Das Landgericht Köln hat am 1. Juli die Klage der Missbrauchsbetroffenen Melanie F. auf 830.000 Euro Schmerzensgeld gegen das Erzbistum Köln und somit eine kirchliche Amtshaftung abgewiesen. Offenkundig gilt das Sakrament der Priesterweihe vor staatlichen Gerichten nicht als „unauslöschliches Prägemal“ mit Folgen für das Verhältnis von dienstlich und privat (vgl. dieses Heft, 4–5). Das Erzbistum Köln äußerte sich froh darüber, „dass das Gericht nun eine Entscheidung getroffen hat“. Die Klägerin will in Berufung gehen. Die heute 58-Jährige wurde von dem Priester Ue. als dessen heranwachsende Pflegetochter schwer sexuell missbraucht; die Taten selbst sind verjährt. 2022 wurde der Priester wegen 110 anderer, nicht verjährter Missbrauchstaten an neun anderen Frauen zu zwölf Jahren Haft verurteilt. Als Zeugin äußerte sich F. erstmals zu den Taten gegen sie selbst. Der Kaplan habe die Pflegschaft nur erhalten, weil er Geistlicher war. Die Kirche habe ihn nicht ausreichend kontrolliert.
Das Landgericht argumentierte, die Sorge für ein Pflegekind sei durch einen staatlichen Akt begründet gewesen. Ein Zusammenhang zur kirchlichen Tätigkeit scheide bereits deshalb aus. Es komme auch nicht darauf an, ob Dienstvorgesetzte oder der Täter selbst die Betreuung als Teil der Ausübung des Priesteramtes angesehen hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass die kirchlichen Körperschaften für jede Handlung ihrer Amtsträger haften. Auch eine Haftung wegen unterlassener Sorgfalts- und Fürsorgepflichten schloss das Gericht aus.
Mitte Juli richtete sich zudem der Betroffenenbeirat bei der Deutschen Bischofskonferenz mit einer Anzeige gegen den Kölner Erzbischof Rainer Maria Woelki wegen Verletzung seiner Amtspflicht sowie Meineid (vgl. HK, Juni 2025, 48) an den Vatikan. Mit Berufung auf das Kirchenrecht wertet er staatsanwaltschaftlich festgestellte Pflichtverletzungen als Verletzung der Amtspflichten. Das Erzbistum widersprach.