Gleichsam im Schatten schwerwiegender Themen, die sich unserer Gesellschaft aufdrängen – vor allem Verteidigungs- und Sicherheitsfragen, der Reformbedarf des Sozial- und Gesundheitswesens, die Ankurbelung der Wirtschaft oder die Belastungen des menschengemachten Klimawandels –, haben im Jahr 2026 auch medizinethische Themen Konjunktur in Öffentlichkeit und Politik. So verschieden die Debatten um Fortpflanzungsmedizin, assistierten Suizid und Organspende auch sind, kreisen sie doch allesamt um die Autonomie des Menschen. Autonomie wird zum normativen Fluchtpunkt.
In der Debatte um Leihmutterschaft, die sich unlängst um Jens Spahn entfacht hat, besteht zwar große Einhelligkeit darin, dass die kommerzielle Leihmutterschaft verboten bleiben soll. Schwangerschaft darf nicht zum Geschäftsmodell werden. Allerdings gibt es Stimmen, die eine Legalisierung der sogenannten altruistischen Leihmutterschaft für vertretbar halten. Denn dann spiele die uneigennützige Absicht, freiwillig ein Kind für ein anderes Paar auszutragen, das ansonsten kein eigenes Kind haben könnte, die entscheidende Rolle und nicht finanzielle Aspekte. Wenn sichergestellt werden könne, dass tatsächlich altruistische Motive leitend sind und nicht andere Anreize, dann sei deren autonome Entscheidung zu respektieren und somit ein grundsätzliches Verbot kaum zu rechtfertigen.
Der Rekurs auf Autonomie ist auch in der Debatte um den assistierten Suizid entscheidend. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem wegweisenden Urteil im Jahre 2020 betont, dass Menschen, die frei, eigenverantwortlich und wohlüberlegt ihrem Leben ein Ende setzen möchten, das Recht haben, Dritte um Suizidassistenz zu bitten. Dem Staat kommt zwar die Aufgabe zu, Menschen vor sozialem Druck zu schützen, so das Urteil. Jedoch dürfen gesetzliche Regelungen die Ausübung des Rechts auf freie Selbsttötung faktisch nicht verunmöglichen.
Und in der öffentlichen Diskussion, wie sich die Anzahl an Spenderorganen erhöhen lässt, gibt es eine neue Gesetzesinitiative zur Einführung der sogenannten Widerspruchslösung. Als potenzieller Organspender soll gelten, wer einer postmortalen Organspende zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat. Das Prinzip der Freiwilligkeit bleibe somit unangetastet; lediglich der Modus der Zustimmung zur Organspende werde geändert. Auch hier geht es um Autonomie. Doch wie ist diese sicherzustellen? Denn nicht zu widersprechen ist nicht gleichbedeutend mit Zustimmung.
Autonomie spielt in allen drei Diskussionsfeldern eine zentrale Rolle. Aus gutem Grund, ist sie doch aufs Engste mit der Würde des Menschen verbunden. Ihr kommt eine zentrale Bedeutung für die Begründung der Menschenrechte zu. Das Recht auf Selbstbestimmung und die Freiheitsrechte zählen zu den normativen Kerngehalten der liberalen Demokratie und unseres Rechtsstaats. Daher ist es nicht verwunderlich, wenn in den gesellschaftlichen Debatten die Autonomie bzw. das Recht auf Selbstbestimmung eine Schlüsselstellung einnimmt, wobei die Begriffe Autonomie und Selbstbestimmung meistens austauschbar verwendet werden.
Die terminologische Unschärfe ist nachvollziehbar, um nicht in unfruchtbare Theoriestreitigkeiten abzugleiten. Gleichwohl ist auch für den öffentlichen und politischen Diskurs Klarheit geboten: zum einen, um den moralischen Sinngehalt von Autonomie zu erfassen, wie er dem Prinzip der Menschenwürde zugrunde liegt, und zum anderen, um zwischen dem Recht auf Selbstbestimmung und dem praktischen Vermögen zu unterscheiden.
Das Recht auf Selbstbestimmung ist ein Grundrecht, das jedem Menschen zukommt. Wie man dieses Recht auf Selbstbestimmung jedoch faktisch ausübt oder ausüben kann, ist von vielen Faktoren abhängig. Das praktische Vermögen, selbstbestimmt zu entscheiden und zu handeln, ist situativ und graduell ausgeprägt; es unterliegt leibseelischen, sozialen, kulturellen, materiellen und weiteren Bedingungen.
Die Menschenrechte, zu denen das Recht auf Selbstbestimmung zählt, sind in ihrer Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit nicht nur von anderen zu respektieren, sondern sie stellen zugleich einen Anspruch an jeden Einzelnen dar. Der moralische Sinngehalt von Autonomie besteht nämlich in der Selbstbeanspruchung des Menschen als Verantwortungssubjekt. Autonomie und Verantwortung lassen sich nicht weggeben, an Dritte delegieren oder veräußern.
Mit dem Verweis auf Selbstbestimmung und Autonomie sind die medizinethischen Fragen im öffentlichen und politischen Diskurs also längst nicht beantwortet: Das altruistische Motiv gilt dem Paar, unabhängig vom Wohl des auszutragenden Kindes. Die Widerspruchslösung operiert mit einer Zustimmungsfiktion und nicht mit einer Zustimmungsgewissheit. Und Menschen sind davor zu schützen, sich aufgrund von sozialem Druck oder innerer Nötigung mit dem assistierten Suizid als Handlungsoption auseinandersetzen zu müssen.
Das Recht auf Selbstbestimmung taugt nicht zur ethischen Ausflucht.