Seelsorge bei Tötung auf Verlangen?

Werden Seelsorger zu Menschen gerufen, die sich zum Beispiel wegen einer unheilbaren Krankheit oder wegen erheblicher Altersgebrechen das Leben nehmen wollen, sollen die Geistlichen versuchen, die Betreffenden von ihrem Entschluss, der Tötung auf Verlangen, abzubringen. Das hat die Schweizer Bischofskonferenz in einer neuen pastoralen Orientierungshilfe für diese tragische Situation kundgetan. Die Seelsorger werden aufgefordert, die ablehnende Haltung der Kirche zur Selbsttötung deutlich zu machen, im Einzelfall auch durch drastische Zeichen. So wird ausdrücklich auf die Möglichkeit verwiesen, die seelsorgliche Begleitung abzulehnen, „um darauf zu hoffen, dass die Person ihre Entscheidung mithilfe des Heiligen Geistes revidiert“. In keinem Fall dürften die Sterbesakramente „als Vorbereitung auf einen Suizid“ gespendet werden. Außerdem seien die Seelsorger verpflichtet, im Augenblick des Suizids das Zimmer zu verlassen.

In der Schweiz ist die Beihilfe zum Suizid weitgehend straffrei. Verboten ist sie nur, wenn sie aus „egoistischen Motiven“ erfolgt. Dies habe bei vielen Menschen zu einer Verwirrung darüber geführt, was legal und moralisch gut ist, beklagen die Bischöfe. Zuletzt nahmen sich in der Schweiz jährlich etwa tausend Personen das Leben, es gibt dafür gleich mehrere Sterbehilfe-Organisationen. In ihrer Orientierungshilfe stellt die Bischofskonferenz demgegenüber klar: Assistierter Suizid ist „der Botschaft des Evangeliums radikal entgegengesetzt“, er kann „unter keinen Umständen gerechtfertigt werden“.

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