen persönlichen Überlegungen darüber hinaus jedoch auch eine prinzipielle Aussage: So wie man sich seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil an zurückgetretene Bischöfe gewöhnt habe – vorher starben die Oberhirten meistens im Amt, seitdem müssen sie mit Vollendung des 75. Lebensjahrs dem Papst ihren Rücktritt anbieten, der in der Regel auch angenommen wird – so werde man sich nach 2013 an zurückgetretene Päpste gewöhnen müssen. „Heute ist der emeritierte Bischof eine feste Einrichtung. Das Gleiche muss mit Blick auf den emeritierten Papst geschehen“ – so Papst Franziskus.

Den „Zauber“ des Papstes macht seine Einmaligkeit aus

Mit solchen Aussagen rüttelt Franziskus an den Grundfesten der katholischen Ekklesiologie und entmystifiziert – bewusst oder unbewusst – das päpstliche Amt. Denn gerade auf der besonderen Aura des Papstes beruhen nach Meinung moderner Religionssoziologen die Chancen des Katholizismus auf dem heutigen Markt des God-sellings. Demnach setzen sich die „harten“ Religionen mit klarem Profil und eindeutigem Markenkern sowie vor allem mit einer klaren hierarchischen Struktur und einer starken Führungsgestalt gegen die „soften“ postmodernen Beliebigkeits-Religionen leichter durch. Den „Zauber“ des Papstes macht aber vor allem seine absolute Einmaligkeit aus. Der amerikanische Präsident gilt zwar als der mächtigste Mann der Welt, es gibt aber stets mehrere gleichzeitig lebende gewesene Präsidenten. Der Papst gilt als der einflussreichste Religionsführer, absolut konkurrenzlos auch in der eigenen Kirche, nicht zuletzt durch den Jurisdiktionsprimat und die Unfehlbarkeit, wie sie auf dem Ersten Vatikanischen Konzil 1870 definiert worden sind, vor allem aber durch seine Einmaligkeit. Seit sechshundert Jahren gab es eben nicht gleichzeitig zwei Männer in päpstlichem Weiß: weder Papst und Gegenpapst, noch regierender und gewesener Papst.

Nicht umsonst werden der Tod des Papstes, die Begräbnisfeier, die Beisetzung und die Zeit der Sedisvakanz mit einem einmaligen Symbol-Ensemble inszeniert, das in der Wahl des neuen Pontifex maximus gipfelt. Diese trägt maßgeblich zur Mystifizierung des Papstes und seines Amtes bei. Die Botschaft ist eindeutig: Aus der Krise, die der Tod des alten Papstes bedeutet, geht die Kirche erneuert und gestärkt hervor. Bei der Papstwahl handelt es sich – wie es Günther Wassilowsky treffend formuliert – um eine einmalige „Inszenierung des Geheimen“, die zeigen soll, dass Gott selbst handelt. „Verborgen ist er da“, heißt es nicht umsonst in einem bekannten Kirchenlied. Die Kardinäle wählen deshalb im Konklave, in der Sixtinischen Kapelle, abgeschlossen von der Öffentlichkeit, unter dem Jüngsten Gericht Michelangelos. Die einzige Kommunikation mit den Massen draußen findet über den weißen oder schwarzen Rauch aus dem Kupferrohr auf dem Dach der Sixtina statt. Mit den Worten „Habemus papam“ stellt der Kardinalsdiakon den neuen Papst dann den Gläubigen auf dem Petersplatz vor, nicht ohne dass er – was meistens überhört wird – vorher spricht: „Annuntio vobis gaudium magnum.“ Das aber ist der Beginn eines Zitats aus dem Lukas-Evangelium zur Heiligen Nacht, in dem der Engel sagt: „Ich verkündige euch eine große Freude, die der ganzen Welt zuteilwerden soll, denn euch ist heute in der Stadt König Davids der Retter geboren. Der ist Christus der Herr.“ Damit wird angedeutet, dass der Papst als alter Christus in der Autorität Jesu Christi den Gläubigen entgegentritt.

Schon der Wegfall der Krönung des Papstes mit der Tiara seit der Amtseinführung Johannes Pauls I. 1978 hat, zumindest auf der Ebene des Zeremoniells und der Symbolik, das päpstliche Amt entmystifiziert. Pallium und Fischerring können es kaum mit der Aura der dreifachen Krone aufnehmen. Würde ein regelmäßiger Papstrücktritt dem Amt nicht noch viel mehr seiner geradezu mystischen Kraft nehmen, die es braucht, um als Einheitszentrum der katholischen Weltkirche zu dienen? Diese Befürchtung war einer der Gründe, warum mittelalterliche Theologen und Kanonisten das Recht eines Papstes auf freiwilligen Rücktritt zunächst skeptisch betrachteten. Der Papst sollte wie jeder geistliche Amtsträger wegen der „wesentlichen Perpetuität seines Amtes“ prinzipiell verpflichtet sein, in diesem auszuharren. Wie für jeden Bischof sollte auch für ihn das geistliche Band der Ehe mit seiner Diözese gelten, wodurch ein Rücktritt genauso wie der Wechsel von einem Bistum zum anderen als Ehebruch galt. Auch Verteidiger des freiwilligen Amtsverzichts des Papstes sahen in einem solchen Schritt den absoluten Ausnahmefall, etwa der französische Theologe Petrus Johannes Olivi, der angesichts des Amtsverzichts Coelestins V. 1294 erstmals umfassend die prinzipielle Rechtmäßigkeit eines Papstrücktritts erklärte. Sie warnten vor einer allzu häufigen Resignation, weil sie sich um die „Solidität“ im Petrusamt sorgten. Franziskus spielt daher mit dem Feuer, wenn er emeritierte Päpste fast beiläufig zum Regelfall der Kirchengeschichte erklärt.

Wenn wir der „Göttlichen Komödie“ glauben, steht das Schicksal eines zurückgetretenen Papstes ohnehin fest. Dante Alighieri lässt seinen Ich-Erzähler aus der Hölle berichten: „Nachdem erkannt ich hatte manch Gesicht / sah und erkannte ich den Schatten dessen / der feige tat den großen Amtsverzicht.“

Dante führt seinen Lesern sehr drastisch vor Augen, was seiner Meinung nach einem Papst im Jenseits droht, der freiwillig auf sein Amt verzichtet: Er landet in der Hölle, und zwar in der Abteilung für die Gleichgültigen, der „Menge jener Schlimmen“, die „von Gott und seinen Feinden gleich vergessen“ sind. Freilich hatte der Dichter einen ganz konkreten Rücktritt vom päpstlichen Amt vor Augen, eben den Coelestins V. im Jahr 1294. Die ersten sieben Gesänge der Hölle, der erste Teil der Göttlichen Komödie, aus denen auch das Zitat stammt, dürften unmittelbar nach diesem Schritt, spätestens jedoch 1302 entstanden sein.

Die ewige Verdammnis Coelestins V. hatte bei Dante bezeichnenderweise keine theologischen oder kirchenrechtlichen Ursachen. Coelestin V. hatte nicht gegen eine Glaubenswahrheit oder eine zentrale Rechtsvorschrift der Kirche verstoßen. Ein Papstrücktritt war auch für den Dichter prinzipiell durchaus möglich. Was Dante dazu brachte, Coelestin V. das ewige Seelenheil abzusprechen, waren höchst irdische, machtpolitische Gründe. Denn erst durch seine Resignation war der Weg frei geworden für die Wahl des Machtmenschen Benedetto Gaetani zum Papst, der als Bonifaz VIII. zu einem der gefährlichsten Widersacher des Dichters werden sollte. Dante engagierte sich in verschiedenen politischen Ämtern mit Nachdruck für die Unabhängigkeit seiner Heimatstadt Florenz, die Bonifaz VIII. untergraben wollte. Schließlich setzte sich der Papst mit militärischer Macht durch. Er ließ Dante 1302 als politischen Betrüger verurteilen und lebenslänglich aus der Toskana verbannen. Seine Güter wurden konfisziert. Der Dichter hatte also gute Gründe, Coelestin V., der durch seinen Rücktritt Dantes Tragödie erst möglich gemacht hatte, in die Hölle zu wünschen.

Das Konzil von Konstanz stellte sich über den Papst

Papstrücktritte haben es historisch gesehen in der Tat in sich. Weniger wegen einer möglichen Gefahr für das Seelenheil der Zurückgetretenen, über das ein Kirchenhistoriker anders als ein Dichter keinerlei Aussagen treffen kann, als vielmehr wegen der zahlreichen kirchenpolitischen Unwägbarkeiten, die bezeichnenderweise auch den Hintergrund der entsprechenden Verse der „Göttlichen Komödie“ bilden. Dazu kommen offene Fragen mit Blick auf das Zeremoniell und die Rituale, die mit einem solchen Amtsverzicht ganz konkret verbunden sind. Infolge des Rücktritts von Benedikt XVI. am 28. Februar 2013 wurde deutlich, dass die katholische Kirche auf einen solchen Fall eigentlich gar nicht vorbereitet ist.

Wie sollten die Kurie und später Papst Franziskus auf den Amtsverzicht Benedikts XVI. reagieren? Historisch belastbar kommen nur zwei Papstrücktritte als Referenzpunkte infrage, neben dem von Coelestin V. auch der von Gregor XII. im Jahr 1415. Es handelt sich um die einzigen freiwilligen Amtsverzichte in der gesamten Kirchengeschichte, während Papstabsetzungen durch Kaiser oder konkurrierende römische Adelsparteien im Laufe des Mittelalters häufiger vorkamen.

Ebendiese Freiwilligkeit ist entscheidend für die Gültigkeit eines Rücktritts. Die Gegner des neuen Papstes Franziskus und seines „Reformkurses“ bestritten sie daher mit Blick auf den Amtsverzichts Benedikts XVI. Sie versuchten, so die Gültigkeit der Wahl von Franziskus zum Nachfolger Petri in Zweifel zu ziehen. Da der Stuhl Petri nicht vakant gewesen sei, hätte er nicht mit Jorge Mario Bergoglio besetzt werden können. Joseph Ratzinger sah sich deshalb im Februar 2014 gezwungen, in einem offenen Brief klarzustellen, dass es „nicht den geringsten Zweifel an der Stichhaltigkeit“ seines Rücktritts und der „vollen Freiheit“ seiner Handlung geben könne. „Spekulationen hinsichtlich der Ungültigkeit des Rücktritts sind einfach absurd.“ Diese Formulierungen lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig.

Vor ganz ähnliche Probleme sah sich bereits Bonifaz VIII. im Jahr 1295 gestellt, als seine Gegner die Freiwilligkeit des Rücktritts Coelestins V. infrage stellten. Konkret warfen sie dem neuen Papst vor, Druck auf seinen Vorgänger ausgeübt zu haben, um sich durch dessen Amtsverzicht selbst den Weg zur Tiara zu ebnen.

Bei Gregor XII. tauchen diese Vorwürfe allenfalls am Rande auf. Er hatte auf dem Konstanzer Konzil 1415 seinen Rücktritt erklärt, um das Große Abendländische Schisma mit zuletzt drei konkurrierenden Päpsten zu beenden und die Einheit der Kirche wiederherzustellen. In der Forschung wurde nur vereinzelt die Ansicht vertreten, auch Gregor XII. sei wie seine beiden Mitpäpste Benedikt XIII. und Johannes XXIII. (senior) zum Rücktritt gedrängt worden, habe aber schließlich dem Druck nachgegeben, während das Konzil die anderen beiden renitenten Päpste absetzen musste.

Für die Freiwilligkeit des Schritts Gregors XII. sprechen vor allem zwei Gründe: Zum einen war die via cessionis, also der freiwillige Rücktritt eines oder beider Päpste von allen Papstkandidaten in den jeweiligen Konklaven in Rom und Avignon feierlich beschworen worden. Gregor XII. hat sich stets zu dieser Zusage bekannt. Zum anderen stand mit dem Ökumenischen Konzil von Konstanz eine Institution zur Verfügung, die den Papstrücktritt kirchenrechtlich verbindlich annehmen konnte. In seinem berühmten Dekret „Haec Sancta“ hatte es sich als über dem Papst stehend definiert. Dagegen besagt die papale Ekklesiologie heute, dass der Papst von niemandem außer von Gott gerichtet werden kann. Wer hat dann aber die Kompetenz, die Handlungsfähigkeit und Freiheit einer Rücktrittsentscheidung verbindlich zu beurteilen? Dass es auf diese Frage keine überzeugende Antwort gibt, zeigte sich sowohl bei Coelestin V. als auch bei Benedikt XVI.

Eine Papstweihe gibt es nicht

Unklar ist auch der Titel des zurückgetretenen Papstes. Benedikt XVI. hat sich erstmals den Titel „emeritierter Papst“ oder „römischer emeritierter Pontifex“ zugelegt und bestand zunächst weiter auf der Anrede „Eure Heiligkeit“. Inzwischen hat er allerdings erklärt, nur noch als Padre Benedetto oder Vater Benedikt angesprochen werden zu wollen. Den Titel des Emeritus wählte er wohl in Anlehnung an die Bischöfe, die mit Erreichung des 75. Lebensjahrs dem Papst ihren Rücktritt anbieten müssen und danach den Titel „emeritierter Bischof“ tragen. Da die Bischofsweihe ein Sakrament ist und deshalb ein unauslöschliches Merkmal, den so genannten Character indelebilis verleiht, ist dieser Titel angemessen. Denn der emeritierte Bischof ist zwar durch den Amtsverzicht von seinen Alltagspflichten und der rechtlichen Leitung seiner Diözese entbunden, seine sakramentalen Rechte, die aus der Bischofsweihe stammen, wie die Feier von Pontifikalämtern und die Vornahme von heiligen Weihen, bleiben aber unberührt. Das ist jedoch beim Papstamt, dem höchsten Amt in der katholischen Kirche, nicht der Fall, da dieses gerade nicht durch ein Sakrament übertragen wird. Eine Papstweihe gibt es nämlich nicht.

Die Begründung Benedikts XVI., durch die Übernahme des Petrusdienstes sei er vom Herrn „auf immer“ beansprucht worden, woran auch sein Rücktritt nichts ändere, ist zwar spirituell nachvollziehbar, aber kirchenrechtlich nicht unproblematisch. Der Kanonist Horst Herrmann hat bereits 1970 nachdrücklich darauf hingewiesen, dass durch den Amtsverzicht „die zwischen dem Papst und der Gesamtkirche bestehende wirkliche Verbindung“ endgültig „aufgelöst“ sei und auch „nicht mehr geknüpft werden“ könne.

Weder bei Coelestin V. noch bei Gregor XII. wurde das zum Problem: Beide traten einfach in den Status zurück, den sie vor ihrer Papstwahl innehatten. Coelestin V. wurde wieder Mönch und Gregor XII. wieder Kardinalbischof. Anders als Benedikt XVI. legten beide mit ihrem Amtsverzicht auch die weißen Gewänder ab. Coelestin V. entledigte sich sogar vor den Augen der Kardinäle der päpstlichen Insignien und Gewänder, stieg vom Papstthron herunter und zog das einfache Ordensgewand der Camaldulenser wieder an. Gregor XII. erhielt wie vor seiner Wahl zum Papst wieder den Kardinalspurpur. Damit auch nicht die geringsten Irritationen durch zwei Männer in Weiß entstehen konnten, wies das Kardinalskollegium den Wunsch Coelestins V., für einzelne feierliche Pontifikalämter die päpstlichen Insignien und Gewänder wieder tragen zu dürfen, ausdrücklich zurück. Es gebe nur einen Papst: den neu zu wählenden und nur dieser habe ein Recht auf das päpstliche Kleid.

Der Mainzer Kirchenrechtler Matthias Pulte stellte deshalb angesichts des Rücktritts Benedikts XVI. im Frühjahr 2014 fest: „Die gegenwärtige Praxis, die dem zurückgetretenen Papst sowohl die papale Kleidung als auch den päpstlichen Namen mit dem Zusatz Papa emeritus beibehalten hat, erscheint mit Blick auf die Tatsache, dass es nur einen Papst geben kann, nicht unbedenklich.“

Das wichtigste Problem aber besteht in der möglichen kirchenpolitischen Instrumentalisierung des zurückgetretenen Papstes gegen dessen Nachfolger. Ein sprechendes Beispiel ist die Tatsache, dass konservative Kreise der Kurie während der außerordentlichen Bischofssynode zu Ehe und Familie im Herbst 2014 an Benedikt XVI. appellierten, um einzelne Pläne seines Nachfolgers Franziskus zu torpedieren.

Diese Schwierigkeit wird auch in der aktuellen kanonistischen Diskussion gesehen. So stellte Pulte fest, dass „es immer noch Interessierte gibt, die Benedikt XVI. für ihre kirchenpolitischen und theologischen Positionen in Anspruch zu nehmen beabsichtigen“. Er schlug deswegen bereits im Frühjahr 2014 vor, das kirchliche Gesetzbuch, den „Codex Iuris Canonici“, so zu ergänzen, dass einem zurückgetretenen Papst „jegliche öffentliche Auftritte“ sowie die Veröffentlichung weiteren Schrifttums zu Lebzeiten verboten sind. Wie bedenkenswert diese kirchenrechtlichen Überlegungen sind, zeigte sich, als Benedikt XVI. für seine gesammelten Schriften einen Aufsatz zum Umgang mit Wiederverheirateten Geschiedenen grundlegend überarbeitete und damit für Irritationen sorgte.

Auch der Machtpolitiker Bonifaz VIII. sah sich 1295 mit einer massiven Instrumentalisierung Coelestins V. durch die so genannten Spiritualen konfrontiert, die den zurückgetretenen Papst bald zum wirklich spirituellen Papst und „Papa angelicus“ stilisierten. Zwar versprach, wie der Historiker Peter Herde dargelegt hat, Coelestin V. seinem Nachfolger mehrfach feierlich, „mit niemandem mehr zu sprechen“ und ehrte ihn mehrfach mit dem Fußkuss als Zeichen der Anerkennung seiner päpstlichen Würde, er ließ sich aber wiederholt vor den Karren der Gegner des Bonifaz spannen. Diese gaben sich fromm, verfolgten aber auch harte machtpolitische Interessen der französischen Krone, aus deren Abhängigkeit Bonifaz VIII. das Papsttum gerade befreien wollte. Schließlich entzog sich Pietro di Morrone, unterstützt durch einschlägige Kreise, der Kontrolle seines Nachfolgers durch Flucht. Nachdem es Bonifaz VIII. gelungen war, ihn wieder dingfest zu machen, brachte er ihn in die Nähe seines Familien-Stammsitzes Anagni südlich von Rom, wo er ihn in einer kleinen Zelle im Turm der Burg von Castel Fumone festsetzte, um ihn – wie es euphemistisch heißt – „vor allen Besuchern abzuschirmen“. Faktisch war es nichts anderes als eine Gefangenschaft mit Kontaktsperre.

Pietro war Tag und Nacht von Wachen umgeben. Nur so, glaubte Bonifaz VIII., die Rechtmäßigkeit seiner eigenen Wahl vor dem „Geschwätz“ seines abgedankten Vorgängers schützen und dessen Instrumentalisierung durch seine kirchenpolitischen Gegner verhindern zu können. Coelestin V. starb in der Gefangenschaft am 19. Mai 1296. Nach seinem Tod wurde er als Märtyrer und Engelspapst verehrt.

Von derartigen Schwierigkeiten war nach dem Rücktritt Gregors XII. 1415 auf dem Konstanzer Konzil keine Rede. Er trat demütig ins Glied zurück, wurde wieder Mitglied des Kardinalskollegiums und fungierte als Kardinalbischof von Frascati und Porto. Anfangs gab es auch noch keinen allgemein anerkannten Papst, gegen den er hätte instrumentalisiert werden können. Vielmehr musste das Konstanzer Konzil nach dem Rücktritt Gregors XII. erst noch die Päpste Benedikt XIII. und Johannes XXIII. (senior) absetzen, bevor es als oberste Instanz in der Kirche – das Konzil, nicht nur das Kardinalskollegium! – mit Odo Colonna 1417 einen neuen, in der ganzen Kirche anerkannten Papst wählen konnte, der den Namen Martin V. annahm.

Papstrücktritte als Normalfall könnten das Amt weiter entmystifizieren

Die bei den Rücktritten Coelestins V. und Benedikts XVI. aufgetretenen Probleme, die die Einheit der Kirche infrage stellten, lassen es geboten erscheinen, den freiwilligen Rücktritt eines Papstes weiterhin als absolute Ausnahme zu betrachten und gerade nicht zum Regelfall zu machen. Zurückgetretene Päpste stehen eben auf einem ganz anderen Blatt als emeritierte Bischöfe oder pensionierte Oberstudienräte. Papstrücktritte als Normalfall der Kirchengeschichte könnten das Amt noch weiter entmystifizieren, es zu einem „Job“ neben anderen machen und so seine Einmaligkeit als Identitätspunkt der katholischen Kirche gefährden. Will man den Rücktritt des Papstes dennoch als Regelfall etablieren, dann muss man sicherstellen, dass die genannten Schwierigkeiten nicht mehr auftreten können. Dazu wären eindeutige, rechtlich verbindliche Regelungen zu treffen, die nicht nur die klassische Ekklesiologie vor große Herausforderungen stellen, sondern auch dem zurückgetretenen Papst sehr viel zumuten würden.

Zunächst müsste der Status des abgedankten Papstes geklärt werden. Er sollte wieder in den Stand zurücktreten, aus dem er bei seiner Wahl zum Pontifex maximus kam, in der Regel also in den Stand eines Kardinals. Dazu sollte er in einem liturgischen Akt die weißen Gewänder und alle päpstlichen Insignien ablegen und den Kardinalspurpur oder schlichte geistliche Kleidung anlegen. Ferner stünde ihm die Anrede „Eure Heiligkeit“ und der Titel „emeritierter Papst“ nicht zu. Damit wäre auf der Ebene der Titulatur und der symbolischen Kommunikation durch die Kleidung eindeutig geklärt, dass es nur einen Papst gibt und nicht zwei.

Vor allem aber wäre jegliche Instrumentalisierung des abgedankten Papstes gegen seinen Nachfolger von vorneherein zu verhindern. Dazu kann es notwendig sein, wie das Beispiel Coelestins V. drastisch vor Augen führt, dass der ehemalige Papst absolut aus der Öffentlichkeit verschwindet, weder an Gottesdiensten und anderen Zeremonien teilnimmt und sich auf gar keinen Fall schriftlich oder mündlich äußert. Das führt nahe an eine kaum zumutbare Kontaktsperre heran.

Wer regelmäßige Papstrücktritte mit den genannten Risiken ernsthaft anstrebt, der müsste auch die Frage nach der Instanz neu beantworten, die die Rechtmäßigkeit und Freiheit dieses Schrittes prüfen, den Rücktritt entgegennehmen und damit die Gültigkeit der folgenden Papstwahl sicherstellen kann. Hier böten sich entweder das Konsistorium der Kardinäle oder das ökumenische Konzil an. Beide müssten aber dann über die Kompetenz verfügen, einen Rechtsakt des Papstes beurteilen zu können. Sie wären ihm, wenigstens in diesem Bereich, übergeordnet. Von hier aus wäre der Schritt zur Absetzung eines dementen, psychisch kranken und amtsunfähigen Papstes, der aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr über die Fähigkeit zu einer freien Entscheidung verfügte, durch ein Konzil nicht mehr weit. Damit aber würde die monarchisch-papale Struktur der katholischen Ekklesiologie zugunsten eines kollegialen Modells grundsätzlich infrage gestellt – bezeichnenderweise vom Papst selbst.

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