Masernschutzgesetz Fristverlängerung bei Umsetzung

Seit der Einführung des Masernschutzgesetzes im März 2020 sind bestimmte Personengruppen verpflichtet, sich gegen Masern impfen zu lassen. Das betrifft sowohl Kinder, die ab diesem Zeitpunkt in einer Betreuungseinrichtung angemeldet wurden als auch pädagogische Fachkräfte, die ab März 2020 ihren Dienst begonnen haben.

Masernschutzgesetz Fristverlaengerung bei Umsetzung
© Florian Nütten

Ebenso müssen Kinder, die schon vor dem 1. März 2020 eine Bildungs- und Betreuungsinstitution besucht haben, die Schutzimpfung nachweisen. Hier wurde nun die Frist bis 31. Dezember 2021 verlängert. Die Fristverlängerung soll den durch die Covid-19-Pandemie belasteten Kindertageseinrichtungen und Schulen mehr Zeit einräumen, das Masernschutzgesetz umzusetzen.

Wer muss den Nachweis erbringen?

Die Meldepflicht betrifft alle Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und

  • in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden
  • in Flüchtlingsunterkünften untergebracht sind
  • im Gesundheitssektor tätig sind
  • in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen tätig sind

Stand der Meldung: 29.06.2021

Quelle:

Masernschutz | Masernschutzgesetz

Kleinstkinder | Masernschutzgesetz

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