Religionsfreiheit heißt nicht Öffentlichkeit ohne Religion

Religionsfreiheit schließt das Recht ein, keiner Religion anzugehören. Allerdings darf diese individuelle Freiheit nicht auf Forderungen ausgedehnt werden, Religion völlig aus dem öffentlichen Leben herauszuhalten. Das erläutert der Nürnberger Theologe, Historiker und Fachmann für Menschenrechtspolitik Heiner Bielefeldt in der Zeitschrift „Diakonia“. Es gebe kein Recht darauf, von religiösen Symbolen und Handlungen oder verschiedenen Weltanschauungen im öffentlichen Raum verschont zu werden. Im Gegenteil, für Bielefeldt gehören sichtbare und hörbare religiöse Zeichen sowie entsprechende religiöse Feiern und Geschehnisse, zum Beispiel das Läuten von Kirchenglocken, „zu einer freiheitlichen, pluralistischen Gesellschaft, die durch Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und andere Freiheitsrechte strukturiert ist“.

Immer wieder werde auch gefordert, alles Religiöse aus staatlichen Schulen zu verbannen. „Das Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates rechtfertigt aber nicht eine Politik, die darauf abzielt, die öffentliche Schule von religiösen Symbolen zu purifizieren. Vielmehr steht das Neutralitätsprinzip im Dienst der Religionsfreiheit, die nur dann diskriminierungsfrei zur Geltung kommen kann, wenn der Staat sich selbst nicht mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung identifiziert.“ Eine staatlich durchgesetzte Privatisierung der Religion sei sogar das Ende einer freiheitlichen Gesellschaft, weil sie einen Staat mit umfassenden Kontroll- und Zwangsbefugnissen voraussetzt.

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