Wolffsohn, Michael
Historiker und Publizist
Schröter, Susanne
Frings, Thomas
Wehrmann, Ilse
Diplom-Sozialpädagogin und Erzieherin
Krumeich, Gerd
Historiker
Georg Bier
Kirchenrechtler
geb. 1959, Dr. theol. Lic. iur. can., Professor für Kirchenrecht und Kirchliche Rechtsgeschichte an der Theologischen Fakultät der Universität Freiburg i.Br.
Gleich zwei deutsche Bischofsstühle sind im Herbst 2022 vakant geworden: in Paderborn und in Bamberg. Sogleich wurde gefordert, nun müsse ernst gemacht werden mit der vom Synodalen Weg gewünschten Beteiligung der Gläubigen bei der Bischofsbestellung. Kirchenrechtlich stößt die Wunscherfüllung auf gravierende Schwierigkeiten.
Im vergangenen Juni veröffentlichte der Apostolische Stuhl eine revidierte Fassung des kirchlichen Strafrechts, die Ende des Jahres in Kraft getreten ist. Die Berichterstattung überregionaler Medien hob vor allem die „Verschärfungen“ im Umgang mit sexualisierter Gewalt hervor. Welche Veränderungen bringt die Neufassung? Ein Überblick.
Im Umgang mit Fällen sexualisierter Gewalt haben auch deutsche Diözesanbischöfe jahrzehntelang versagt. Zwischenzeitlich versprachen sie schonungslose Aufklärung, doch regelmäßig bekanntwerdende Hinweise auf fortgesetztes Vertuschen und Verschweigen geben wenig Anlass, ihren Zusagen zu vertrauen. Inzwischen werden einzelne Bischöfe von verschiedenen Seiten aufgefordert, vom Amt zurückzutreten. Wie ist ein Rücktritt kirchenrechtlich geregelt? Welche anderen Maßnahmen kommen in Betracht?
Im Juni-Heft der Herder Korrespondenz hat Michael Seewald angeregt, über die Priesterweihe für Frauen nachzudenken. Triftige Gegenargumente gebe es nicht. Deshalb sei die Ordination von zölibatär lebenden Frauen einen Gedanken wert, auch wenn – wie Seewald vermutet – manchen Dogmatikern dabei die Haare zu Berge stehen. Nach Seewald braucht es nicht bei einem Gedankenexperiment zu bleiben; „die Kirche“ müsse nur den Mut aufbringen, es umzusetzen. So einfach ist die Sache jedoch nicht.
Gesellschaftlich sind die Bischöfe seit Längerem unter Druck, weil ihre arbeitsrechtlichen Vorgaben zunehmend weniger akzeptiert werden. Ende April hat die Mehrheit der deutschen Bischöfe die lange erwartete Neufassung der sogenannten Grundordnung verabschiedet, um wiederverheirateten Geschiedenen oder gleichgeschlechtlich Verpartnerten nicht in jedem Fall kündigen zu müssen. Die Novelle ist jedoch vor allem Symbolpolitik.
Kann man aus der katholischen Kirche „austreten“ und trotzdem weiter zu ihr gehören? Die Debatte über diese Frage wurde im September 2012 durch ein Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz und durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts neu entfacht. Vordergründig geht es um den „Kirchenaustritt“, im Hintergrund auch um die Kirchensteuer.
Die katholische Kirche verfügt über ein eigenes Rechtssystem, zuletzt im CIC von 1983 kodifiziert. Das Verhältnis von Recht und Theologie in der Kirche ist allerdings zur Zeit strittig. Gleichzeitig ist zu beobachten, dass die Kirche ihr Recht nicht immer klar und konsequent genug anwendet.
Wer kirchlich heiraten will, muss vorher zum Standesamt. Diese weithin bekannte Regel wird nicht mehr lange gelten. Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt hat der Deutsche Bundestag Ende 2006 mit Zustimmung des Bundesrates ein neues Personenstandsgesetz beschlossen. Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Die kirchliche Trauung wird dann vor der standesamtlichen Eheschließung, aber auch ohne sie zulässig sein.
Im April 2006 wurde ein Rundschreiben des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte (PCI) bekannt. Es befasst sich mit der Frage des Abfalls von der Kirche. Die zugrunde liegende Fragestellung ist eine eherechtliche. Die Antwort des PCI hat auch Konsequenzen für die kirchenrechtliche Bewertung des „Kirchenaustritts“ nach deutschem staatlichem Recht.
In regelmäßigen Abständen wird spekuliert, wie es mit dem Kölner Erzbischof Kardinal Woelki weitergeht. Seit März 2022 liegt ein Rücktrittsgesuch vor, über das binnen dreier Monate zu befinden gewesen wäre. Beim Ad-Limina-Besuch vor knapp einem Jahr drängten die deutschen Bischöfe auf eine Entscheidung, Anfang Juli wiederholte der DBK-Vorsitzende diese Forderung. Was gilt kirchenrechtlich?
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