Meine Rechte und Pflichten (7)Die Interessenvertretung

Arbeitnehmer*innen im Sozialwesen haben nur eine schwache Lobby. Deshalb sollten sie die gesetzlichen Möglichkeiten nutzen, sich zusammenzuschließen und dadurch eine Stimme zu haben.

Die Interessenvertretung
© Anja Langner, Röser Media, Karlsruhe

Angenommen, es kam zu Streitigkeiten mit einer Kollegin oder Sie sind mit Ihrem Einsatzplan nicht einverstanden, so besteht natürlich die Möglichkeit, Einzelgespräche mit dem Vorgesetzten zu führen. Darüber hinaus ist das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber eines Betriebs auch gesetzlich geregelt. Grundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das allerdings nur für privatwirtschaftliche Betriebe gilt.
Für den öffentlichen Dienst sind die rechtlichen Grundlagen – ähnlich dem BetrVG – in Personalvertretungsgesetze (PersVG) gefasst. Ebenso besteht in den beiden großen Kirchen die Möglichkeit, Arbeitnehmer*innen-Vertretungen einzurichten. Da die Regelungen für den öffentlichen Dienst aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands unterschiedlich sind, haben die 16 Bundesländer jeweils eigene PersVG. Dies gilt z. T. auch für die Kirchen. Die Gremien betrieblicher Mitbestimmung nennen sich in kirchlichen, karitativen und erzieherischen Einrichtungen meistens Mitarbeiter*innenvertretung (MAV), im öffentlichen Dienst Personalrat und in der freien Wirtschaft meistens Betriebsrat. Da für pädagogische Fachkräfte in der Regel eine MAV zuständig ist, verwende ich diesen Begriff im Folgenden stellvertretend auch für die beiden anderen Vertretungsformen mit.
In einem Betrieb mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen besteht ein rechtlicher Anspruch darauf, eine MAV zu wählen, die die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber vertritt, sofern die Themen nicht bereits arbeits- oder tarifvertraglich geregelt sind.

Aufgaben einer MAV

Diese lassen sich aus §80 BetrVG ableiten. Der Begriff „Interessenvertretung“ macht deutlich, welche Bereiche das betreffen kann: alle Belange, die sich im Rahmen der Beschäftigung ergeben, also z. B. darauf zu achten, dass alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Vereinbarungen eingehalten werden und dass im Rahmen der Möglichkeiten für gerechte Arbeitsbedingungen unter den Beschäftigten gesorgt wird (Gleichstellung der Geschlechter, Inklusion von Beeinträchtigten, Berücksichtigung der Bedürfnisse jugendlicher und älterer Mitarbeitenden). Erster Ansprechpartner bei Fragen zu diesen Belangen ist also die MAV.
Im selben Kontext können MAV auch selbst aktiv werden. Zum einen müssen sie in den die Mitarbeitenden betreffenden Bereichen gehört werden und beratend tätig werden können. Geplanten Kündigungen beispielsweise kann die MAV auch formal widersprechen.
Außerdem hat die MAV weitere Mitbestimmungsrechte, so z. B. bei der Einführung von Arbeitszeiterfassungssystemen oder bei der Festlegung von Pausenzeiten. In bestimmten Fällen ist die Zustimmung der MAV erforderlich wie bei der Einstellung neuer Kolleg*innen. Und schließlich gibt es auch die Möglichkeit, Anträge einzubringen, z. B. wenn die Urlaubskoordination der Mitarbeiter*innen neu organisiert werden soll.
Was aber, wenn es um Themen geht, die einrichtungsübergreifend größere Gruppen von Arbeitnehmenden betreffen? Etwa die Forderung nach höheren Gehältern oder besserem Gesundheits schutz. Dies könnte eine MAV, die dafür ohnehin nicht zuständig ist, gar nicht leisten.

Die Gewerkschaft

Die klassische Interessenvertretung für ganze Berufsgruppen sind die Gewerkschaften. Sie sind „(…) auf Dauer angelegte, staats-, partei- und gegnerunabhängige Vereinigungen von und für Arbeitnehmer/innen, die auf freiwilliger Mitgliedschaft basieren. Als etablierte Verbände organisieren sie abhängig Erwerbstätige (Arbeiter, Angestellte, Beamte) mit dem Ziel, deren wirtschaftliche, soziale, gesellschaftliche und politische Interessen zu vertreten. Im Mittelpunkt der Gewerkschaftstätigkeit steht die Regulierung der Arbeitsbedingungen (Entlohnung, Arbeitszeit, Urlaub etc.) durch kollektive Vereinbarungen (Tarifverträge) mit Arbeitgeberverbänden“.1
Das Gesetz definiert Gewerkschaften als die verhandlungsberechtigten Tarifpartner in der Auseinandersetzung mit den Arbeitgebern und deren Verbänden. Gewerkschaften haben allein schon durch die größere Anzahl an Mitgliedern bessere (Einfluss-) Möglichkeiten, um stellvertretend deren Interessen durchsetzen zu können. Einzelgewerkschaften bestimmter Berufsgruppen, wie z. B. Pädagog*innen (GEW), sind fachlich spezialisiert und können daher gezielter die Anliegen bzw. Bedürfnisse ihrer Mitglieder formulieren und dafür kämpfen.
Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft bietet eine Reihe von Vorteilen: z. B. eine Berufshaftpflicht für Schäden, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entstehen. Gerade im pädagogischen Alltag können Situationen entstehen, in denen sich ein Kind verletzt oder ein Schlüssel der Kita-Schließanlage verloren geht. Außerdem eine Rechtschutzversicherung, die bei gerichtlichen Auseinandersetzungen rund um das Arbeitsverhältnis greift. Und nicht zuletzt bieten die Gewerkschaften auch Fortbildungen an. Zudem erhalten die Mitglieder bei einem aktiven Arbeitsausstand Streikgeld. Von ihren Mitgliedern wiederum erheben die Gewerkschaften Beiträge, die sich in der Regel prozentual aus dem Bruttoeinkommen errechnen.

Berufsverbände

Neben diesen gesetzlichen Möglichkeiten, sich für kollektive Interessen einzusetzen, gibt es außerdem Berufsverbände2, die sich speziell auf Aspekte frühpädagogischer Arbeit beziehen, etwa auf den Kinderschutz, bestimmte pädagogische Konzepte oder einzelne Altersgruppen von Kindern.

Fazit

Es ist immer lohnend, sich in Fragen der Interessenvertretung und betrieblichen Mitbestimmung zu informieren und zu engagieren, um nicht allein für die eigenen Interessen einstehen zu müssen.

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