Papst Franziskus hat am 15. August 2015 das Motu Proprio «Mitis Iudex Dominus Iesus – Der milde Richter Herr Jesus über die Reform des kanonischen Verfahrens für Ehenichtigkeitserklärungen im Codex des kanonischen Rechtes»1 unterschrieben und damit wesentliche Neuerungen für das katholische Eheprozessrecht promulgiert, die zum 8. Dezember 2015 die bisherigen cc. 1671–1691 des CIC/1983 restlos ersetzt haben. Zugleich hat er mit dem Motu Proprio «Mitis et misericors Iesus»2 die entsprechenden cann. 1357–1377 des CCEO zum 8. Dezember 2015 geändert.3 In einem Reskript vom 7. Dezember 2015 hat Franziskus betont, dass jegliche Gesetze, die den neuen entgegenstehen, außer Kraft getreten sind.4 Papst Franziskus begründet seine Reform zunächst damit, dass das gesamte Gerichtswesen auch unter dem obersten Gesetz steht, unter dem die ganze Rechtsordnung gemäß c. 1752 steht: der salus animarum (Heil der Seelen), und das damit die Interpretation und Anwendung des Rechts prägt.5 Im Dienste dieses obersten Gesetzes müssen die Strukturen der Kirche stehen. Motiv der Reform war die leichtere Zugänglichkeit kirchlicher Nichtigkeitsprozesse und deren Beschleunigung sowie die nicht geringe «[…] Zahl von Gläubigen, die wegen physischer oder moralischer Ferne zu oft von den juridischen Strukturen der Kirche abgehalten werden, obwohl sie wünschen, dem eigenen Gewissen zu folgen».6 Franziskus will durch die Reform des Eheprozessrechts die Kirche und ihre Prozesse diesen Gläubigen wieder näher bringen; und er hat mit seiner Entscheidung die Thematik der Reform der Nichtigkeitsverfahren vor der Bischofssynode im Oktober 2015 primatial entschieden.
Ganz bewusst behält Franziskus den Gerichtsweg für die Ehenichtigkeitsverfahren bei und eröffnet nicht den Verwaltungsweg. Dies entspricht der bisherigen Praxis, in der nur die Ehenichtigkeit wegen Formmangels auf dem Verwaltungsweg erklärt werden kann, da dies ohne die Notwendigkeit eines Prozesses mittels Urkunden eindeutig auf dem Verwaltungsweg festgestellt werden kann.7 Papst Franziskus stellt zu Beginn des Motu Proprio Mitis Iudex klar, dass durch die Reform nicht «die Nichtigkeit der Ehen befördert werden soll, sondern die Geschwindigkeit der Prozesse und nicht minder eine gerechte Einfachheit, damit nicht wegen der verspäteten Urteilsfindung das Herz der Gläubigen, welche die Klärung des eigenen Standes erwarten, lange von den Dunkeln des Zweifels bedrückt werden.»8 Der Papst rüttelt demnach in keiner Weise an der in c. 1060 normierten gesetzlichen Vermutung der Rechtsgunst der Ehe. Nicht die Gültigkeit der Ehe, sondern die Nichtigkeit der Ehe muss bewiesen werden. Die Gültigkeit der Ehe besitzt die Rechtsgunst und im Zweifelsfall ist die Ehe gültig und nicht nichtig. Es ist auffällig, dass Papst Franziskus in seinem Motu Proprio zunächst die entscheidenden Reformpunkte hervorhebt, bevor die neuen Canones über das Ehenichtigkeitsverfahren folgen.
1. Die Abschaffung der zwingenden zweitinstanzlichen Entscheidung
Eine der entscheidenden Änderungen betrifft die Abschaffung der bisher zwingenden Entscheidung in zweiter Instanz durch den c. 1679 neuer Fassung. Benedikt XIV. diagnostizierte im 18. Jahrhundert zahlreiche Missstände des kirchlichen Eheprozesswesens seiner Zeit durch gering ausgebildete Richter und eine gewisse Laxheit, da man sich häufig mit dem Urteil einer Instanz begnügte. Aus diesem Grund erließ er im Jahr 1741, bereits im ersten Jahr seines Pontifikats, die Reformkonstitution Dei miseratione9, mit der er die Grundlage für das Eheprozessrecht bis in den CIC/1917 hinein legte. Die Konstitution Si datam von 1748 ergänzte die Reformkonstitution Dei miseratione aus dem Jahr 1741.10 Benedikt XIV. schärfte für die nicht in Rom, sondern bei den jeweiligen Bischöfen geführten Verfahren eine solide Ausbildung der Richter ein, schuf die Gerichtsperson des Ehebandverteidigers, der schon damals ein Laie sein konnte und nicht zwingend ein Kleriker sein musste und verpflichtete im Fall der Nichtigkeit zu zwei gleichlautenden Urteilen der ersten und zweiten Instanz.11
Gemäß c. 1682 alter Fassung iVm Art. 265 der Instruktion Dignitas Connubii12 war es Pflicht des Gerichts erster Instanz im Falle der erstmaligen Feststellung der Nichtigkeit der Ehe von Amts wegen innerhalb von 20 Tagen die Akten an das Gericht zweiter Instanz zu übersenden.13 Die zweite Instanz konnte dann entweder das Urteil der ersten Instanz durch Dekret bestätigen oder ein ordentliches Verfahren in der zweiten Instanz durchführen.14 In der Praxis hat sich die gegenüber der alten Rechtslage des can. 1986 CIC/191715 seit dem Motu Proprio Causas Matrimoniales16 eingeführte Dekretbestätigung17 bewährt und hatte damit die Verfahren bereits beschleunigt. Die Langsamkeit vieler Verfahren lag bisher weniger an der zweiten Instanz als an einer zu langen und sich hinziehenden Beweisaufnahme im Rahmen der Anhörung der Parteien und Zeugen. Hier lässt sich nur durch die erhöhte Disziplin der Gerichte eine Beschleunigung erzielen. Aber auch diese ist begrenzt, da kirchliche Gerichte auf die Kooperation der Parteien und Zeugen angewiesen sind und nicht dem staatlichen Bereich entsprechende zwingende Vorladungen vornehmen können. Der Wegfall der zweiten Instanz wurde bereits bei der Codexrevision diskutiert. Es wurde darauf hingewiesen, dass es im Gerichtswesen vieler Staaten keiner zweiten Instanz bedarf, um ein rechtskräftiges Urteil zu erlangen. Ein weiteres Argument gegen eine zweite Instanz war schon damals die angestrebte Beschleunigung der Prozesse, um das Gewissen und die Gewissheit der Gläubigen über ihren Personenstand nicht über die Maße zu strapazieren. Es wurde zudem darauf verwiesen, dass es in manchen Teilen der Erde Personalmangel in den Gerichten gäbe, der die Verfahren dann nochmals verlängere. Dies ist eine Erfahrung, die auch Papst Franziskus jenseits westeuropäischer kirchlicher Gerichte gemacht haben kann. Die zweite Instanz wurde aber angesichts des hohen Gutes der Ehe und ihrer Unauflöslichkeit, aus Gründen der Sicherheit und der Vermeidung von Irrtümern als wichtig angesehen und während der Codexreform mit acht Stimmen bei nur einer Gegenstimme beibehalten.18 Zudem gab es wenig erfreuliche Erfahrungen mit den «Provisional Norms for Marriage Annulment Cases in United States» vom 28. April 197019, die in den USA galten und das Erfordernis der zwei übereinstimmenden Urteile faktisch abgeschafft hatten. Die Norm 23 der Provisional Norms sah vor, dass der Ordinarius die Bischofskonferenz bitten konnte, in Fällen, in denen eine Berufung in zweiter Instanz überflüssig war, den Bandverteidiger von seiner Pflicht, in Berufung zu gehen, zu dispensieren. Diese rechtliche Ausnahme wurde faktisch die Regel; diese experimentale Phase in den USA wurde durch das Inkrafttreten des CIC/1983 beendet. Wenngleich durch die Reform von Papst Franziskus die Pflichtberufung an die zweite Instanz weggefallen ist und ein einziges rechtskräftiges Urteil hinsichtlich der Nichtigkeit ausreicht, bleibt es das Recht des Ehebandverteidigers oder des Kirchenanwalts oder einer Partei gemäß c. 1680 § 1 neuer Fassung, Berufung einzulegen. Dies könnte nun in der Praxis der Gerichte von manchen Bandverteidigern in strittigen Fällen durchaus häufiger vorkommen, sodass die Ehebandverteidiger in Zukunft eine unabhängige Stellung genießen sollten und ihre Amtsenthebung eventuell nur mit Genehmigung der Apostolischen Signatur möglich sein sollte. Die Metropolitangerichte werden ihre zweitinstanzliche Tätigkeit demnach nicht gänzlich einstellen.
2. Die Kostenfreiheit und der mögliche Gerichtsort
Die weitgehende Kostenfreiheit der Verfahren hat in anderen Ländern sicherlich höheres Gewicht als in Deutschland, da hier für das gesamte Verfahren in der Regel 200 Euro zu zahlen sind. Höhere Kosten können durch eventuell notwendige Gutachten entstehen. Im Bedarfsfall können diese auch erlassen werden. Die Kosten sind im Vergleich zu staatlichen Verfahren damit sehr gering.20 Im Reskript vom 7. Dezember 2015 hat Franziskus erneut die Gebührenfreiheit auch für die Verfahren an der Römischen Rota betont, an der bisher aufgrund des Anwaltszwangs zusätzliche Kosten anfallen.21
Der Gerichtsort kann nun nach c. 1672 neuer Fassung auch das Gericht des Wohnsitzes des Ehepartners sein, der Nichtigkeitsklage erhebt. Wie bisher kann die Zuständigkeit auch beim Gericht des Eheschließungsortes, des Wohnsitzes der nichtklagenden Partei oder dem Gericht liegen, an dem die Mehrheit der Beweise erfasst werden können. Nun sind aber alle möglichen Orte gleichwertig und somit ist der Ort der klagenden Partei oder der Ort, an dem die meisten Beweise zu erheben sind, nicht mehr wie in c. 1673 alter Fassung auf die Zustimmung des für den Nichtkläger zuständigen Offizials angewiesen.22 Ferner ist die Beschränkung auf das Gebiet einer Bischofskonferenz weggefallen, sodass auch leichter grenzüberschreitend das Verfahren geführt werden kann.
3. Der Diözesanbischof als Richter im Kurzverfahren
Die richterliche Dimension der bischöflichen potestas wird von Franziskus stärker in den Blick genommen. Zunächst ist dies keine Neuerung, da der Diözesanbischof nach cc. 135 § 1 iVm 391 § 1 rechtlich in einer Person Exekutive, Legislative und Judikative vereint.23 Er ist gemäß c. 1420 rechtlich aber verpflichtet, einen Gerichtsvikar bzw. Offizial – im deutschen Sprachraum die üblichere Bezeichnung – einzusetzen, der für den Diözesanbischof die Judikative ausübt. Ferner ist der Diözesanbischof gemäß c. 1421 verpflichtet, Diözesanrichter zu ernennen. Es steht dem Diözesanbischof frei, auch selbst die Judikative auszuüben und dazu ermuntert der Papst nicht nur. Im sogenannten Kurzverfahren, das in Fällen von besonders offenkundiger Ehenichtigkeit angewandt werden soll, sehen die neuen Normen (cc. 1683–1687) explizit den Diözesanbischof selbst als Richter vor, der die letzte Entscheidung trifft und selbst zur moralischen Gewissheit über die Nichtigkeit der Ehe kommen muss. Das Kurzverfahren soll gemäß c. 1683 neuer Fassung durchgeführt werden, wenn beide Ehegatten die Nichtigkeit beantragen oder die nichtklagende Partei dem Klagebegehren des Klägers und den Klagegründen explizit zustimmt24 und die Nichtigkeit durch «sachliche und persönliche Umstände gegeben sind, die von Zeugnissen und Beweismitteln gestützt werden, welche eine genauere Untersuchung oder Nachforschung nicht erfordern und die Nichtigkeit offenkundig machen».25 Die Entscheidung über die Möglichkeit des Kurzverfahrens trifft nach c. 1676 § 2 der Offizial. Die Normen cc. 1683–1687 zum Kurzverfahren sprechen explizit vom Diözesanbischof als letztentscheidender Instanz, sodass bisher nicht davon auszugehen ist, dass er diese Aufgabe wiederum delegieren kann. Das Procedere sieht vor, dass der Offizial nach der Streitpunktfestsetzung gemäß c. 1685 einen Untersuchungsrichter damit beauftragt, die Beweise zu sammeln. Es werden zudem vom Offizial ein Beisitzer und ein Ehebandverteidiger benannt. Nur in einer Sitzung, die innerhalb von dreißig Tagen stattfinden soll, sollen c. 1686 zufolge durch den Untersuchungsrichter die Beweise gesammelt werden. Das wird sich in der Praxis als sehr schwierig erweisen, da es im Alltag der Gerichte bereits schwierig ist, die Zeugenvernehmungen zeitnah zu gestalten und die Wahrnehmung und Einhaltung von Gerichtsterminen nicht erzwungen werden kann. Der Ehebandverteidiger hat nach c. 1686 fünfzehn Tage für seine Anmerkungen zugunsten der Gültigkeit der Ehe. Die gleiche Frist von fünfzehn Tagen gilt für die eventuellen Verteidigungsschriftsätze der Parteien. Dem Ehebandverteidiger kommt hier angesichts der Kürze des Verfahrens eine besondere Verantwortung zu. Abschließend würdigt der Diözesanbischof die Akten inklusive der Stellungnahme des Ehebandverteidigers und berät sich mit dem Untersuchungsrichter und dem Beisitzer. Das Urteil wird gemäß c. 1687 § 1 vom Diözesanbischof persönlich gefällt, «wenn er die moralische Gewissheit über die Nichtigkeit der Ehe erlangt» hat. Das Verfahren soll demnach ungefähr eineinhalb Monate dauern. Erreicht der Bischof diese moralische Gewissheit nicht, dann wird gemäß c. 1687 § 1 ein ordentliches Nichtigkeitsverfahren gestartet. Der Berufungsweg steht c. 1687 § 3 zufolge gegenüber dem Metropoliten bzw. im Fall des Metropoliten in erster Instanz dem Bischof des ältesten Suffraganbistums in zweiter Instanz26 oder gegenüber der Römischen Rota offen, gegen deren Entscheidung es dann keinen Rekurs mehr gibt.27 Auch hier betonen die Normen, dass nicht der Gerichtsvikar des Metropoliten bzw. Suffraganbischofs, sondern er persönlich die Berufungsinstanz darstellt. Die Diözesanbischöfe werden sich, wenn sie nicht selbst Kirchenrechtler sind, intensiv kanonistisch beraten lassen müssen.
Das Kurzverfahren kann nur in Fällen offenkundiger Ehenichtigkeit durchgeführt werden und wenn beide Ehepartner das Verfahren beantragen bzw. diesem zustimmen. Die Fälle der Ehenichtigkeit sind allerdings selten so offenkundig, daher wird das Verfahren nicht häufig zum Tragen kommen. Der Gesetzgeber nennt in Art. 14 der Verfahrensordnung des neuen Motu Proprio allerdings Beispiele für Indizien, die «sachliche und persönliche Umstände» sein können, die in c. 1683 2° neuer Fassung für das Kurzverfahren relevant sein können:
jener Mangel an Glauben, der die Simulation des Konsenses oder den willensbestimmenden Irrtum hervorbringen kann; eine kurze Dauer des ehelichen Zusammenlebens; eine zur Vermeidung der Fortpflanzung vorgenommene Abtreibung; das hartnäckige Verharren in einer außerehelichen Beziehung zum Zeitpunkt der Eheschließung oder unmittelbar danach; das arglistige Verschweigen von Unfruchtbarkeit oder einer schweren ansteckenden Krankheit oder von Kindern aus einer vorhergehenden Beziehung oder eines Gefängnisaufenthalts; ein dem ehelichen Leben völlig fremdes Heiratsmotiv oder die unerwartete Schwangerschaft der Frau; Ausübung physischer Gewalt zur Erzwingung des Konsenses; der durch ärztliche Dokumente erwiesene fehlende Vernunftgebrauch; usw.28
Hier fällt auf, dass die Liste mit «usw.» abgeschlossen wird und Papst Franziskus keine taxative, d.h. eine begrenzte Liste von Indizien normieren möchte. Es wird die Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich zu beobachten sein.29 Entscheidend ist, dass die Liste nur Indizien auflistet und nicht automatisch bei Vorliegen eines solchen Indizes auf die Nichtigkeit der Ehe geschlossen werden kann, da die Korrelation mit dem eventuell mangelhaften Ehekonsens entscheidend ist.
4. Die Beteiligung von Laien an der Ausübung kirchlicher Leitungsvollmacht
Mit dem c. 1673 § 3 wird unversehens eine langjährige kanonistische Kontroverse je nach Blickwinkel gelöst oder sogar noch verschärft.30 Bisher waren mindestens zwei Kleriker in einem mit drei Richtern besetzten Kollegialgericht erforderlich und eine laikale Richterin oder ein laikaler Richter konnte Mitglied des Dreierkollegiums sein, während gemäß c. 1673 § 3 neuer Fassung nun auch nur noch ein Kleriker mit zwei Laien, ob weiblich oder männlich, einen Gerichtshof bilden können. Vorsitzender Richter des Dreierkollegiums muss nach c. 1673 § 3 neuer Fassung ein Kleriker sein. Gegenüber c. 1426, der davon ausgeht, dass nach Möglichkeit der Offizial oder ein Vizeoffizial Vorsitzender sein sollte, wird nun deutlicher, dass auch andere und damit auch Diakone zweifelsfrei Vorsitzende des Richterkollegiums sein können. In c. 129 § 2 ist festgelegt, dass Laien an der Ausübung der Leitungsgewalt mitwirken können. C. 1421 § 2 erlaubt zudem, dass die Bischofskonferenz die Erlaubnis erteilen kann, Laien als kirchliche Richter zuzulassen. C. 274 legt zugleich fest, dass «allein Kleriker […] Ämter erhalten [können], zu deren Ausübung Weihegewalt oder kirchliche Leitungsgewalt erforderlich ist». Aufgrund dieses Befundes sind Winfried Aymans31 und sein Schüler Thomas Amann davon überzeugt, dass Laien nicht als erkennende kirchliche Richter fungieren können, da das Richterkollegium die judikative Vollmacht des Bischofs ausübt.32 Demgegenüber ist angesichts der Möglichkeit der Beteiligung von Laien an der Leitungsgewalt gemäß c. 129 § 2 insbesondere von Peter Platen herausgearbeitet worden, dass Laien durchaus als erkennende Richter an der Ausübung der Leitungsgewalt beteiligt werden können.33 Bislang hatten Kleriker im Dreierkollegium noch die Mehrheit, was durch die neue Regelung des c. 1673 § 3 nun nicht mehr der Fall ist. Somit hat der Papst willentlich oder nicht – darüber lässt sich nur spekulieren – in eine innerkanonistische Kontroverse eingegriffen und diese zu Gunsten der Zulassung und Legitimität von Laien als erkennende Richter beschieden und ihre Anteilhabe an der Ausübung der richterlichen Vollmacht des Bischofs hervorgehoben.
5. Die Möglichkeit des Einzelrichters
Man muss sich stets vor Augen halten, dass die Änderungen des Eheprozessrechts weltweit gelten und daher die von 1673 § 4 neuer Fassung eingeräumte Möglichkeit eines Einzelrichters in manchen Regionen, in denen es schwer möglich ist, ein fachkundiges Dreierkollegium zu bilden, von großer Relevanz sein kann. Dies war bisher gemäß c. 1425 § 4 nur nach vorheriger Genehmigung der Bischofskonferenz möglich. Der Einzelrichter, der Kleriker sein muss, kann soweit möglich zwei Beisitzer hinzuziehen, die nicht zwingend die Befähigung zum kirchlichen Richteramt benötigen, aber eine integre Lebensführung sowie Expertise in Rechtswissenschaften oder Humanwissenschaften aufweisen sollten. Sie wirken damit ähnlich wie Schöffen im staatlichen Gerichtswesen mit.34 Diese Möglichkeit wird gerade für Regionen eine Chance sein, in denen es schwierig ist, ein Kollegialgericht bilden zu können. Das Kollegialgericht bleibt allerdings die Regel und der Einzelrichter die Ausnahme. Im deutschsprachigen Raum wird diese Ausnahme voraussichtlich nicht relevant werden.35
6. Der Beweiswert von Parteiaussagen
Eine weitere prozessrechtliche Neuerung ist, dass gemäß c. 1678 § 1 neuer Fassung Aussagen von Parteien, d.h. der Eheleute, bereits Beweiswert haben, wenn ihre Glaubwürdigkeit erwiesen ist und die Parteiaussage «[…] vom Richter unter Abwägung aller Indizien und Beweisstützen zu beurteilen ist, sofern nicht andere Elemente hinzukommen, die [die Beweiskraft] abschwächen». Hier hat sich gegenüber dem bisherigen c. 1536 § 2 entscheidend verändert, dass bisher Parteiaussagen keine volle Beweiskraft zukam, «sofern [in der Gesamtwürdigung der Umstände] nicht weitere Beweiselemente hinzukommen, die sie ganz und gar bekräftigen». Im c. 1678 § 1 neuer Fassung wird den Parteiaussagen Beweiswert zugesprochen und hier verkehrt sich die Argumentationsrichtung, da der Beweiswert der Parteiaussage erst in Frage steht, wenn andere Umstände deren Beweiskraft entkräften können. Es kann demnach sein, dass keine weiteren Zeugen gehört werden und eventuell die Richter zur moralischen Gewissheit über die Nichtigkeit der Ehe allein auf der Grundlage von Parteiaussagen kommen. Hier ist ein hohes Richterethos zu Grunde gelegt, sodass der Richter mitis iudex und zugleich iustus iudex sein muss; denn im Zweifel genießt gemäß c. 1060 die Gültigkeit der Ehe die Rechtsgunst.
7. Die Notwendigkeit einer umfassenden Ehevorbereitung und Ehebegleitung
Die Art. 1 bis 5 der Verfahrensordnung des neuen Motu Proprio Mitis Iudex betonen die Hirtensorge für geschiedene bzw. getrennte Eheleute und die Notwendigkeit einer pastoralen Beratung vor Beginn eines Eheprozesses. Die eherechtlichen Normen der cc. 1063–1072 des CIC/1983 widmen der Hirtensorge und Vorbereitung der Eheschließung ein eigenes ausführliches Kapitel. C. 1063 sieht vor, dass die Hirten dafür zu sorgen haben, dass nicht nur sie persönlich, sondern alle Gläubigen ihrer Pfarrei, den Eheleuten «Hilfe bietet, durch die der Ehestand im christlichen Geist bewahrt wird und in der Vollkommenheit vorankommt». Der Gesetzgeber sieht eine umfassende Ehevorbereitung, aber auch Ehenachbegleitung vor.Der Gesetzgeber unterscheidet in c. 1063 eine entferntere Ehevorbereitung, die insbesondere durch Predigt und Katechese bereits in Kindertagen beginnt, in eine nähere Ehevorbereitung mündet, die sich nicht nur in einem Vorbereitungsgespräch erschöpfen kann und neben der Vorbereitung der liturgischen Feier darüber hinaus die Ehelehre der katholischen Kirche zum Inhalt hat.36 Da im Verfassungsrecht der Kirche in c. 226 nicht nur die naturrechtliche Erziehungspflicht und das entsprechende Erziehungsrecht der Eltern, sondern auch die Mitwirkung der Eheleute und der Familie «am Aufbau des Volkes Gottes» pointiert wird, muss die in der Familie kulminierende, gemäß c. 204 § 1 in der Taufe verliehene Anteilhabe an den drei munera Christi aller Gläubigen, am Verkündigungs-, Heiligungs- und Leitungsdienst, ebenso Teil der Ehekatechese sein. Die Eltern sind in der Regel Erstverkünder des Glaubens, führen ihre Kinder in das Gebetsleben der Kirche ein und tragen als Familie im Sinne der Hauskirche, von der Art. 11 der Kirchenkonstitution Lumen gentium spricht, zum Aufbau des Volkes Gottes wesentlich bei.
8. Resümee: Die Ehenichtigkeitsverfahren als pastorales Instrument
Der Papst hat mit seiner Reform des Eheprozessrechts den Wert und den pastoralen Auftrag der Ehegerichtsbarkeit hervorgehoben und den Prozessweg und nicht den Verwaltungsweg als regulären Weg der Nichtigkeitsverfahren beibehalten. Die Reform ist noch nicht abgeschlossen, da die seit 2005 geltende Instruktion Diginitas Connubii für die Eheprozesse noch entsprechend angepasst werden muss. Die Reform, die die Ehenichtigkeitsprozesse mehr an das Licht der Öffentlichkeit gerückt hat, kann auch eine Chance sein, mit Vorurteilen gegenüber der kirchlichen Ehegerichtsbarkeit aufzuräumen. Ehegerichte haben einen unverzichtbaren pastoralen Auftrag. Das Nichtigkeitsverfahren ist kein Schuldverfahren, sondern ein Feststellungsverfahren. Es wird keiner der Partner «angeklagt», sondern es wird festgestellt, ob ein Eheband zum Zeitpunkt der Eheschließung zu Stande kam oder nicht. Annulliert wird nicht die Lebenswirklichkeit eines Paares, sondern es wird gerichtlich festgestellt, dass eine Ehe eventuell nie gültig zu Stande gekommen ist. Deshalb greift die Kritik, dass Franziskus eine Scheidung katholischer Art eingeführt habe, zu kurz.37 Die Kirche kennt zudem die Auflösung von Ehen aufgrund von Nichtvollzug oder in bestimmten Konstellationen die Auflösung der nichtsakramentalen Ehe zugunsten einer sakramentalen Ehe. Diese Auflösungsverfahren stehen aber zahlenmäßig weit hinter den Nichtigkeitsverfahren.38 Für alle Fälle von wiederverheirateten Geschiedenen sind die Ehenichtigkeitsprozesse nicht das Allheilmittel, da die Nichtigkeit der Ehe nur festgestellt werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung etwa ein Ehehindernis, ein Mangel des Ehekonsenses oder eine Verletzung der kanonischen Formpflicht vorgelegen hat. Dennoch hat die Reform diesen Weg erleichtert, da den Aussagen der Parteien höherer Beweiswert zugewiesen wird und die Notwendigkeit eines weiteren positiven Urteils zweiter Instanz abgeschafft wurde. Papst Franziskus hat mit seiner Reform das oberste Gesetz der gesamten kirchlichen Rechtsordnung gemäß c. 1752 unterstrichen: Die gesamte Rechtsordnung, ihre Interpretation und ihre Anwendung steht unter dem Licht bzw. der Maßgabe der salus animarum der Gläubigen, sodass der iustus iudex sich zugleich als mitis iudex erweisen soll.