"Darf ich bei unseren Eltern privat babysitten?"Mitarbeiterin fragt - Kita-Leitung antwortet

Gerade diejenigen Fachkräfte Ihrer Einrichtung, die in Teilzeit arbeiten, könnten mit dieser Frage auf Sie zukommen. Aus deren Sicht handelt es sich dabei um eine attraktive und zugleich relativ entspannte Nebenbeschäftigung – vor allem, wenn sie sich gut mit den Eltern des Kindes verstehen. Doch vor einer Zu- oder Absage Ihrerseits sind einige wichtige Aspekte zu beachten.

Mitarbeiterin fragt – Kita-Leitung antwortet: „Darf ich bei unseren Eltern privat babysitten?“
© Milatas - iStock.com

Für die Fachkraft kann es sehr lukrativ sein, sich durch eine überwiegend angenehme Nebenbeschäftigung mit vertrauten Kindern und netten Eltern etwas dazuzuverdienen. Darüber hinaus könnte die Fachkraft argumentieren, dass sich dadurch die Beziehung zu den Eltern und zum Kind verbessert, wovon auch die Zusammenarbeit in der Kita profitieren würde. Man erlebe das Kind individueller, könne vielleicht sein Verhalten besser nachvollziehen und bei den Eltern schwierige Themen einfacher ansprechen.

Professioneller Anspruch

Auch wenn die Argumente Ihrer Mitarbeiterin überzeugend klingen, sollten Sie ihr zu bedenken geben, dass die Möglichkeit, sich private Betreuung bei ihr beliebig dazuzukaufen, auch zur Abwertung des Berufsstands von Erzieher(inne)n führen kann – nach dem Motto: „Das ist unser Kindermädchen und wir können sie herbestellen, wann wir möchten.“ Mag es auch für ein Kind schön sein, die Erzieherin aus der Kita mal ganz für sich allein zu haben: Dennoch oder gerade deswegen besteht die Gefahr, dass sich das Kind durch diesen „Sonderstatus“ in der Kita nicht mehr an Gruppenregeln hält. Das Kind weiß genau, was die Fachkraft zu Hause erlaubt und in der Kita verbietet. Die Erzieherin gerät so leicht in das Dilemma, das Kind nicht mehr wie alle anderen Kinder zu sehen und genauso wie diese zu behandeln. Hier würde sich nach einiger Zeit sicher auch das Team einschalten. Es könnte den Vorwurf äußern, dass die Kollegin nicht mehr objektiv mit dem Kind und seinen Eltern umgehe, sondern sie bevorzuge und Regelverstöße zu nachsichtig handhabe. Erschwerend kann hinzukommen, dass Teammitglieder neidisch auf das zusätzliche Arbeitsverhältnis, aber auch auf die besondere Beziehung zwischen Kollegin und Familie sind.

Verschwiegenheitspflicht

Noch auf eine anderen Stolperfalle sollten Sie Ihre Mitarbeiterin hinweisen: In einem „lockeren“, privaten Setting wie Babysitten könnte es für sie schwierig werden, nicht aus Versehen doch etwas über das Team oder andere Kinder zu erzählen und so die professionelle Beziehung zu gefährden. Beispielsweise ist der Mutter aufgefallen, dass eine Kollegin in der Kita schon länger recht blass aussehe, wie es ihr denn gehe. Sie sei ja auch schon länger verheiratet, da würde sie doch bestimmt über Kinder nachdenken. Oder es wird beiläufig gefragt, ob der kleine Lucas denn jetzt endlich laufen könne und ob Johannas Vater immer noch im Hotel wohne. Sich im Verlauf einer längeren Unterhaltung permanent auf ein „Das darf ich leider nicht sagen“ zurückzuziehen, dürfte für Ihre Mitarbeiterin ziemlich schwierig werden. Auch durch Antworten mit Mimik und Gestik würde sie die Pflicht zur Verschwiegenheit verletzen. Als Leitung sollten Sie bedenken, dass nach Zustimmung zu einer Nebentätigkeit als Babysitter weitere Fachkräfte um dieselbe Erlaubnis bitten werden, wodurch sich die Gefahr vervielfachen würde, dass betriebliche Interna aus Versehen an die Öffentlichkeit gelangen.

Arbeitsrechtsrechtliche Bestimmungen

Ein rechtliches Argument gegen die Erlaubnis zum Babysitten gibt Ihnen das Arbeitszeitgesetz. Es besagt, dass Arbeitnehmer/-innen insgesamt nur acht Stunden pro Tag arbeiten dürfen. Beim abendlichen Babysitten nach einem Acht-Stunden-Tag in der Kita wäre diese Vorgabe deutlich überschritten. Der Träger würde sich ein Bußgeld einhandeln, wenn er von dem Arrangement weiß. Arbeitet die Fachkraft beispielsweise bis Mitternacht und hat am nächsten Morgen in der Kita Frühdienst, hat sie wahrscheinlich nicht ausreichend geschlafen, was im schlimmsten Fall zu Unachtsamkeit führt. Stößt dann einem Kind etwas zu, ist der Träger haftbar, da im Sinne einer Aufsichtspflichtverletzung nach vermeidbarer Tätigkeit ermittelt wird. Der Arbeitgeber bekäme also ein Problem, das er wegen seiner Erlaubnis zum Babysitten selbst zu verantworten hat. Dies kann auch passieren, wenn eine Fachkraft während eines Elternabends auf Kinder aufpasst und daher nicht am Elternabend teilnehmen kann, was der Träger garantiert erfahren wird. Dann ist auch der gesetzliche Abstand von elf Stunden zwischen Arbeitsende (hier: abends bei der Familie) und Arbeitsbeginn morgens in der Kita nicht mehr gegeben. Der Träger würde ebenfalls mit einem Bußgeld belegt. Wenn Sie der Mitarbeiterin die Erlaubnis zum Babysitten verweigern, die Mitarbeiterin es dann aber trotzdem tut, sind Sie „aus dem Schneider“ und die Fachkraft hat sich bei einem Unfall o.Ä. selbst vor dem Arbeitsgericht zu verantworten. Sie können es direkt untersagen, wenn die betrieblichen Interessen Ihrer Kita dadurch verletzt werden.

Ungebetene Konkurrenz

In den meisten Arbeitsverträgen ist das Babysitten bei Kita-Eltern nicht als eigene Klausel verankert, weshalb Sie immer persönliche, pädagogische und rechtliche Aspekte zugleich berücksichtigen müssen. Als Vorgesetzte/-r und Vertreter/-in des Trägers sehen Sie den Fall aber auch noch mal aus anderer Perspektive: Der Träger gibt der Fachkraft das erste Arbeitsverhältnis, das von ihr als vorrangig zu behandeln ist. Dem Träger und Ihnen als Leitung kann es jedoch passieren, dass der geplante Babysitter-Job Ihrer Mitarbeiterin zu einer direkten Konkurrenz mit deren eigener Stelle in der Kita wird. Nämlich dann, wenn die Eltern ihr Kind nicht zum (höheren) Beitrag z.B. bis 17 Uhr in der Kita betreuen lassen, sondern nur bis 13 Uhr und danach die Fachkraft privat buchen. Für die Eltern hätte das nur Vorteile: Die Erzieherin könnte das Kind direkt aus der Kita mitbringen und in seinem vertrauten Zuhause betreuen, ohne dass die Eltern ihre Arbeitszeit verringern müssten. Auf diese Weise spannt die babysittende Fachkraft dem Träger u.U. sogar Kundschaft aus.

Fazit

Unter bestimmten Voraussetzungen spricht nicht grundsätzlich etwas gegen die Nebenbeschäftigung Ihrer Mitarbeiterin als Babysitterin bei einer Familie, solange

  • deren Kind nicht zur Gruppe der Fachkraft gehört,
  • die Verschwiegenheit über Interna der Einrichtung gewahrt ist,
  • täglich acht Arbeitsstunden von der Mitarbeiterin nicht überschritten werden und
  • die private Betreuung außerhalb der Öffnungszeiten der Kita stattfindet.

Im Falle einer Erlaubnis sollten Sie Ihre Mitarbeiterin über die übliche Entlohnung für Babysitten informieren, die auch bei Nicht-Erzieher(inne)n ein heikles Thema darstellt. Der Stundensatz ist zumeist abhängig vom Alter, Ausbildungsstand und von der Erfahrung des Babysitters und sollte sich nach Anzahl und Bedürfnissen der Kinder sowie nach der Tageszeit richten. Ebenso sollten Sie Ihre Fachkraft auf eine Versicherung beim geplanten Babysitten hinweisen, damit es sich nicht um Schwarzarbeit handelt. 

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