Kindeswohlgefähr­dungin der Kita erkenen

"Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung haben nach § 8a SGB VIII bei einer Kindeswohlgefährdung einen Schutzauftrag. Auch schon vor Einführung des § 8 a SGB VIII bestand ein Kinderschutzauftrag (nach § 1 SGB VIII). Neu ist das geregelte Verfahren, an das sich die Fachkräfte zu halten haben. Die Fachkräfte geraten in das Spannungsfeld zwischen einem Wächteramt und den Anforderungen einer Erziehungs- und Bildungspartnerschaft bzw. der Notwendigkeit, die Familien zu begleiten und zu unterstützen. Mit Konzepten wie Early Excellence Centres oder Familienzentren können Familien in einem präventiven Sinn intensiv begleitet und unterstützt werden. Das Vorgehen in der Einrichtung vollzieht sich folgendermaßen:

Den Fachkräften und Kindertageseinrichtungen müssen ≫gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung≪ bekannt sein. Anhand der Anhaltspunkte muss das Gefährdungsrisiko abgeschätzt werden. Bei der gesetzlichen Formulierung ≫gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung≪ handelt es sich um eine Verknüpfung unbestimmter Rechtsbegriffe, die von den Gerichten anhand des jeweiligen Einzelfalles auszufüllen sind. Die Erzieherinnen dürfen das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nicht bloß erahnen, sondern es müssen konkrete Hinweise von einem gewissen Gewicht vorliegen. Mit dem Begriff ≫Kindeswohlgefährdung≪ knüpft die Norm an den aus § 1666 BGB bekannten Terminus an. Eine solche liegt vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Entwicklung des Kindes abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lasst (vgl. Wiesner 2006, Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage, zu § 8a Rn. 14 mit weiteren Nachweisen)."