Die Zeit seit dem Zweiten Weltkrieg hat ein Vokabular entwickelt, mit dessen Hilfe der Umgang mit der Geschichte eines – meistens als Krieg bezeichneten – bewaffneten Konflikts behandelt werden soll. Es geht dabei insbesondere um die Bewältigung des Geschehenen, in der Form der Vergangenheitsbewältigung oder der Aufarbeitung. Diese wiederum verweist auf die für solche Prozesse erforderliche Arbeit, in Analogie etwa zu bürokratischen Vorgängen einer Sachbearbeitung, während die Vergangenheitsbewältigung an das im bewaffneten Konflikt notwendig enthaltene Element der Gewalt erinnert: Die Bewältigung verweist auf die Überwältigung. Dabei erfolgt ein doppelter Prozess. Zunächst stellt sich die Frage, wer den Krieg verursacht und ausgelöst hat, wer an ihm als einem Gesamtvorgang schuld ist. Das Geschehen wiederum, das ihn ausmacht, muss aufgearbeitet werden. Die Verursacher, und damit die Schuldigen, müssen bestraft werden und Sühne leisten. Betrachtet man den vergangenen Krieg genauer, so ist zweitens zu fragen, wer im Kriege Unrecht begangen, wer das im Kriege geltende Recht verletzt hat – dafür ist ebenfalls Sühne zu leisten. Hier soll von Schuld im Kriege oder Kriegsverbrechen gesprochen werden, dort von Schuld am Kriege oder Kriegsschuld.
Für einen solchen sehr verantwortungsbewussten Umgang mit der Vergangenheit steht in einem weitherum als vorbildhaft empfundenen Sinne Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg. Es hat sich nicht nur den Richtersprüchen der von ihm durch den von ihm ausgelösten Krieg und durch zahllose Kriegsverbrechen Geschädigten unterworfen, besonders in den Kriegsverbrecherprozessen in Nürnberg und in Tokio, sondern es hat sich auch, bald früher, bald später, mit großem Aufwand und großer Konsequenz, und gegen beträchtliche Opposition im Inneren, auch selber der Erforschung der einschlägigen Ursachen unterzogen.
Man kann hier von einer Haltung zur Vergangenheit im Modus des Erinnerns sprechen. Sie bildet, was den Krieg angeht, universalgeschichtlich betrachtet keineswegs die Regel, sondern eine klare Ausnahme. Das gilt ganz besonders für die Schaffung von Frieden in gegenseitigem Einvernehmen, im Friedensschluss, und im Gegensatz zur – einseitigen oder gegenseitigen – Unterwerfung oder Vernichtung. Wer Frieden will, muss vergessen können, das ist die Botschaft der meisten Friedensschlüsse, und der Friede erscheint als um so prekärer, je mehr er sich auf Erinnern stützt. Das ist eine ungewohnte und problematische Botschaft, deren Hintergrund eine genauere Betrachtung verdient. Inwieweit auch Kritik der entgegengesetzten Sichtweise am Platz ist, dass nämlich der Krieg nur durch Erinnern und Aufarbeitung überwunden werden kann – eine Sichtweise, die in unserer Gegenwart weltweit am meisten akzeptiert, oder jedenfalls am einflussreichsten ist – ist am Schluss zu fragen.
Der Westfälische Friede
Der Westfälische Friede von 1648 ist in der hier interessierenden Hinsicht Höhepunkt einer Tradition, die ganz besonders die großen europäischen Friedensschlüsse der Neuzeit prägt. So bestimmt Artikel 2 des Friedensvertrages von Osnabrück vom 24. Oktober 1648 zwischen dem Kaiser und dem König von Schweden (in stark gekürzter Form): «Auf beiden Seiten soll eine ewige Vergessenheit und Amnestie alles dessen sein, was seit Beginn dieser Vorfälle […] an feindseligen Akten verübt worden ist, […] so dass weder deswegen noch aus irgendeinem andern Grund oder Vorwand einer dem andern in Zukunft irgendwelche Feindseligkeit, Feindschaft, Unannehmlichkeit oder Behinderung zufügen […] soll; […] sondern alles und jedes, was bis zum jetzigen Zeitpunkt sowohl vor als auch während des Krieges […] zugefügt worden ist, soll […] dergestalt völlig aufgehoben sein, dass, was auch immer unter diesem Titel einer gegen den andern beanspruchen könnte, in ewiger Vergessenheit begraben sein soll.»
Hier wird als Grundlage des Friedens ein umfassendes und uneingeschränktes Vergessen konstruiert. Es bezieht sich nicht nur auf die eigentlichen Kriegshandlungen, sondern auf alle Handlungen im Kriege, die zu einer Schädigung der Gegenseite geführt haben. Der Krieg erscheint im Modus des Vergessens. Das heißt freilich nicht, dass schlechterdings alles, was auf den Krieg bezogen ist, vergessen werden muss. Die Bestimmung gilt vielmehr nur für Handlungen zugunsten der jeweils andern Seite. Wer seine eigenen Anhänger ohne dazu gezwungen zu sein bestraft, wird durch die Amnestie nicht daran gehindert. Das Vergessen wird dabei in einem sehr weiten Sinne verstanden. Zentrale Voraussetzung ist sein fiktiver Charakter. Es ist nicht fiktiv in dem Sinne, dass es letztlich doch nicht gilt, dass in Wirklichkeit trotz allem erinnert und auf der Grundlage des Erinnerns bestraft wird, dass hinter der Fiktion noch eine vermeintlich echte Realität steht. Wer sich nicht daran hält, verletzt den Vertrag. Die Fiktion hat einen anderen Charakter. Kaum ein Kriegsteilnehmer, aber auch kein von einem Kriege betroffener Zivilist (und das sind heute fast alle Menschen) wird den Krieg aufgrund eines Amnestieartikels einfach vergessen, schon gar nicht die Schrecken und Gräuel des Dreißigjährigen Krieges. Es wäre vermessen, jenen Menschen, die den Zweiten Weltkrieg, oder beliebige andere schreckliche Kriege der neuesten Zeit, durchgestanden haben, weniger Betroffenheit zu unterstellen als denen des 17. oder irgendeines anderen Jahrhunderts. Es geht vielmehr um ein fiktives Wollen, indem sich die Beteiligten gegenseitig verpflichten, sich so zu verhalten, als hätten sie vergessen. Das ist in gewisser Weise eine unmögliche Haltung, die sich nicht verwirklichen lässt. Wohl kann der Mensch Dinge oder Erinnerungen verdrängen und unterdrücken oder aus dem Gedächtnis tilgen, wie es in den Friedensschlüssen oft heißt. Aber er kann diese Dinge nicht einfach zum Verschwinden bringen. Je stärker sie verdrängt werden, um so intensiver drängen sie wieder an die Oberfläche. Anders verhält es sich beim Erinnern. Der Mensch kann sich an etwas erinnern wollen, ohne dass er sich das Vergangene wieder in Erinnerung rufen kann. Für das Erinnern werden zuweilen spezielle Techniken entwickelt, wobei aber selbst sie möglicherweise nichts fruchten.
Auch wenn es unmöglich ist, einen vollständigen Überblick über die bislang in der Geschichte geschlossenen Friedensverträge zu gewinnen, so scheint doch außer Frage zu stehen, dass in der Geschichte zwischen dem Frieden und dem Vergessen, im Sinne des Aufarbeitens und des Bewältigens, des Aufhebens und Vergebens ein engerer Zusammenhang besteht als zwischen dem Frieden und dem Erinnern. Wer Frieden schließt, lässt sich in der Regel, und sei es auch nur zum Schein, auf die Grundlage des Vergessens ein. Das zeigt sich wenigstens in Ansätzen bereits in den frühesten erhaltenen Staatsverträgen aus dem Alten Orient. Viel deutlicher und sprachmächtiger wird die Erscheinung bei schriftlosen Völkern, die den zugrunde liegenden Gedanken des Vergessens, Vergebens und Aufhebens in den Protokollen, die die Europäer von ihren Vertragsverhandlungen in Übersee oft führten, insbesondere mit jenen außereuropäischen Völkern, die mit den Europäern in Konflikte gerieten. Wurden solche Auseinandersetzungen mit einem Friedensschluss beigelegt, so kam die Initiative dazu mindestens so häufig von den Europäern wie von den Außereuropäern. Dass solche Initiativen genuin waren, zeigte sich auch darin, dass die Europäer sich oft gezwungen sahen, von ihren Gegnern die Formeln, die sie vorfanden, zu übernehmen. Manche davon wurden sogar in den allgemeinen Sprachschatz der Europäer aufgenommen, so etwa das Begraben des Kriegsbeils oder das Rauchen der Friedenspfeife.
Solche und andere Metaphern wecken indessen leicht Zweifel: Handelt es sich bei den Friedensschlüssen lediglich um schöne Fiktionen, die manchmal noch mit einem Schuss Poesie gewürzt sind, oder lässt sich den Texten mehr und Substantielleres entnehmen? Hat die Fiktion des Krieges ihre eigene Wirklichkeit, oder bleibt sie Fiktion?
Gerade der Amnestieartikel des Westfälischen Friedens kann durchaus als Beleg dafür gelten, wie ernst die Angelegenheit genommen worden ist. Der Artikel zeigt, dass die Rechtssprache im Lauf der Zeit bestimmte Formeln der Volkssprache in sich aufgesogen hat. Das lässt sich anhand der großen Zahl von im Originaltext erhaltenen Friedensschlüsse zeigen, die zudem keine starren Formeln, sondern ein lebendiges, sich permanent wandelndes Corpus bilden. Bevor dieses näher betrachtet wird, ist noch auf eine weitere Besonderheit des Verhältnisses zwischen Erinnern und Vergessen hinzuweisen. Sehr viele Friedensschlüsse machen keine expliziten Aussagen bezüglich Erinnern und Vergessen. Die beiden Begriffe bilden sprachlogisch gesehen eine binäre Opposition: Sie schließen sich gegenseitig aus. Was bedeutet nun Stillschweigen des Vertrages bezüglich Erinnern und Vergessen, wenn im Friedensschluss nichts Einschlägiges steht? Man kann nur auf Vergessen schließen, genauer auf vorgeschriebenes, gewolltes Vergessen. Ginge man von Erinnern aus, so wäre es jeder Seite erlaubt, sich an das zu erinnern, was die Gegenseite ihr angetan hat, und daraus Konsequenzen in der Form von Angriffen auf den Gegner zu ziehen. Das würde leicht zur Fortsetzung des Krieges führen. Damit könnte dieser weitergehen, bis wenigstens eine Seite vernichtet wäre. Der Sieger könnte sich beliebig an das Geschehene erinnern, ohne dass er deshalb Angst vor dem Verlierer haben müsste – dieser könnte ja zumindest als politische Einheit gerade nicht mehr handeln.
So ist also davon auszugehen, dass das ganz überwiegende Stillschweigen bezüglich Erinnern und Vergessen in den Friedensverträgen als Aufforderung an die Parteien zu verstehen ist, sich vergessend zu verhalten. Freilich gilt das nur in eingeschränktem Masse. Wie nun noch zu zeigen ist, haben einzelne Friedensvertragsparteien immer wieder einseitige Schuldbestimmungen, oder eher Schuldanerkenntnisse, akzeptieren müssen, ohne dass man von einer deutlich zunehmenden Häufigkeit im Ablauf der Zeit sprechen könnte. Auffällig ist, dass explizite Schuldzuweisungen in der Antike ausgesprochen selten sind. Der Gegner wird zwar oft physisch weitgehend vernichtet – aber man schreibt ihm nicht auch noch die Schuld am Geschehenen zu, und noch weniger muss er sein eigenes Urteil vertraglich unterschreiben. Eine solche Zuweisung wäre ja immerhin eine Schuldanerkenntnis seitens des als schuldig Bezeichneten.
Im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit nimmt die Bedeutung des Vergessens in den europäischen Friedensschlüssen allmählich zu. Mit der Zeit bilden sich umfassende, geradezu globale Formeln heraus. Sie erreichen ihren Höhepunkt etwa im 17. Jahrhundert. Die weitläufigsten Formeln indessen finden sich, wie häufig in der Rechtssprache, schon im Spätmittelalter. Weder vor noch nach 1648 bildet sich ein Art Formular heraus – fast immer hat die Amnestieklausel durchaus individuellen Charakter und betont so ihre Bedeutung. Dabei zeigen sich im Ablauf der Zeit Schwerpunktverlagerungen. Das größte Gewicht kommt zuerst dem religiös-moralisch verstandenen Vergeben zu, primär unter christlich-theologischem Einfluss. Man vergibt sich mit Hilfe Gottes gegenseitig das zugefügte Unrecht. Später kommt es zu einer Art Säkularisierung, die zugleich eine Ausweitung des erfassten Bereiches bedeutet: Nun soll zwischen ehemaligen Gegnern alles vergessen, aufgehoben und abgetan sein. Die Bedeutung des religiösen und des moralischen Faktors geht damit zurück.
Dennoch spielt das Vergessen nach wie vor eine gewichtige Rolle, in der Form von Kriegsschuldzuschreibungen, wobei einschlägige Passagen freilich spätestens seit dem 19. Jahrhundert ausgesprochen selten werden. Man bemüht sich, das Verhältnis zwischen Staaten von solchen Fragen freizuhalten. Das zeigt sich etwa in der Behandlung Napoleons nach seiner Niederlage 1814/15. Er wird als Störer der öffentlichen Ruhe und Ordnung Europas dargestellt und nicht als Schuldiger an einem zwischenstaatlichen Krieg. Zwischen den Staaten gilt, wenn auch nur implizit, Amnestie und Vergessen; Frankreich als Staat kann sich hinter Napoleon verstecken.
Im Ganzen ist deutlich, dass das Element des Erinnerns um so stärker ist, je einseitiger das Verhältnis zwischen den Kriegsparteien ist oder zumindest von der stärkeren Seite antizipiert wird. Wenn die überlegene Seite versucht, einen Herrschaftsanspruch durchzusetzen, stellt sie sich gerne als unschuldiges Opfer dar. Solche Situationen werden in der alteuropäischen Tradition hauptsächlich im Feudalismus artikuliert. Dieser beruht letztlich auf einseitigen Verhältnissen, die sich moralisieren lassen: Der Lehensmann verletzt seine Pflichten gegenüber dem Herrn in anderer Weise als der Herr die seinen gegenüber seinem Vasallen. Mit dem Aufkommen des modernen souveränen Staates verliert dieses Element zwischenstaatlicher Ungleichheit allmählich an Bedeutung; spätestens im 19. Jahrhundert ist es zum bloßen Bestandteil der Tradition geworden.
Europa und Übersee
Das heißt aber nicht, dass seither Situationen, in denen in einem Friedensschluss Schuldzuweisungen und einseitige Herrschaftsansprüche eingebracht werden, nicht mehr vorkommen. Das gilt vor allem für die europäische Expansion. Die Europäer haben in ihrem Verkehr mit Völkern und Staaten in Übersee, der von Beginn an selbstverständlich und unvermeidbar war, in vielen Gebieten ein einseitiges Verhältnis zu ihren Gunsten zu konstruieren versucht. Die Folge war eine lange Reihe von Verträgen, die von den Europäern forciert wurden und immer wieder der außereuropäischen Seite die Schuld an den vorangegangenen Auseinandersetzungen gaben. Das galt vor allem bei deutlicher europäischer Überlegenheit, vielfach indessen auch bei ausgeglicheneren Kräfteverhältnissen – die Stellung der Europäer schien begründungsbedürftig. In solchen Situationen war es sogar möglich, dass die Europäer einen Teil der Schuld auf sich nahmen.
Die Kriegsschuld war damit zu einem zentralen Element der europäischen Stellung in Übersee geworden. Sie wurde von den Betroffenen ohne großen Widerstand akzeptiert. Immerhin ging es ja nicht um zentrale materielle, sondern «nur» um moralische Aspekte, die nichts kosteten, außer vielleicht einiges Prestige.
Der Erste Weltkrieg und Artikel 231
So bestand am Vorabend des Ersten Weltkrieges ein Dualismus zwischen inner- und außereuropäischen Verhältnissen, zwischen einer klaren Dominanz des Vergessens in Europa und einer Art Seitenlinie des Erinnerns außerhalb Europas. Und nun schlug die gewichtigere Tradition unvermittelt um in das, was man bisher bestenfalls als Nebentradition hatte bezeichnen können. Die Friedensverträge, die den Ersten Weltkrieg beendeten, enthielten einen Artikel, der, bei allen Möglichkeiten zu unterschiedlicher Interpretation, die er ließ, doch ohne Zweifel als Zuschreibung von Kriegsschuld gedeutet werden konnte. Artikel 231 zwischen den Alliierten und Deutschland lautete wie folgt:
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutschland erkennt an, dass Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.
Über die Ursachen und die Bedeutung dieses Artikels ist viel diskutiert worden. Er war zunächst nicht als Kriegsschuldartikel gedacht, hatte aber zweifellos die Wirkung eines solchen. Letztlich sollte er dazu dienen, Forderungen nach Reparationen, die traditionell als Kriegsentschädigungen bezeichnet wurden, zu rechtfertigen. Forderungen nach Ersatz für die ungeheuren Schäden und Verluste waren auf beiden Seiten selbstverständlich – aber es war auch klar, dass nur die Sieger eine Chance hatten, sie durchzusetzen. Als die Deutschen Artikel 231 dann als Schuldanklage verstanden, hätte seine Zurücknahme durch die Sieger einen inakzeptablen Prestigeverlust bedeutet. Je mehr die Deutschen die Beschuldigungen von sich wiesen, desto mehr mussten die Alliierten auf ihnen beharren, zumal die Sieger auch subjektiv felsenfest von der Schuld der Gegenseite überzeugt waren. Diese Überzeugung zeigte sich auch darin, dass mehr nur nebenbei – und dadurch mit um so größerer Selbstverständlichkeit – noch weitere Bestimmungen über Schuld am und im Kriege in den Vertrag aufgenommen wurden. So sollte Kaiser Wilhelm II. und einer Reihe von deutschen Heerführern der Prozess gemacht werden.
Die gegen die übrigen Verliererstaaten in deren jeweiligen Friedensverträgen aufgestellten Beschuldigungen waren, nach Maßgabe der ihnen zur Last gelegten Taten, zwar schwächer, aber sie übernahmen dasselbe Muster. Hier war auf einen Schlag das dem Friedensschluss zugrunde liegende Prinzip auf den Kopf gestellt worden. An die Stelle des Vergessens war das Erinnern getreten, das 1919–1923 in kürzester Zeit einen, ja vielleicht sogar den Höhepunkt in der bisherigen Geschichte des Friedensschlusses erreichte. Entscheidend war die Verankerung des Artikels 231 im Vertrag. Sie hatte die Folge, dass die Unterlegenen das gegen sie gerichtete Urteil selber übernehmen und ratifizieren mussten. Durch die Aufnahme in den Vertrag wurde aus der einseitigen Behauptung eine gegenseitige Verpflichtung und Übernahme – der Vertrag sprach ausdrücklich von der Anerkennung durch Deutschland.
Die Jahre während und nach dem Ersten Weltkrieg zeigten besonders deutlich, dass das zugrundeliegende Prinzip des Friedensschlusses von den Machtverhältnissen getrennt zu betrachten war. Die Deutschen, und generell die Mittelmächte, waren nicht weniger von der Schuld der Alliierten überzeugt als die Alliierten es von der deutschen Schuld waren. Aber sie waren nicht imstande, diese Sichtweise als verbindlich im Vertrag durchzusetzen. Auch die Tradition spielte eine Rolle: Man hatte während der letzten Jahrhunderte den Frieden mit großer Selbstverständlichkeit mit dem Vergessen in Verbindung gebracht, nicht mit dem Erinnern. So waren etwa die Friedensverträge, die die Mittelmächte 1918 im Osten Europas, insbesondere mit Russland in Brest Litowsk schlossen, materiell nicht minder hart als der von den Deutschen so heftig abgelehnte Versailler Vertrag. Aber die Deutschen waren nicht auf die Idee gekommen, eine Kriegsschuldklausel einzufügen.
Der Zweite Weltkrieg und die Folgen
Trotzdem: Der Paradigmenwechsel war geschehen. Und das mit erstaunlicher Geschwindigkeit. Wichtig war dabei, dass die Hauptsiegermächte 1945 dieselben waren wie 1918/19. Und wenn man schon1918/19 die Unterlegenen als Schuldige bezeichnet hatte, so konnte kein Zweifel daran bestehen, dass diesmal die Schuld noch weit stärker bei den Besiegten lag. Das zeigte sich bald im Vorgehen der Sieger. Soweit es überhaupt zu Friedensschlüssen kam, enthielten diese auch Schuldklauseln, aber nicht mit der Verve einer großen Anklage wie 1918/19, sondern mehr nur als beiläufige Erinnerung.
Danach allerdings wird die neue Auffassung resoluter, ja aggressiver. Neben die Schuldklauseln in den Verträgen, vor allem in den Friedensschlüssen von 1947 mit Hitlers europäischen Verbündeten, tritt in zunehmendem Maße die Forderung nach einer schuldbewussten Haltung, die auch durch Taten unter Beweis gestellt werden muss und durchgesetzt wird. Vor allem aber entfällt nun die traditionelle Amnestieklausel ganz und gar. An die Stelle des Vergessens tritt das Erinnern, das seinen Höhepunkt in Kriegsverbrecherprozessen findet, die sich sowohl auf Schuld am Kriege als auch auf Schuld im Kriege beziehen.
All dies ist den Realitäten der Zeit des Zweiten Weltkrieges sehr wohl angemessen. Angesichts der Maßlosigkeit der Verbrechen lässt sich umfassende Straflosigkeit im Rahmen des Vergessens als allgemeines Prinzip schwerlich rechtfertigen.
Was sich zuerst als klarer Erfolg erweist, wird aber mit der Zeit dennoch erneut zum Problem. Das hängt mit zwei Faktoren zusammen, die untrennbar mit dem Friedensschluss verbunden sind. Zum einen ist der Krieg dadurch definiert, dass beide Seiten sich gegenseitig feindselige Akte zufügen, dass der Krieg also auf Gegenseitigkeit beruht. Wendet nur eine Seite Gewalt an, weil die Gegenseite zu schwach ist, um sich zu wehren, so handelt es sich nicht um einen Krieg, sondern um eine Polizeiaktion. So sehr sich nun der Zweite Weltkrieg durch von einer Seite begangene Monstrositäten auszeichnet, so wenig kann man behaupten, dass nur eine Seite Unrecht begangen hat. Dieser Faktor wird noch verstärkt dadurch, dass der Zweite Weltkrieg keineswegs der letzte Krieg in der bisherigen Geschichte ist, auch wenn eine entsprechende Rhetorik das ganze 20. Jahrhundert durchzieht. Das bedeutet, dass weiterhin Kriege geführt werden, für die gilt, dass der Schuldige nicht zwingend zugleich der Stärkere ist. Solange aber gilt, dass in ihm die Macht entscheidet, nicht das Recht.
Zunächst steht außer Frage, dass in den vor 1945 ausgetragenen Kriegen die unterlegene Seite jeweils zugleich die schuldige ist. Diese Selbstverständlichkeit aber verliert sich in der Zeit nach 1945 allmählich. Wieder wirkt sich der eigentliche Grund für die frühere Tradition des Vergessens aus: Wer versucht, den Frieden auf dem Erinnern aufzubauen, der endet damit, dass an die Stelle des Friedens die Fortsetzung des Krieges tritt. Sollte der Sieger zugleich der Schuldige sein, so hat er die Macht, eine solche Behauptung im Vertrag zu verhindern.
Um dieses Dilemma aufzulösen, ohne einfach in die alte Fiktion des Vergessens zurückzufallen, sind in den letzten Jahrzehnten verschiedene Methoden entwickelt worden. Ihr Ziel ist es, den Skandal zu beseitigen, der darin liegt, dass offensichtliches Unrecht ungesühnt bleibt, ohne dass jeder Krieg den nächsten aus sich gebiert. Nur zwei dieser Methoden seien genannt. Wahrheitskommissionen verzichten auf Bestrafung und können sich dadurch auf das Erinnern ohne gewalttätige Folgen konzentrieren. Weiter geht der Internationale Strafgerichtshof. In ihm ist das Kernproblem des Umgangs mit dem vergangenen Kriege im Prinzip gelöst. Genauer: Es wäre gelöst, wenn nicht einige zentrale Punkte offen geblieben wären. So fehlt eine wirklich übergeordnete Gewalt, und vor allem sind die stärksten Mächte bis auf weiteres dem Gerichtshof nicht unterworfen. Solange sich daran nichts ändert, lohnt es sich, Vergessen, Aufhebung und Vergebung als Aspekte möglicher Friedensordnungen in der Erinnerung zu behalten. Sie sind weniger anspruchsvoll als modernere Friedensmechanismen, haben dadurch aber vielleicht auch eher eine Chance auf Verwirklichung.