Unterschiedliche Akzente im GewissensverständnisDas Lehramt seit dem II. Vatikanischen Konzil

Abstract / DOI

Varying Accents in the Understanding of Conscience: The Magisterium since the Second Vatican Council. Conscience is a complex phenomenon. There had been intense efforts at the Council concerning conscience, where man «is alone with God» (‹Gaudium et spes›, 16). A remaining challenge has been to find the right balance between the «detection» of law – a creative process – and the «obedience» to a law in his heart written by God. The encyclical ‹Veritatis splendor› (1993) emphasized – in the light of truth – «obedience to the divine law». The Adult Catechism of the german bishops ‹Leben aus dem Glauben› (1995) again tried to hold the balance between these two aspects mentioned above. Likewise the Post-Synodal Apostolic Exhortation ‹Amoris laetitia› (2016) includes the Council›s statements along these lines.

Das Gewissen gehört zu den bleibenden Themen der Moraltheologie, die angesichts neuer ethischer Herausforderungen immer wieder aktualisiert zur Sprache gebracht werden müssen. Beleg dafür sind u.a. zwei umfangreiche Sammelbände aus den letzten Jahren, die vielfältige Aspekte des Gewissens darstellen und diskutieren.1 Innerhalb der katholischen Kirche ist um das Gewissen in den letzten Jahrzehnten immer wieder gerungen worden. Die Debatte wurde bereits vor und auf dem II. Vatikanischen Konzil geführt und war seitdem immer wieder Anstoß für innerkirchliche Auseinandersetzungen. Dabei sorgten universalkirchliche Stellungnahmen meist zusätzlich für Diskussionsstoff. In der Debatte um das Gewissen spiegelt sich zugleich das jeweilige Verständnis von Moraltheologie wider. Ein Aspekt dabei ist die unterschiedliche Beurteilung der gegenwärtigen Gesellschaft und Kultur. Manchmal wird sie eher optimistisch, manchmal eher pessimistisch eingeschätzt. Im Folgenden soll in einem ersten Punkt noch einmal ein Rückblick auf die entscheidenden Aussagen des II. Vatikanischen Konzils vor allem in Gaudium et spes geworfen werden. Darauf aufmerksam zu machen scheint deshalb notwendig, weil auf das Konzil bis in die Gegenwart hinein rekurriert wird. Dies gilt ebenso für den nächsten Teil, der sich um die Enzyklika Papst Johannes Paul II. Veritatis splendor (1993) dreht, aber auch den Katholischen Erwachsenenkatechismus der Deutschen Bischofskonferenz Leben aus dem Glauben (1995) in den Blick nimmt. Der dritte Abschnitt hat als Ausgangspunkt das Nachsynodale Apostolische Schreiben Amoris laetitia (2016) von Papst Franziskus.

Anhand der letzten Dokumente und den längeren Zeitabschnitten zwischen dem Konzil soll zugleich verdeutlicht werden, dass es in der lehramtlichen Verkündigung zum Gewissen zum einem um eine Form der Rezeption des II. Vatikanischen Konzils geht, zum andern um ein Eingehen auf die jeweilige moraltheologische Diskussion.

1. Der Blick zurück auf das II. Vatikanische Konzil und Gaudium et spes

Wer auf das II. Vatikanische Konzil zurückblickt und sich die Passagen zum Gewissen in Gaudium et spes vergegenwärtigt, wird noch einmal die Spannung spüren, die in den Texten enthalten ist. Auf die verschiedenen Entwürfe der Entstehungsgeschichte besonders von GS 16 ist verschiedentlich hingewiesen worden.2 Ein Rückblick ist geprägt von seiner Rezeptionsgeschichte und späteren Texten und kann hier nur auf wenige Punkte konzentriert erfolgen. Im Kern geht es um die Beziehung Gottes zum Menschen und die Zuordnung der Suche des Menschen nach dem Guten und dem Gehorsam gegenüber dem Gesetz, oder, wie es später gesagt wird, gegenüber der Norm. Das Gewissen gehört zu den Konstitutiva der menschlichen Person und wird in GS zwischen der Vernunft (GS 15) und der Freiheit (GS 17) behandelt. Der Abschnitt beginnt mit dem Satz: «Im Innern seines Gewissens entdeckt der Mensch ein Gesetz, das er sich nicht selbst gibt, sondern dem er gehorchen muß und dessen Stimme ihn immer zur Liebe und zum Tun des Guten und zur Unterlassung des Bösen anruft.» Die Spannung in diesem Satz ist nicht zu übersehen. Zum einen: Das Verb «entdecken» weist darauf hin, dass das Gewissen nicht nur ein Ableseorgan einer vorgegebenen Ordnung ist. «Entdecken ist ein schöpferischer Vorgang, in dem der Mensch rezeptiv und kreativ in einer ursprünglichen Einheit, eben spezifisch menschlich, tätig wird.»3 Zum andern wird von einem Gesetz gesprochen, dem man gehorchen muss. Das Gewissen erscheint hier als «etwas Vorgegebenes, als eine normative Wahrheit, in der Gott selbst zum Menschen spricht und durch die die menschliche Person als moralisches Subjekt verpflichtet wird.»4 Wenn man das Gewissensverständnis nur auf die zweite Hälfte des ersten Satzes bezieht, kann man diese Interpretation nachvollziehen. Sie tut sich aber schwer mit dem «entdecken» im ersten Teil und vor allem mit dem folgenden Satz von GS: «Das Gewissen ist die verborgenste Mitte und das Heiligtum im Menschen, wo er allein ist mit Gott, dessen Stimme in diesem seinem Innersten zu hören ist.» Dieser Satz «unterstreicht, dass sich im Gewissen vor allem der Dialog zwischen Gott und Mensch ereignet, der diesen erst zu sich selbst und in sein personales Dasein ruft.»5 Das Gesetz, das im Gewissen zum Tragen kommt, wird im Konzilstext nicht in Ge- und Verboten zum Ausdruck gebracht, sondern zeigt sich in «wunderbarer Weise» als «jenes Gesetz, das in der Liebe zu Gott und dem Nächsten seine Erfüllung hat.» Dies wird ergänzt durch den Hinweis: «Durch die Treue zum Gewissen sind die Christen mit den übrigen Menschen verbunden im Suchen nach der Wahrheit und zur wahrheitsgemäßen Lösung all der vielen moralischen Probleme, die im Leben der Einzelnen wie im gesellschaftlichen Zusammenleben entstehen.» Die Treue gegenüber dem Gewissen verbindet die Menschen in ihrer Suche nach der Wahrheit und nicht eine Norm, die sich aus dem Naturgesetz ergibt. Der Bezug zum Gewissen entbindet nicht davon, sich dem Anspruch der Wahrheit zu stellen, wobei der Text nicht davon spricht, dass sich alle, die ihrem Gewissen folgen, zugleich an den objektiven Normen ausrichten «müssen», sondern auszurichten, «suchen». «Das verantwortliche sittliche Urteil, dass der Einzelne in seinem Gewissen fällt, bleibt auf Objektivität bezogen, ohne dass diese ihm schon immer als ausformulierter Maßstab vorgegeben ist.»6

Wie schwierig gerade diese Balance zu halten war, zeigt sich bereits in der Pastoralkonstitution selbst. Im Zusammenhang mit der Bedeutung der ehelichen Liebe und der Anzahl der Kinder wird festgehalten, dass die Eheleute sich leiten lassen müssen «von einem Gewissen, das sich auszurichten hat am göttlichen Gesetz; sie müssen hören auf das Lehramt der Kirche, das dieses göttliche Gesetz im Licht des Evangeliums authentisch auslegt.» (GS 50) Das Konzil konnte nichts Näheres dazu sagen, weil Papst Paul VI. die damit verbundene Frage der Empfängnisregelung an sich gezogen hat. Allerdings ist ebenso offensichtlich, dass die Konzilsväter, nachdem sie eine Akzentuierung des Eheverständnisses vorgenommen hatten, nicht einfach die Aussagen der Enzyklika Casti connubii (1930) zu dieser Thematik übernehmen wollten.

Joseph Ratzinger spricht in seinem Aufsatz «Das Menschenbild in der Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute» von der dort vorherrschenden personalistischen Tendenz des christlichen Ethos, die vor allem im Kapitel über die Ehe (GS 47–52) sichtbar wird: «Das Konzil […] entthront die herrschende Kategorie der Naturgemäßheit […] und nennt stattdessen als entscheidende Norminstanzen die Verantwortlichkeit vor dem anderen Partner, vor der Menschheit und vor Gott […] Anstelle eines Normengeflechts, das durch die Begriffe genus und natura bestimmt ist, tritt so ein neues Bild, das unter der Grundidee der Verantwortlichkeit durch die Kategorien Person, Wort, Gemeinschaft, Gewissen gekennzeichnet ist.»7 Die Person wird in ihrer unvertretbaren Einmaligkeit herausgefordert. «Auf diese Weise kommt hier auch das Besondere des je eigenen Gewissens ins Spiel, das freilich keinen inhaltslosen Formalismus und keine Freistellung ins Beliebige darstellen darf, sondern im Zusammenhang einer inhaltlich bestimmten, gemeinsamen Verpflichtung in Funktion tritt.»8 In eine ähnliche Richtung, aber mit anderer Perspektive, akzentuiert Karl Golser, wenn er auf das Gewissen als verborgenste Mitte der menschlichen Person und auf den Dialog zwischen Gott und dem Menschen hinweist, der auf das transzendente Gute hin bezogen bleibt. Diese Bezogenheit kommt gerade darin zum Ausdruck, das im Gewissen erkannte Gute auch zu tun. Zugleich hält Golser fest, «dass die Reflexion über den Gewissensbegriff vorangetrieben worden ist, nicht aber die entsprechende Reflexion über die objektiven Normen und eine objektive Sittenordnung.»9 Erwähnt sei zumindest, dass das Konzil beim «Gewissen» noch weitere Punkte thematisiert wie das irrende Gewissen oder im Dekret über die Religionsfreiheit Dignitatis humanae die damit verbundene Gewissensfreiheit.10 Dass hier nicht näher darauf eingegangen wird, hat seinen Grund darin, dass die unterschiedlichen Akzente im Gewissensverständnis bis in die Gegenwart hinein zwischen dem «Entdecken als schöpferischem Vorgang» und dem «Vorgegebenen als normative Wahrheit» um die richtige Balance ringen.

2. Papst Johannes Paul II. «Veritatis splendor» (1993) und die Deutsche Bischofskonferenz «Leben aus dem Glauben» (1995)

Die moraltheologische Diskussion nach dem II. Vatikanischen Konzil war vor allem nach dem Erscheinen der Enzyklika Humanae vitae (1968) im deutschsprachigen Raum durch einen intensiven Diskurs über die Normenbegründung geprägt. Sie stand in engem Zusammenhang mit der Debatte um die autonome Moral im christlichen Kontext. Dabei ist für unsere Fragestellung aufschlussreich, dass in zentralen Werken zur autonomen Moral im christlichen Kontext11 in den 1970er Jahren auf den Gewissensbegriff verzichtet wurde. Andere Autoren thematisierten in ihren Arbeiten zur Fundamentalmoral in den 1980er Jahren das Gewissen ausdrücklich.12 Danach war es in der Moraltheologie (jetzt auch manchmal Theologische Ethik genannt) wieder selbstverständlich, das Gewissen in den Grundlagenwerken zur Sprache zu bringen.

Aus universalkirchlicher Perspektive sah man besorgt auf die Berufung auf das Gewissen, besonders seitdem Bischofskonferenzen wie die deutsche und die österreichische bei der Interpretation von Humanae vitae ein möglich abweichendes Gewissensurteil von der dort formulierten Norm als theologisch verantwortet ansahen. Die Gemeinsame Synode der Bistümer der Bundesrepublik Deutschland (1971–1975) hat diese Auffassung übernommen.13 Darüber hinaus hatte sich gegenüber der Zeit des Konzils und den Jahren danach die geistesgeschichtliche und soziale Situation verändert, wobei die Sichtweise des universalkirchlichen Lehramtes zum Teil eine andere war, als sie in den Ortskirchen und innerhalb der Moraltheologie zum Ausdruck gebracht wurde. «Die nachkonziliare Zeit mit ihrem faszinierenden Optimismus und Freiheitspathos ist vorbei […]. Nicht mehr der Autonomieanspruch des Subjekts, sondern vielmehr die Relativierung des Menschen in seiner Symbiose mit der Natur und in seiner pluralistischen Verfaßtheit mit einem funktionalen Pragmatismus und einer oft hilflosen Sehnsucht nach personaler Integration steht heute im Vordergrund der Erfahrung.»14 Normbegründung, Gewissens- und Freiheitsverständnis waren drei Herausforderungen, die Papst Johannes Paul II. bewegten, die Enzyklika Veritatis splendor (1993) zu verfassen. Am 1. August 1987, dem 200. Todestag des hl. Alfons von Ligouri, hatte Johannes Paul II. ein solches Schreiben angekündigt. Seine Ansprache an die Teilnehmer des Moraltheologenkongresses vom 12.11.1988 wies schon die Richtung, wie das Verhältnis von Norm und Gewissen thematisiert werden sollte. Dort hatte Johannes Paul II. die Kritik des Verbots der künstlichen Empfängnisverhütung als Ablehnung der Heiligkeit Gottes interpretiert und eine mögliche Berufung auf das Gewissen in diesem Zusammenhang als Ablehnung der katholischen Auffassung vom Gewissen bezeichnet.15 In diesem Sinne werden Teile von GS 16 in der Papstansprache zitiert. Der Focus liegt hier auf dem Teil des Satzes, der das Gehorchen gegenüber dem Gesetz betont, das dem Menschen von Gott in seinem Herzen eingeschrieben ist. Die Perspektive des «Entdeckens», des «Suchens» tritt dann in den Hintergrund. Vor allem die Art und Weise, wie die Durchsetzung der Verbotsnorm von Humanae vitae zu begründen sei und zu geschehen habe, bestimmte dann den Erwartungshorizont für die Enzyklika Veritatis splendor vom 6. August 1993.16 Dies hatte zur Folge, dass im Rückblick andere Aspekte, die in der Enzyklika ebenfalls ausgeführt worden sind, mit weniger Aufmerksamkeit betrachtet wurden. Ein zentraler Kritikpunkt der Enzyklika ist ein Verständnis von Freiheit, wie es in «gewissen(n) Richtungen der heutigen Moraltheologie» zum Vorschein kommt. Die unterschiedlichen Ansätze in der Moraltheologie haben gemeinsam, dass sie «in ihrer Verschiedenheit darin übereinstimmen, die Abhängigkeit der Freiheit von der Wahrheit abzuschwächen oder sogar zu leugnen.» (VS 34) Dies hat Folgen für die Beziehung von Freiheit und Gesetz wie auch damit eng verbunden die Beziehung von Freiheit und Gewissen. Der Text wendet sich deshalb besonders gegen jene Denkströmung, die die Freiheit «zu einem Absolutum machte, das die Quelle aller Werte wäre.» (VS 32) Im Blick auf das Gesetz, das hier meist als natürliches Sittengesetz verstanden wird, heißt dies: «Wahre sittliche Autonomie des Menschen bedeutet in der Tat nicht Ablehnung, sondern nur Annahme des Sittengesetzes, des Gebotes Gottes. […] Die Freiheit des Menschen und das Gebot Gottes begegnen einander und sind aufgerufen, sich im Sinne des freien Gehorsams des Menschen gegenüber Gott und des unverdienten Wohlwollens Gottes gegenüber dem Menschen gegenseitig zu durchdringen.» (VS 41) Kritisiert wird von daher ein Verständnis des Gewissens als «schöpferische» Instanz, das die Freiheit in «götzendienerischer Weise» verherrlicht. (Vgl. VS 54) Demgegenüber wird festgehalten: «Das Gewissen drückt also die sittliche Verpflichtung im Lichte des Naturgesetzes aus. […] Das Urteil des Gewissens bestätigt ‹abschließend› die Übereinstimmung eines bestimmten konkreten Verhaltens mit dem Gesetz; es ist die nächstliegende Norm der Sittlichkeit einer willentlichen Handlung und realisiert die Anwendung des objektiven Gesetzes auf einen Einzelfall.›» (VS 59)17

Der Gehorsam gegenüber dem Gesetz, wie ihn der Papst in seiner Ansprache an die Moraltheologen (1988) zum Ausdruck gebracht hat und wie er als ein Aspekt in GS 16 zu finden ist, wird hier mit Nachdruck herausgestellt. Er wird dadurch bekräftigt, dass genau an dieser Stelle nicht das Konzil, das hier deutlicher die Spannung von Gewissen und Norm zum Ausdruck bringt, zitiert wird, sondern eine frühere Äußerung des Hl. Offiziums zur Situationsethik, die aber keinen Eingang in den Konzilstext gefunden hat. Golser hat deshalb für die Interpretation von GS 16 festgestellt: «Es geht nicht an, die Aussagen von der objektiven Sittenordnung, verbunden mit der Stellungnahme Pius´ XII. zur Situationsethik und dem nicht behandelten Schema ‹De ordine morali› zum Interpretationsschlüssel für die gesamten Aussagen des Zweiten Vatikanums zu Fragen der Moral zu machen, mit dem Resultat, dass dann […] das Gewissen wieder hauptsächlich als Anwendungsorgan der objektiven Gesetze gesehen wird.»18 Genau diesen Weg als seine Form der Konzilsinterpretation beschreitet an dieser Stelle Johannes Paul II. Verbunden war damit Kritik an einem stark individualistischen Freiheitsverständnis, das die Enzyklika in Strömungen der gegenwärtigen Moraltheologie und in ihrem Autonomieverständnis ausmachte. Zugleich wurde aber ebenfalls festgestellt, dass besonders in den Humanwissenschaften ein personales Freiheitsverständnis auf Grund der vielfältigen Bedingtheiten menschlichen Lebens negiert werde. Diese Auffassung wurde ebenfalls kritisiert, wobei Differenzierungen und Abhängigkeiten, wie sie z. B. von Josef Römelt19 zum Ausdruck gebracht wurden, nicht aufgenommen wurden.

Kurz nach Erscheinen von Veritatis splendor veröffentlichte die Deutsche Bischofskonferenz den zweiten Band des Erwachsenenkatechismus Leben aus dem Glauben.20 Wie aus dem Vorwort von Bischof Lehmann hervorgeht, wurden in den Text, der schon 1992 fertiggestellt war, die Aussagen des Katechismus der Katholischen Kirche und der Enzyklika Veritatis splendor eingearbeitet. Der deutsche Erwachsenenkatechismus sieht die Antwort auf die ethische Grundfrage, was sollen wir tun, «im Grundgesetz der Sittlichkeit, das sich uns im Gewissen als sittlicher Anspruch kundtut.» (KEK 2,20) Das Gewissen, das eine «komplexe Erscheinung» (KEK 2, 120) ist, wird zu Beginn des Katechismus mit Verweis auf GS 16 beschrieben. D.h. der sittliche Anspruch an das Gewissen, den der Mensch in seiner Freiheit beantwortet, ist der Ausgangs- und bleibende Bezugspunkt des Katechismus. Zwar wird die Freiheit in ihren Grenzen erkannt, aber insgesamt positiv gesehen. Die eher pessimistische Charakterisierung der Freiheit, wie sie in Veritatis splendor zum Ausdruck kam, wird nicht aufgenommen. «Der Mensch besitzt die Entscheidungsfreiheit als beanspruchte Freiheit und ist so für sein Tun und Lassen verantwortlich. Er erfährt im Gewissen den unbedingten Anspruch, das Gute zu tun und das Böse zu meiden. In Grunderfahrungen leuchten ihm unverzichtbare vorgegebene Werte auf, die seine Freiheit unbedingt beanspruchen.» (KEK 2,24/25) Nach einer biblischen Entfaltung des Gewissens wird bei den Hinweisen zu seiner Würde auf GS 16 eingegangen: «Die alte und stets neue Frage, was das Gewissen ist, beantwortet das Konzil mit einer Umschreibung, in der besonders der personale und religiös-dialogische Charakter des Gewissens betont wird. […] Nur Gott kann bei der Freiheitsentscheidung zugegen sein. Deshalb wird das Gewissen ‹das Heiligtum› im Menschen genannt. Es hat daher zutiefst eine religiöse Bestimmtheit.» (KEK 2, 128/129). Unter den verschiedenen Aspekten zur Gewissensentscheidung, die Leben aus dem Glauben behandelt, wird auch das Verhältnis von Gewissen und Lehramt angesprochen. Die Aufgabe des Lehramts wird zwar als schwierig, aber doch sinnvoll und unverzichtbar beschrieben. Auf das unterschiedliche Gewicht lehramtlicher Aussagen wird hingewiesen. «Das Gewissen des Christen wird die Hilfen der Kirche für konkrete Lebensfragen in rechter Gesinnung beachten, doch kann ihm niemand die persönliche Gewissensentscheidung abnehmen.» (KEK 2, 134) Der Text geht ebenfalls auf die Spannung von vorgegebener Norm und dem Gewissen ein. Zuerst wird im Anschluss an Thomas von Aquin die Lehre von der Epikie thematisiert: «In der Epikie erfaßt der Mensch den in der Norm zu schützenden Wert und handelt im Einzelfall gegen den Buchstaben des Gesetzes, um dessen Geist gerecht zu werden.» Leben aus dem Glauben sieht sich hier in der Perspektive des Apostels Paulus und beantwortet die Frage nach dem Gewicht des Gewissens als «letzte maßgebliche Norm der persönlichen Sittlichkeit» (VS 60) mit diesem Hinweis von Veritatis splendor. Daraus wird die Konsequenz gezogen: «In einer Situation, in welcher der einzelne in einer Spannung zwischen Norm und Gewissen handeln muß, ist seine Gewissenserkenntnis und sein Gewissensurteil für ihn die letzte Norm seines Handelns. Da aber seine Gewissenseinsicht keinen Anspruch auf Unfehlbarkeit hat, muß er bereit sein, sich immer neu zu prüfen.» (KEK 2, 135)

Es kann nicht übersehen werden, dass die Sinnspitze dieses Zitats im Text von Veritatis splendor eine andere ist. Dort wird die Epikie nicht angesprochen und auf den befehlenden Charakter des Gewissensurteils hingewiesen, das in Übereinstimmung mit dem Naturgesetz zu handeln hat. «Wenn der Mensch gegen dieses Urteil handelt oder auch wenn er bei fehlender Sicherheit über die Richtigkeit und Güte eines bestimmten Aktes diesen dennoch ausführt, wird er vom eigenen Gewissen, das die letzte maßgebliche Norm der persönlichen Sittlichkeit ist, verurteilt.» (VS 60) Die Übereinstimmung mit der Norm ist hier das Entscheidende, während der Erwachsenenkatechismus stärker das Gewissen in seiner religiös-dialogischen Existenz herausstellt und in diesem Sinne den dynamischen Charakter von GS 16 betont. Der Katechismus der Deutschen Bischöfe nimmt damit auch moraltheologische Perspektiven der damaligen Zeit auf.21

3. Die Bischofssynode 2015 und Amoris laetitia (2016)

In der lehramtlichen Verkündigung ist als nächstes Dokument, das sich näher mit dem Gewissensbegriff beschäftigt, das Nachsynodale Apostolische Schreiben von Papst Franziskus Amoris laetitia22 zu nennen, das besonders die Ergebnisse der Bischofssynode 2015 zur Familie aufnimmt. Dem Gewissensverständnis kommt in diesem Dokument eine zentrale Bedeutung zu.23 Im Unterschied zu Gaudium et spes, Veritatis splendor und dem Erwachsenenkatechismus Leben aus dem Glauben gibt es keinen eigenen Abschnitt über das Gewissen, sondern entsprechende Aussagen sind an verschiedenen Stellen in Amoris laetitia (insgesamt 15-mal) zu finden. Das gilt für die zentrale Aussage des Konzils (GS 16), die im Zusammenhang der Familienplanung aufgenommen wird. Papst Franziskus zitiert hier die Relatio finalis der Bischofssynode 2015 (Nr. 63): «Die verantwortliche Entscheidung für die Elternschaft setzt die Bildung des Gewissens voraus, ‹die verborgenste Mitte und das Heiligtum im Menschen, wo er allein ist mit Gott, dessen Stimme in diesem seinen Innersten zu hören ist› (GS 16).» (AL 222) Der Aspekt des Suchens, der ebenfalls in GS 16 zu finden ist, wird herausgestellt, wenn es heißt: «Je mehr die Eheleute versuchen, in ihrem Gewissen auf Gott und seine Gebote zu hören (vgl. Röm 2,15) und sich geistlich begleiten lassen, desto mehr wird ihre Entscheidung zuinnerst frei von subjektiver Willkür und von der Anpassung an die Verhaltensweisen ihres Umfelds sein.» Im Rückblick auf das II. Vatikanische Konzil wird der dort grundgelegte Aspekt der Begegnung des Menschen mit Gott hervorgehoben. Sich seiner Situation vor Gott bewusst zu werden und aus der Perspektive des Glaubens sein Leben zu betrachten, ist Aufgabe des Gewissens. «Es ist Unterscheidungsvermögen bzw. Ort der Unterscheidung bei der Suche, wie der Gläubige in einer konkreten Situation den Willen Gottes erkennen und dem Evangelium entsprechen kann. Dabei ist das Gewissen auf den Dialog angewiesen: auf das Zwiegespräch mit Gott sowie auf das Gespräch mit einem anderen Menschen […].»24 Zu Recht wird hier von einem «existential – ethischen Grundverständnis des Gewissens»25 gesprochen. Wenn wir noch einmal auf den Text des Konzils zurückschauen, so tritt der normative Aspekt gegenüber dem «Gesetz, das er (der Mensch) sich nicht selbst gibt, sondern dem er gehorchen muß» gegenüber der Unmittelbarkeit der Beziehung zu Gott in den Hintergrund. Veritatis splendor hat diese Beziehung zum Gesetz, wie wir gesehen haben, besonders herausgestellt. Dahinter verbergen sich zwei Denkströmungen, die in der Theologie seit der Auseinandersetzung zwischen Petrus Abaelardus und Bernhard von Clairvaux vorhanden sind.26 «Die eine hob den Wert des praktischen Urteils hervor, das vom Gewissen quasi als Exekutivorgan getroffen wird. Die andere Denkrichtung konzentrierte sich auf das Gewissen als ethisches Zentrum des Subjekts, worin das Subjekt seine Würde findet.»27 Papst Franziskus bevorzugt im nachapostolischen Schreiben die zweite Denkrichtung, die auf die sittliche Kompetenz des Menschen abhebt, und die zugleich wichtige Impulse des II. Vatikanischen Konzils aufnimmt. Mir scheint dieser Grundduktus auch im Erwachsenenkatechismus der deutschen Bischöfe vorhanden zu sein. In ihrer Stellungnahme im Anschluss an Amoris laetitia nehmen die Bischöfe die Mahnung des Papstes auf, die Gewissen zu bilden, nicht sie zu ersetzen (vgl. AL 37) und sehen es als ihre Aufgabe an, «den Weg der Gewissensbildung der Gläubigen zu vertiefen.»28 Sie unterstützen den existentialethischen Ansatz des Papstes, wenn sie auf die Wichtigkeit der «discretio», der Unterscheidung der Geister, im beratenden Gespräch hinweisen.

4. Fazit

Beim Durchgang durch einige lehramtliche Dokumente seit dem II. Vatikanischen Konzil haben wir uns vor allem auf die Interpretation der zentralen Aussage der Pastoralkonstitution (GS 16) bezogen. Wie eingangs erwähnt wurde auf dem Konzil um ein adäquates Verständnis des Gewissens gerungen. Zugleich machte der bleibende Bezug auf GS 16 deutlich, dass es zum einen immer um die Wechselbeziehung von Gewissen und Norm ging, wobei die Akzente, wie wir gesehen haben, unterschiedlich sind. Zum andern zeigt sich aber auch, dass das Gewissen, als eine «komplexe Erscheinung» (KEK 2, 120) nicht auf diese Wechselbeziehung reduziert werden darf. Das gilt bereits für den Konzilstext, kommt dann im Erwachsenenkatechismus der Deutschen Bischöfe zum Tragen, wenn dort vom «mündigen(n) Gewissen als Ziel der Gewissenserziehung und Gewissensbildung» (KEK 2,135) gesprochen wird, eine Perspektive, die die deutschen Bischöfe in ihrem Text im Anschluss an Amoris laetitia wieder aufnehmen. «Es geht also darum, sowohl die Formung des Gewissens als auch die Bildung eines Gewissensurteils vom Prozess der Unterscheidung der Geister her zu verstehen und durch die Gewissenserfahrung dem Wirken des Heiligen Geistes im eigenen Leben und besonders auch in einer konkreten Situation auf die Spur zu kommen.»29

Wie wir sehen ist bis in die Gegenwart hinein der Text der Pastoralkonstitution für lehramtliche Stellungnahmen wie moraltheologische Reflexionen bleibender Bezugspunkt. Dies schließt mit ein, dass auf Defizite im Konzilstext hingewiesen wird. So wird darauf aufmerksam gemacht, dass die psychologischen und soziologischen Faktoren, die für das Gewissensverständnis und die Gewissensbildung elementar sind, nicht thematisiert werden.30

Auf der anderen Seite «gelingt es dem Zweiten Vatikanischen Konzil, dass Wahrheit und Gewissensfreiheit sowie Objektivität und Subjektivität nicht gegeneinander ausgespielt, sondern zumindest als gleich ursprünglich anerkannt werden.»31 Es zeigt sich, dass die Rezeption des II. Vatikanischen Konzils ein bleibender Prozess ist, der immer wieder neue Facetten zum Tragen bringt. Es wäre sicher zu einseitig, das Gewissensverständnis nur aus der Perspektive des Konzils und vor allem der Pastoralkonstitution zu deuten. Aber als ein zentraler Referenzpunkt hat es weiterhin Bedeutung, wie gerade die vielfältigen lehramtlichen Stellungnahmen und ihre unterschiedlichen Akzentsetzungen seit dem Konzil zeigen. 

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