Ein Kommentar von Jörg MaywaldIm Zweifel für das Kind

25 Jahre nach der Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention sind die Kinderrechte in Deutschland noch immer nicht im Grundgesetz verankert. Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig will sie nun ausdrücklich in die Verfassung aufnehmen und damit das Kindeswohl stärken.

„Kinderrechte werden in Deutschland nicht genügend wertgeschätzt“, zitiert das Nachrichten-Magazin DER SPIEGEL Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig. „Eine solche Ergänzung im Grundgesetz würde die Situation von Kindern und Jugendlichen in vielen Lebensbereichen wirksam verbessern“ (DER SPIEGEL 33/2014). Neben der Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz plant die Ministerin eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit dem Ziel, zum Wohl des Kindes die Rechte der Pflegefamilien zu stärken. Jugendämter und Gerichte könnten sich dann bei ihren Entscheidungen, wo ein Kind leben soll, stärker nach dem Kindeswohl richten und nicht nach dem Vorrecht der Eltern, das im Grundgesetz verankert ist. In einem Papier aus dem Ministerium heißt es: „Wirkt eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie nicht mehr als Heimkehr, sondern als Trennung einer nunmehr zu den Pflegeeltern hergestellten Eltern-Kind-Bindung, dann müssen wir diese Bindung schützen“ (DER SPIEGEL 33/2014). Aber brauchen wir wirklich eigene Kinderrechte im Grundgesetz? Kinder sind doch Menschen wie Erwachsene, das Grundgesetz gilt auch für sie, wozu dann spezielle Rechte für Kinder? Würden Kinderrechte im Grundgesetz nicht dazu führen, Kinder gegen ihre Eltern in Stellung zu bringen, die doch in der Regel am besten wissen, was ihrem Kind guttut? Die von Ministerin Schwesig angestoßene Debatte berührt grundsätzliche Fragen im Verhältnis zwischen Kindern, Eltern und Staat.

Ein Blick zurück

Als 1949 das Grundgesetz in Deutschland in Kraft trat, wurden Kinder vor allem als Objekte ihrer Eltern gesehen. Körperstrafen und andere entwürdigende Behandlungen waren Bestandteil der normalen Erziehung. Im BGB war das Eltern- Kind-Verhältnis als Gewaltverhältnis ausgestaltet. Ein Bewusstsein für die Rechte des Kindes bestand kaum. Inzwischen ist an die Stelle der elterlichen Gewalt die elterliche Sorge getreten (§ 1626 BGB). Eltern sind nunmehr verpflichtet, ihre Kinder an den sie betreffenden Entscheidungen altersgerecht zu beteiligen (§ 1626 Abs. 2 BGB). Jedes Kind hat ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, auch gegenüber den eigenen Eltern (§ 1631 Abs. 2 BGB).

Trotz dieser Fortschritte gehören Chancenungerechtigkeit in der Bildung, Armut und Gewalt in unterschiedlichen Formen auch heute noch für viele Kinder zum Alltag. Der in der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen enthaltene Kindeswohlvorrang wird keineswegs in allen Bereichen verwirklicht. Ein notwendiger Wandel von der elterlichen Sorge, bei der das Kind weiterhin als Objekt elterlicher Fürsorge gesehen werden kann, hin zur elterlichen Verantwortung hat bisher nur in Ansätzen stattgefunden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits vor vielen Jahren festgestellt, dass das Kind „ein Wesen mit eigener Menschenwürde und einem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Artikel 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) ist“ (BVerfGE 24, 119 (144)). Dennoch steht die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz noch aus. Kinder sind keine kleinen Erwachsenen und die allgemeinen Menschenrechte reichen nicht aus, um sie wirkungsvoll vor Verletzungen ihrer Rechte zu schützen.

Bislang werden Kinder im Grundgesetz lediglich in Artikel 6 (Ehe und Familie) erwähnt. Sie sind dort jedoch nur „Regelungsgegenstand“ der Norm, also Objekte: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“, heißt es dort. Was die Rechtsstellung des Kindes betrifft, hat unsere Verfassung mit der internationalen Entwicklung nicht Schritt gehalten und fällt hinter die Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention, der EU-Grundrechtecharta und vieler nationaler Verfassungen zurück. Zwar gilt die UN-Kinderrechtskonvention seit Rücknahme der Vorbehaltserklärung durch die Bundesregierung im Jahr 2010 in Deutschland uneingeschränkt. Sie steht damit allerdings nicht über der Verfassung. Gemäß Artikel 25 des Grundgesetzes nimmt sie den Rang eines einfachen Bundesgesetzes ein. Im Falle einer Konkurrenz kommt dem Grundgesetz eine Vorrangstellung zu. Daher hat der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes Anfang 2014 die Bundesregierung erneut aufgefordert, Kinderrechte in die Verfassung aufzunehmen.

Wie könnte eine Änderung des Grundgesetzes aussehen?

Das Aktionsbündnis Kinderrechte - UNICEF Deutschland, Deutsches Kinderhilfswerk, Deutscher Kinderschutzbund, in Kooperation mit der Deutschen Liga für das Kind - hat dem Deutschen Bundestag und dem Deutschen Bundesrat vorgeschlagen, die Rechte der Kinder in einem neu zu schaffenden Artikel 2a in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wie folgt aufzunehmen (www.kinderrechte-ins-grundgesetz.de):

(1) Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten zur bestmöglichen Entfaltung seiner Persönlichkeit.

(2) Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes. Sie unterstützt die Eltern bei ihrem Erziehungsauftrag.

(3) Jedes Kind hat das Recht auf Beteiligung in Angelegenheiten, die es betreffen. Seine Meinung ist entsprechend seinem Alter und seiner Entwicklung in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(4) Dem Kindeswohl kommt bei allem staatlichen Handeln, das die Rechte und Interessen von Kindern berührt, vorrangige Bedeutung zu.

Was würde sich ändern? Durch die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz käme Deutschland als Vertragsstaat der UN-Kinderrechtskonvention einer Staatenverpflichtung nach und würde darüber hinaus Vorgaben der EU-Grundrechtecharta in nationales Recht umsetzen. Dieser Schritt wäre in besonderer Weise geeignet, das allgemeine Bewusstsein für die Rechte der Kinder zu erhöhen und die elterliche Verantwortung dafür zu stärken, die Rechte des Kindes tatsächlich zur Geltung zu bringen. Kitas und Schulen, aber auch Verwaltungen und Gerichte würden ein klares Signal erhalten, dem Kindeswohl bei allen Entscheidungen eine Vorrangstellung einzuräumen. Denn wenn es um Konflikte zwischen Kindesinteressen, Eltern und Staat geht, muss für alle Beteiligten die Devise „Im Zweifel für das Kind“ zentrale Richtschnur sein.

Zahlreiche Abgeordnete aller im Bundestag vertretenen Parteien haben sich bereits für die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz ausgesprochen. Was jetzt ansteht, ist eine interfraktionelle Initiative, mit der die notwendige Zweidrittelmehrheit erreicht werden kann. Die Chancen stehen gut, da die Große Koalition die Gelegenheit bietet, dass das Thema nicht zwischen den großen Parteien zerrieben wird. Die Zeit dafür ist reif.

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