Konzil

Das Konzil ist der Ort, an dem sich die Bischöfe und andere wichtige Führungspersonen treffen und über alle kirchlichen und theologischen Belange entscheiden.

Kirchenbänke
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Zur Geschichte

Konzilien und Synoden als Versammlungen von Bischöfen (in theologischer Sicht nicht notwendigerweise nur von Bischöfen) sind als wichtige Lebensäußerungen der Kirche seit Ende des 2. Jahrhunderts bekannt. Die Gegenstände der Beratungen und Beschlüsse waren und sind von großer Vielfalt. Die einmütige Übereinstimmung (Konsens), die auf das Wirken des Heiligen Geistes zurückgeführt wurde, und die Suche nach Übereinstimmung mit früheren Konzilien bzw. Synoden waren und sind durchwegs von größter Bedeutung.

Die Organisationsform der Konzilien war und ist variabel (Nachbarschaftstreffen, Provinzialsynoden, Nationalsynoden, Diözesansynoden, neuerdings kontinentale Synoden). Mit Kaiser Konstantin († 337) entstand die Reichssynode (später "Ökumenisches Konzil"), im 1. Jahrtausend immer vom Kaiser zur Höchstentscheidung von Glaubensfragen und stets auch im Interesse des Friedens im Reich einberufen. Die Rivalität zwischen Kaiser und Papst um Einberufung, Vorsitz und Recht der Bestätigung wurde erst im 2. Jahrtausend zugunsten des Papsttums entschieden. Im Lauf eines vom 6. Jahrhundert (Ostkirchen) bis zum 12. Jahrhundert (Westkirche) dauernden Prozesses setzte sich die Überzeugung vom wesentlichen Unterschied eines "Ökumenischen Konzils" von allen partikularen Konzilien und Synoden durch. Auch nach der Trennung der Ostkirchen von der Westkirche 1054 bestand lange Zeit Übereinstimmung hinsichtlich der im Osten bis heute geltenden Siebenzahl der Ökumenischen Konzilien (von 325 bis 787), wobei in westkirchlicher Sicht die wenigstens nachträgliche Bestätigung durch den Papst bei der Anerkennung des "ökumenischen" Charakters eine Rolle spielte. Erst im Zeichen der Gegenreformation wurden Generalsynoden der lateinischen Kirche ebenfalls als Ökumenische Konzilien angesehen, so dass die römische Zählung bis heute 21 umfasst.

Die Auseinandersetzungen um das Verhältnis von Papst und Konzil führte zum Konziliarismus, dessen Ideengut vom 11. Jahrhundert bis zum I. Vaticanum 1870 immer wieder auflebte. Die heutige römisch-katholische Sicht besagt, dass in Partikularkonzilien (Diözesansynoden usw.) die Bischöfe jeweils ihre Ortskirche repräsentieren und als einzige "Gesetzgeber" fungieren (alle anderen Mitglieder sind nur Berater), wobei Beschlüsse in Fragen des Glaubens und der Moral der päpstlichen Zustimmung bedürfen. Kommt eine Repräsentation der römisch-katholischen Kirche rechtmäßig zustande (Einberufung, Leitung und Bestätigung durch den Papst), so heißt diese Zusammenkunft in der römischen Rechtssprache "Ökumenisches Konzil".

Theologische Fragen zum Ökumenischen Konzil

Abgesehen von den Rechtsfragen um die Leitung sind die Bischöfe, die unter Leitung des Papstes und zusammen mit ihm auf einem Ökumenischen Konzil über Glaubensfragen beraten und Beschlüsse fassen, bei feierlichen dogmatischen Definitionen unfehlbar (II. Vaticanum LG 25; Unfehlbarkeit). Sie sind dies auch bei der Ausübung ihres ordentlichen Lehramts in Übereinstimmung mit dem Glauben der Gesamtkirche. In beiden Fällen amtieren sie als Kollegium in der Nachfolgerschaft des Apostelkollegiums.

Ein Ökumenisches Konzil bietet die Möglichkeit, die vielgestaltige Einheit der Kirche deutlicher darzustellen und den Pluralismus der Ortskirchen bewusster werden zu lassen. Ein früheres Konzil kann nicht einfach nach den heute geltenden Kriterien beurteilt werden. Es repräsentiert das Selbstverständnis der Kirche einer früheren Zeit, nicht das der heutigen. Dieses Selbstverständnis ist bei aller wesentlichen Identität in geschichtlicher Entwicklung (Dogmenentwicklung) begriffen. Ob ein früheres Konzil im römischen Sinn "ökumenisch" war, ob es unfehlbare oder nur disziplinarische Entscheidungen treffen wollte, das ist nur aus den Quellen (Konzilsakten) und den allgemeinen Absichten des betreffenden Konzils sowie aus den Auffassungen der damaligen Zeit zu erschließen. Die von einem Konzil vorgetragene Schriftauslegung kann nur dann verbindlich sein, wenn das Konzil die Absicht hatte und äußerte, über eine bestimmte Auslegung ausdrücklich zu entscheiden.

Quelle: Herbert Vorgrimler: Neues Theologisches Wörterbuch, Neuausgabe 2008 (6. Aufl. des Gesamtwerkes), Verlag Herder

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