Ebenso müssen Kinder, die schon vor dem 1. März 2020 eine Bildungs- und Betreuungsinstitution besucht haben, die Schutzimpfung nachweisen. Hier wurde nun die Frist bis 31. Dezember 2021 verlängert. Die Fristverlängerung soll den durch die Covid-19-Pandemie belasteten Kindertageseinrichtungen und Schulen mehr Zeit einräumen, das Masernschutzgesetz umzusetzen.
Wer muss den Nachweis erbringen?
Die Meldepflicht betrifft alle Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und
- in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden
- in Flüchtlingsunterkünften untergebracht sind
- im Gesundheitssektor tätig sind
- in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen tätig sind
Stand der Meldung: 29.06.2021
Quelle:
Masernschutz | Masernschutzgesetz
Kleinstkinder | Masernschutzgesetz