Reformideen aus der Tradition der KircheFrau Kardinal und die Macht der Geschichte

Reform gehört zu den Strukturmerkmalen der katholischen Kirche. Sie kann jedoch nur in dem Rahmen, den die kirchliche Tradition absteckt, stattfinden. Daher ist es eine Hauptaufgabe der Kirchengeschichte, den ganzen Tisch der Tradition zu decken und angeblich ewigen Wahrheiten und Strukturen alternative Modelle gegenüberzustellen. So hatten Fürstäbtissinnen über Jahrhunderte bischöfliche Vollmachten, gleichzeitig amtierten Bischöfe ohne jede Weihe. Erst das Zweite Vatikanische Konzil hat alle Vollmacht in der Kirche an die Bischofsweihe gebunden. Die Option einer „Frau Kardinal“ ist damit unmöglich geworden.

Reformideen aus der Tradition der Kirche: Frau Kardinal und die Macht der Geschichte
Ausschnitt aus dem Cover des Buches "Krypta. Unterdrückte Traditionen der Kirchengeschichte" von Hubert Wolf, erschienen im C.H.Beck-Verlag.© KNA-Bild

Zisterzienserinnen-Abtei Las Huelgas in Spanien: Die Nonnen haben eine neue Äbtissin gewählt. Nach ihrer Weihe wird sie zum Zeichen ihrer Amtsübernahme auf den Altar gesetzt. Anschließend nimmt sie auf einem Thronsessel unter einem Baldachin Platz. Sie trägt ein Gewand, das an einen Rauchmantel erinnert, und auf dem Kopf eine Mitra. An ihrem Finger steckt ein Ring, in der Hand hält sie einen Krummstab. So empfängt sie die Bischöfe der Nachbardiözesen, die ihrer neuen „Collega“ die Reverenz erweisen und den brüderlichen Kuss geben.

Diese Szene ist so oder ähnlich in der über 700-jährigen Geschichte des spanischen Klosters Las Huelgas immer wieder bezeugt. Sie zeigt: Es gab Frauen, die mit Bischöfen auf Augenhöhe standen und ihren Rang entsprechend zu inszenieren wussten.

Die Kirchengeschichte hält unzählige solcher Überraschungen und vergessenen Optionen bereit. Denn der Katholizismus war immer vielfältig: Die Stellung der Frau, aber auch das Verhältnis zwischen Priestern und Laien, zwischen dem Papst, den Kardinälen, den Bischöfen und den Konzilien, der Umgang mit Besitz und Luxus: Alles war immer umstritten, alles wurde zu verschiedenen Zeiten und zu verschiedenen Orten sehr unterschiedlich geregelt. Die Idee eines unveränderlichen, weltweit einheitlichen und auf Rom zentralisierten Katholizismus reüssierte erst im 19. Jahrhundert. Ihre Anhänger verwiesen gerne und oft auf die vermeintlichen Absichten des Konzils von Trient (1545-1563), dessen ultramontane Deutung neuere Forschungen als Mythos entlarven.

Allerdings gelang es fortschrittsfeindlichen Katholiken im 19. Jahrhundert mithilfe dieses „erfundenen“ Konzils von Trient, viele Verwirklichungen des Katholischen zu unterdrücken und dem Vergessen anheimfallen zu lassen. So tat Papst Pius IX. im Jahr 1873, was die Äbtissinnen von Las Huelgas 700 Jahre lang zu verhindern gewusst hatten: Er gliederte die Abtei in die Erzdiözese Burgos ein und unterstellte die Äbtissin dem dortigen Erzbischof.

Äbtissinnen mit Bischofsvollmachten

Damit revidierte er die Entscheidung eines seiner Amtsvorgänger: Papst Clemens III. hatte das Kloster 1188 der Zuständigkeit des Bischofs von Burgos entzogen. Im Jahr zuvor hatte König Alfons VIII. von Kastilien die Abtei am Jakobsweg gegründet. Clemens III. legte jetzt fest, dass kein Bischof ohne Zustimmung der Äbtissin das Territorium der Abtei betreten, geschweige denn ohne ausdrückliche Beauftragung durch sie dort tätig werden dürfe. Im Jahr 1199 stimmten der Erzbischof von Toledo, der Bischof von Burgos und acht weitere spanische Bischöfe dieser Sonderstellung ausdrücklich zu. Sie akzeptierten zugleich, dass der Papst alle spanischen Zisterzienserinnenabteien der geistlichen und weltlichen Aufsicht der Äbtissin von Las Huelgas unterstellte.

Damit wurde die Äbtissin nicht nur eine mächtige Landesherrin, sondern erhielt auch im geistlichen Bereich eine außerordentlich privilegierte Stellung. Josemaría Escrivá de Balaguer, dem wir eine gründliche Studie über die Geschichte der Abtei von Las Huelgas verdanken, hat gezeigt, dass die Äbtissin nicht weniger als dreiundzwanzig Rechte wahrnahm, die sonst nur einem Bischof zustanden: So gehörten zur Abtei siebzig Pfarreien, die mit ihrem Klerus der Jurisdiktion der Äbtissin unterstanden. Diese vergab alle kirchlichen Stellen, Benefizien und Pfründen, sie hatte die Oberaufsicht über die Seelsorge, sie ernannte die Pfarrer und Kapläne und setzte sie ab. Sie übertrug den Geistlichen ihres Sprengels die Vollmacht zum Messelesen und die Erlaubnis, in den Pfarreien und den der Abtei unterstellten Klöstern zu predigen. Und sie erteilte den Beichtvätern die Vollmacht zur Lossprechung von Sünden.

Die Äbtissin hielt wie ein Bischof in ihrem Sprengel regelmäßig Synoden ab und ernannte die Richter des kirchlichen Ehegerichts. Sie erteilte Dispensen, zum Beispiel beim Ehehindernis der Blutsverwandtschaft, und unterschrieb Urteile bei der Annullierung kirchlich ungültiger Ehen. Als oberste Richterin in kirchlichen Angelegenheiten verhängte sie Kirchenstrafen und zensurierte sogar Schriften, die ihr für den Glauben gefährlich erschienen. Alle Novizinnen mussten bei der Profess ihr Bekenntnis kniend vor der Äbtissin ablegen und ihr Ehrerbietung und Gehorsam versprechen, wie angehende Priester bei der Weihe ihrem Bischof. Als Generaläbtissin von zwölf spanischen Zisterzienserinnenklöstern ernannte sie die Äbtissinnen, Priorinnen und andere klösterliche Dignitäten und versetzte Äbtissinnen und Nonnen von einem Kloster ins andere. Außerdem hielt sie nach dem Vorbild der männlichen Zisterzienserverbände regelmäßig Generalkapitel unter ihrem Vorsitz ab.

Der Bischof von Burgos versuchte mehrmals, diese selbstbewussten Frauen unter seine Kuratel zu stellen. So kündigte er eine Visitation in Las Huelgas und dem königlichen Hospital an, um dem Kirchenrecht, so wie er es verstand, dort Geltung zu verschaffen. Es gelang der Äbtissin Doña Catalina Sarmiento jedoch mit königlicher und päpstlicher Unterstützung, diese Visitation verbieten zu lassen. Doña Catalina erhielt erneut die Bestätigung, dass sie sowohl in weltlichen als auch in geistlichen Angelegenheiten über Kloster und Hospital die volle Jurisdiktion besitze.

Die Hilfe eines Bischofs nahmen die Äbtissinnen von Las Huelgas nur in Anspruch, um Pontifikalhandlungen vorzunehmen, etwa um Priester, Kirchen und Kapellen oder die heiligen Öle am Gründonnerstag zu weihen. Nicht immer scheinen sie sich jedoch mit der bischöflichen Jurisdiktionsvollmacht begnügt zu haben und nahmen auch selbst liturgische und sakramentale Handlungen vor. Kirchenhistoriker des 19. Jahrhunderts sahen darin „schwere Exzesse“. Dahinter verbirgt sich der Vorwurf, die Äbtissinnen hätten Funktionen ausgeübt, für die eine sakramentale Weihe die Voraussetzung war. So trugen sie beispielsweise das Evangelium vor, predigten im Gottesdienst, spendeten den Novizinnen den Segen, nahmen ihren Schwestern die Beichte ab und sprachen sie von ihren Sünden los. Dazu musste man nach den Vorschriften des Kirchenrechts aber eine höhere Weihe empfangen haben. Schon zu Beginn des 13. Jahrhunderts kam es darüber zu heftigen Auseinandersetzungen und 1210 verbot Innozenz III. der Äbtissin solche liturgischen Akte.

Äbtissinnenweihe als Bischofsweihe?

Las Huelgas ist kein Einzelfall. Vom frühen Mittelalter bis weit in die Neuzeit hinein lassen sich zahlreiche Äbtissinnen finden, die eine umfassende geistliche Vollmacht wahrnahmen. Am häufigsten wird in der Literatur die Äbtissin von Conversano in Süditalien genannt, die sich selbst gerne als Bischöfin inszenierte und von ihren Gegnern als „Monstrum Apuliae“ verunglimpft wurde. Der Historiker Michael von Fürstenberg kommt auf nicht weniger als zwei Dutzend Frauenabteien, in denen die Äbtissinnen eine mehr oder weniger umfassende quasi-episkopale Funktion ausübten. In der deutschen Reichskirche waren dies neben der weithin bekannten Fürstäbtissin von Essen zum Beispiel die Äbtissinnen von Elten, Gandersheim, Quedlinburg, Thorn und Regensburg. Die Liste ließe sich sicher noch erweitern, wenn man etwa an die Fürstäbtissin von Buchau am Federsee denkt.

Die entscheidende Frage lautet: Worauf gründen die Äbtissinnen ihre Vollmachten, die denen eines Bischofs ähnelten? Die Forschung hat auf diese Frage bislang keine eindeutige und vollständig überzeugende Antwort gegeben. Eine erste Antwort scheint sich geradezu aufzudrängen: Wenn eine Äbtissin das macht, was eigentlich einem Bischof vorbehalten ist, dann muss sie auch das haben, was einen Bischof nach der Lehre der Kirche zum Bischof macht: die Bischofsweihe oder zumindest eine Entsprechung. Dann wäre die Äbtissinnenweihe eine Art Bischofsweihe. Offenbar verstanden manche Äbtissinnen ihre Weihe in der Tat als sakramentale Weihe, wenn sie liturgische und teilweise sogar sakramentale Funktionen für sich beanspruchten, die zumindest die Diakonatsweihe zur Voraussetzung hatten. Jedoch wird nirgendwo darüber berichtet, dass Äbtissinnen selbst Weihen vorgenommen hätten, die einem geweihten Bischof vorbehalten waren. Das lässt die Gleichsetzung der Äbtissinnenweihe mit der Bischofsweihe fragwürdig erscheinen. Was war die Äbtissinnenweihe aber dann? Eine Diakonatsweihe oder eine eigene Stufe neben Bischofs-, Priester- und Diakonenweihe? Oder handelte es sich doch nur um eine nichtsakramentale Benedictio, also eine Einsegnung, und nicht um eine Ordinatio, also eine sakramentale Weihe?

Als entscheidendes Kriterium für das Weihesakrament gilt, wie beim Sakrament der Taufe, die Verleihung des so genannten „Character indelebilis“, die Einprägung eines unauslöschlichen Merkmals. Wenn man die Abts- und Äbtissinnenweihe als eine bloße Einsegnung und nicht als Sakrament ansieht, wäre sie prinzipiell wiederholbar, zum Beispiel, wenn ein Abt von einem Kloster zu einem anderen wechselt. Aber die Abtsweihe benötigt diese Wiederholung offenbar nicht, wie der Fall eines bayerischen Benediktinerabts zeigt, der 2010 von seinem Amt zurücktrat, im selben Jahr jedoch erneut von seinem Konvent gewählt wurde, freilich ohne noch einmal zum Abt geweiht zu werden. Demnach wurde die Abtsweihe hier offenbar nicht als eine bloße Benediktion angesehen. Dieser Umstand zeigt, dass die Abgrenzung von Benediktion und Ordination auch heute nicht ganz eindeutig ist.

Zur Einschätzung der Äbtissinnenweihe ist darüber hinaus zu beachten, dass der Sakramentenbegriff erst in der scholastischen Theologie des Hochmittelalters seine entscheidende Ausprägung erhielt. Bis dahin gab es unterschiedliche Auffassungen über die Anzahl der Sakramente, die Angaben schwanken zwischen fünfzehn und dreißig. So galt etwa auch die Königssalbung als ein Sakrament, das dem König beispielsweise das Recht verlieh, wie ein Diakon während der Heiligen Messe das Evangelium zu verkünden.

Eine Möglichkeit, hier zu mehr Klarheit zu kommen, bietet ein Blick auf die Riten und die Texte, die bei der Äbtissinnenweihe verwendet wurden und die in unterschiedlichen Versionen überliefert sind. Im römisch-deutschen Pontifikale gab es zwei Ordinationsriten für Äbtissinnen: einen für die Vorsteherinnen der Kanonissenkonvente, die Fürstäbtissinnen der Reichskirche, und einen für Äbtissinnen der alten Frauenorden wie der Benediktinerinnen und Zisterzienserinnen. Interessanterweise beinhalten beide Riten ein Gebet, das mit „Erhöre, o Gott unsere Bitten“ – „Exaudi, Domine, preces nostras“ – beginnt und das auch Bestandteil der Diakonenweihe war. Das spricht dafür, dass es im frühen und hohen Mittelalter eine gewisse Nähe der Äbtissinnenweihe zur Diakonatsweihe gegeben haben dürfte.

Interessanterweise gibt es Hinweise darauf, dass auch die Weihe von (männlichen) Äbten nicht nur jurisdiktionelle, sondern auch liturgisch-sakramentale Vollmachten vermittelte, die immer eng mit einer sakramentalen Weihe verbunden waren. Wie der Tübinger Kirchenhistoriker Rudolf Reinhardt in seinen Studien zur schwäbischen Fürstpropstei Ellwangen im 17. und 18. Jahrhundert gezeigt hat, strebten die Fürstpröpste, die meist die Priesterweihe empfangen hatten, darüber hinaus eine Abtsweihe an.

Denn diese ermöglichte es ihnen, Pontifikalhandlungen vorzunehmen und wie Bischöfe aufzutreten, obwohl es ihnen nicht gelungen war, die Propstei in ein Bistum umwandeln zu lassen. Reinhardt sah deswegen, gestützt auf Quellen der Zeit, die Abtsweihe als „Ersatzbischofsweihe“ oder „kleine Bischofsweihe“ an. Die Frage ist, ob diese Bezeichnungen auch auf die Weihe der Äbtissinnen übertragen werden können. Wenn es, kirchenrechtlich gesehen, Unterschiede zwischen der Weihe eines Abtes und einer Äbtissin geben sollte, haben sich diese allerdings nicht im Ritus niedergeschlagen – das Römische Pontifikale differenziert hier jedenfalls nicht. Zahlreiche Formulierungen im Ritus der Äbtissinnenweihe geben ganz einfach den Text der Bischofsweihe wieder, wie der Liturgiehistoriker Pierre de Puniet nicht ohne Verwunderung festgestellt hat.

Bezeichnenderweise sprechen die Quellen bei der Abts- und Äbtissinnenweihe auch nicht durchgängig von einer Benediktion, sondern verwenden in Anlehnung an Gregor den Großen immer wieder den Begriff der Ordinatio, also der sakramentalen Weihe. Den Formulierungen des Römischen Pontifikale zufolge findet wie bei der Bischofsweihe eine Handauflegung statt und es wird ebenfalls ein konsekratorisches Weihegebet gesprochen, in dem davon die Rede ist, dass die Äbtissin die ihr anvertraute Kirche regieren und leiten möge. Das weist auf eine Jurisdiktion hin, die durch die Weihe übertragen wird. Wenn bei der Äbtissinnenweihe aber über weite Strecken einfach der Text der Bischofsweihe verwendet wird, sind dann nicht die Einwände der Gelehrten gerechtfertigt, die Äbtissinnenweihe gleiche in vielerlei Hinsicht doch einer Bischofsweihe?

Die Tradition dieses Ritus endete erst – und ausgerechnet – nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil. Die Reform der Äbtissinnenweihe im neuen Pontifikale von 1970 zeigt, für wie gefährlich die Ähnlichkeit des Rituals der Äbtissinnenweihe mit der Bischofsweihe im 20. Jahrhundert gehalten wurde: Alle an die Bischofsweihe gemahnenden Passagen wurden gestrichen und der ganze Akt auf eine harmlose Einsegnung der Äbtissin reduziert, um alles zu vermeiden, was irgendwie an die Weihe von Frauen erinnert hätte.

Die quasi-episkopalen Vollmachten der Äbtissinnen können allerdings auch erklärt werden, ohne auf eine sakramentale Weihe zurückzugreifen. Anknüpfungspunkt hierfür ist die Geschichte der Reichskirche, in der es seit dem Hochmittelalter zu einer Doppelstellung der Fürstbischöfe kam. Diese geboten als Fürsten des Reichs einerseits über ein weltliches Territorium und waren als Bischöfe andererseits die geistlichen Leiter einer Diözese. Dieser Umstand machte das Bischofsamt insbesondere nach dem Westfälischen Frieden von 1648 für hochadelige Bewerber aus den großen Dynastien des Reiches interessant. Ein Erfolg in der Reichskirche hatte zur Voraussetzung, möglichst viele Fürstbistümer möglichst dauerhaft in Familienhand zu bringen. Ein wichtiges Instrument war dabei die Koadjutorie: Ein Bischof ließ einen seiner Neffen vom betreffenden Domkapitel zum „Helfer“ wählen, der ihm nach seinem Tod unmittelbar im Bischofsamt nachfolgte. Er vererbte so sein Amt auf die nächste Generation des Hauses.

Obwohl das Konzil von Trient verboten hatte, dass ein und derselbe Bischof mehrere Diözesen besaß, erlaubten die Päpste hochadeligen Kandidaten die so genannte Kumulation von Bistümern wiederholt, nicht selten mit dem Argument, sie sei notwendig, um protestantische Einflüsse abzuwehren. Einer der erfolgreichsten Pfründenjäger war Franz Ludwig von Pfalz-Neuburg, der von 1664 bis 1732 lebte. Gerade neunzehn Jahre alt, war er in Breslau als Fürstbischof inthronisiert worden. Ein halbes Jahrhundert lang amtierte er als Bischof und Erzbischof von mindestens vier Diözesen, ohne jemals die Priester- ­geschweige denn die Bischofsweihe empfangen zu haben.

Unterscheidung von Leitungsvollmacht und Weihevollmacht

Um das zu verstehen, muss man genau zwischen den jurisdiktionellen kirchenrechtlichen Akten und den liturgisch-sakramentalen Funktionen unterscheiden. Ohne Weihe konnten die hochadeligen Fürstbischöfe der Reichskirche selbstverständlich kein feierliches Pontifikalamt feiern, sie konnten weder Priester konsekrieren noch die heiligen Öle weihen, das Sakrament der Firmung spenden oder im Gottesdienst auch nur predigen. Und sie taten dies auch nicht. Dafür hatten sie ihre Weihbischöfe, zumeist aus bürgerlichem oder niederadeligem Stand. Aber Weihbischöfe und Pfarrer ein- und absetzen, Pfarreien errichten und aufheben, Synoden abhalten und Visitationen durchführen, Ehedispense erteilen, dem kirchlichen Gericht vorsitzen und Zensur ausüben – diese und viele andere jurisdiktionelle Vollmachten übten die nicht-geweihten Bischöfe ganz selbstverständlich aus.

Dies wurde dadurch möglich, dass das klassische Kirchenrecht zwischen der „potestas ordinis“, der Weihevollmacht, und der „potestas iurisdictionis“, der Leitungsvollmacht, unterschied. Die Kompetenzen zur sakramentalen Ausübung – und nur diese – erhielt der Bischof durch die Weihe. Die „potestas iurisdictionis“ hingegen wurde durch „kanonische Sendung“, das heißt „durch einen nicht sakramentalen Akt verliehen“. Im Klartext: Ein Bischof, egal ob geweiht oder nicht geweiht, erhielt die Vollmachten zur Leitung seiner Diözese erst durch päpstliche Beauftragung, meist als so genannte Quinquennalfakultät befristet auf fünf Jahre.

Dieses Konzept erklärt vielleicht auch, warum die Äbtissinnen in der Kirche jurisdiktionell-bischöfliche Vollmachten ausüben konnten, ohne geweiht zu sein. Die Tatsache, dass sie Frauen waren, spielt dabei keine Rolle. Mehr noch: Die Fürst­äbtissinnen konnten ihre reichsrechtliche Position als einzige Herrscherinnen im „Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation“ weitgehend unangefochten behaupten, weil sie im geistlichen Bereich als Frauen ganz selbstverständlich über quasi-bischöfliche Vollmachten verfügten.

Besonders interessant ist die Unterscheidung zwischen Weihe- und Leitungsvollmacht mit Blick auf das Kardinalskollegium: Seit der Frühen Neuzeit bis weit ins 19. Jahrhundert hinein gab es eine beträchtliche Anzahl Kardinäle, die weder die Priester- noch die Bischofsweihe empfangen hatten. Das bekannteste Beispiel dürfte Ercole Consalvi sein. Er gilt als einer der erfolgreichsten und mächtigsten Kardinalstaatssekretäre in der neueren Geschichte. Seinem diplomatischen Geschick war es zu verdanken, dass auf dem Wiener Kongress 1815 der von Napoleon annektierte Kirchenstaat wiederherstellt wurde. Im Dezember 1801 wurde er immerhin zum Diakon geweiht – Kardinal war er aber schon vorher. Eine höhere Weihe war also keine zwingende Voraussetzung für die Ernennung zum Kardinal. Prinzipiell wäre es deswegen durchaus möglich gewesen, einer Frau den Kardinalspurpur zu verleihen.

Stärkere Bischofszentrierung durch das Konzil

Dass „Laien“ jurisdiktionelle Vollmachten in der katholischen Kirche ausüben, hat also eine mehr als tausendjährige Tradition. Mit Blick auf anstehende Reformen böte das zahlreiche Möglichkeiten, wichtige Ämter mit den dafür am besten qualifizierten Personen zu besetzen. Doch ausgerechnet das Zweite Vatikanische Konzil machte diese Optionen weitgehend zunichte. Denn die Konzilsväter banden die Ausübung der „potestas iurisdictionis“ an die „potestas ordinis“. Sie waren bestrebt, jegliche Unterscheidung zwischen der Gewalt, die aus der Weihe resultiert und der Jurisdiktionsgewalt zu vermeiden. Ihr Ziel war es, das Bischofsamt gegenüber dem päpstlichen Primat aufzuwerten: Ihre Jurisdiktionsgewalt hatten sie jetzt als Nachfolger der Apostel durch die Bischofsweihe, sie waren nicht länger davon abhängig, dass der Papst ihnen die Rechte gewährte. Zu diesem Zweck wurde noch einmal betont, dass die Bischofsweihe die höchste Stufe des Weihe-Sakraments darstellt. Im kirchlichen Gesetzbuch von 1983 heißt es denn auch ziemlich lapidar: „Die Bischöfe empfangen durch die Bischofsweihe selbst mit dem Dienst des Heiligens auch die Dienste des Lehrens und des Leitens.“

Damit brach das Zweite Vatikanische Konzil auch sakramententheologisch mit der Tradition. Denn das Konzil von Trient hatte 1563 ausdrücklich sieben Stufen des Weihesakraments definiert. Neben den fünf niederen Weihen des Ostiariers, also des für das Kirchengebäude zuständigen „Türhüters“, des Lektors, des Exorzisten, des Akolythen – der liturgische Hilfsdienste wie die Bereitung des Altars und die Kommunionausteilung leistete – und des Subdiakons nennt es als höhere Weihestufen nur Diakone und Priester. Die Bischofsweihe sucht man hier noch vergebens. Die angestrebte Aufwertung des Bischofsamtes gegenüber dem Primat des Papstes führte – absichtlich oder unabsichtlich – zu einer Abwertung aller anderen Glieder der Kirche.

Nun sind nicht nur Äbtissinnen unvorstellbar geworden, die ohne Weihe bischöfliche Vollmachten ausüben, vielmehr sind alle Nicht-Bischöfe nicht mehr in der Lage, Leitungsfunktionen in der Kirche wahrzunehmen. Vor dem Konzil war es theoretisch möglich, dass Frauen Kardinalinnen wurden. Nach dem derzeit geltenden Kirchenrecht kann der Papst dagegen nur noch Männer zu Kardinälen ernennen, die zumindest bereits die Priesterweihe empfangen haben. Nur in Ausnahmefällen kann er, insbesondere bei Theologieprofessoren, die Priester sind, vom Empfang der Bischofsweihe dispensieren, wenn er sie zu Kardinälen erhebt, was beispielsweise bei dem bekannten Theologen und Dominikaner Yves Congar der Fall war.

Um die Vatikanbank zu leiten oder zu kontrollieren, die Vatikanische Bibliothek, das Vatikanische Geheimarchiv zu führen oder den Vatikanstaat zu verwalten, benötigt man aber keine sakramentalen Kompetenzen, sondern professionelle Eignung im Finanzmanagement, Bibliotheks- und Archivwesen oder Staats- und Verwaltungsrecht. Und diese werden definitiv nicht durch die Weihe übertragen.

Aus Sicht der Kirchengeschichte gibt es jedenfalls keine Einwände gegen solche Reformen. Auch wenn konservative Katholiken darauf beharren, dass Jesus selbst die Ämter und Strukturen so eingesetzt habe, wie wir sie heute vorfinden und diese damit sakrosankt seien: Die katholische Kirche war immer vielfältig und hat sich immer wieder grundlegend gewandelt. Die Vergangenheit also hält einen riesigen Schatz an Ideen für zukünftige Reformen bereit, die sich unter anderen Umständen bereits bewährt haben und an deren Katholizität kein Zweifel bestehen kann. Man muss nur in die „Krypta“ der Kirchengeschichte hinabsteigen und die vergessenen und nicht selten unterdrückten Optionen wieder ausgraben.

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