Wie weit die Institutionenhaftung reicht: Sonderrecht Kirche? Die vom Landgericht Köln verhängte hohe Entschädigungssumme an einen ehemaligen Messdiener, der hundertfach missbraucht wurde, lässt aufhorchen. Ergibt sich aus der Begründung eine generelle Institutionenhaftung? Von Gregor Thüsing © Unsplash Herder Korrespondenz 2/2024 S. 25-28, Essays, Lesedauer: ca. 10 Minuten Diesen Artikel jetzt lesen! Im Einzelkauf Sie erhalten diesen Artikel als PDF-Datei. Download sofort verfügbar 3,90 € inkl. MwSt PDF bestellen Im Abo Ihr Plus: Zugriff auch auf alle anderen Artikel im Abo-Bereich 2 Hefte + 2 Hefte digital 0,00 € danach 114,80 € für 7 Ausgaben pro Halbjahr + Digitalzugang inkl. MwSt., zzgl. 8,40 € Versand (D) 2 Hefte digital 0,00 € danach 99,40 € für 7 Ausgaben pro Halbjahr im Digitalzugang inkl. MwSt., Im Abo Im Digital-Abo Abo testen Digital-Abo testen Sie haben ein Abonnement? Anmelden Teilen Teilen Whatsapp Mailen Überschrift Artikel-Infos Autor Gregor Thüsing Gregor Thüsing wurde 1971 geboren und ist seit 2004 Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherung der Universität Bonn. Er studierte Rechtswissenschaften in Köln. Er war Sachverständiger in der Ausschussanhörung des Deutschen Bundestags zum Gruppenantrag zur Reform des § 218 StGB und ist Mitglied des Deutschen Ethikrats. Auch interessant Gratis Heft 6/2025 S. 48 Ermittlungen gegen Kardinal Rainer Maria Woelki eingestellt: Keine Anklage trotz teils hinreichendem Tatverdacht Von Hilde Naurath Plus Heft 4/2024 S. 34-37 Prostitution in Deutschland: Die Rechtsstaatsillusion Von Elke Mack Plus Heft 2/2024 S. 6 In der Pflicht Von Michael Germann
Gregor Thüsing Gregor Thüsing wurde 1971 geboren und ist seit 2004 Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherung der Universität Bonn. Er studierte Rechtswissenschaften in Köln. Er war Sachverständiger in der Ausschussanhörung des Deutschen Bundestags zum Gruppenantrag zur Reform des § 218 StGB und ist Mitglied des Deutschen Ethikrats.
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