Freiheit von, aber auch Freiheit zu Religion: 25 Jahre Kruzifix-Urteil

Bürger dürfen nicht zu Religion im öffentlichen Raum gezwungen werden; sie müssen ihr aus dem Weg gehen können. Daraus folgt aber nicht, dass Religion aus der Öffentlichkeit zu verbannen wäre. Im Gegenteil: Religionskritiker müssen es hinnehmen, dass Menschen ihren Glauben öffentlich leben. An diese beiden Seiten der Religionsfreiheit hat der Kulturwissenschaftler, Historiker und ehemalige bayerische Kultusminister Hans Maier erinnert. Sowohl die Freiheit von Religion (negative Religionsfreiheit) als auch die Freiheit zu Religion (positive Religionsfreiheit) müssten zum Tragen kommen, führt er in der „Frankfurter Allgemeinen“ aus.

Anlass für die Darstellung Maiers ist der umstrittene Kruzifix-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vor 25 Jahren. Damals gaben die Juristen zwei anthroposophischen Eltern aus Bayern Recht, die gegen die Schulordnung des Freistaats geklagt hatten. Sie hatten argumentiert, die behördlich angeordnete Anbringung von Kreuzen in Volksschulen verstoße gegen die Religionsfreiheit. Das Bild eines „sterbenden männlichen Körpers“ stehe im Widerspruch zu ihrer Weltanschauung und zu ihren Erziehungsvorstellungen.

Indem das Gericht damals die Verfassungsbeschwerde zuließ, brachte es die notwendige und sinnvolle Balance zwischen den beiden Prinzipien der Religionsfreiheit zu Fall, erklärt Hans Maier. „Es erhob die negative Religionsfreiheit zum herrschenden Ober-Grundrecht.“ Dies entspreche jedoch nicht der Tradition in Deutschland, wo es eben gerade keine absolute Trennung von Staat und Religion gibt, anders als etwa in Frankreich oder Amerika. Außerdem offenbarte die Entscheidung eine „fast magische Bildauffassung“, wonach Bilder, wie ein Kruzifix, eine Wirkmacht hätten, der man nicht ausweichen könne. Maier dagegen führt aus, dass es sich bei Kreuzen im Klassenzimmer nicht anders verhalte als beim – vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich erlaubten – Schulgebet (dem man sich ja auch nicht anschließen muss). „Kein Bild kann denen, die es anschauen, das Recht zu Kritik, Widerspruch oder Ablehnung nehmen; keines kann sie einfach seiner Eigenmacht unterwerfen.“ Ähnlich hatte Jahre später der Europäische Gerichtshof geurteilt, der das Kreuz in diesem Sinne ein „passives Symbol“ nannte. Warum sollte also das Schulgebet verfassungsrechtlich unbedenklich sein, das Kreuz im Klassenzimmer aber nicht?

Hans Maier zeigt sich erleichtert, dass der Kruzifix-Beschluss seinerzeit durch eine revidierte Gesetzgebung aufgefangen wurde. Darin sei auch eine „ausführliche Konfliktregelung“ festgeschrieben, mit der man vor Ort bisher jeden Streit ums Kreuz entschärft habe. „Bis heute hat übrigens auch kein Muslim und auch kein Jude in Deutschland die Abhängung von Kreuzen in Schulen verlangt.“ Dies lasse für die Zukunft hoffen – solange „die stets prekäre Abwägung zwischen positiver und negativer Religionsfreiheit, zwischen dem Schutz des privaten Bekenntnisses und der Sicherung gemeinsamer Traditionen“ im Blick bleibe.

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