Die Aufgabe der Ethik als einer praktischen Wissenschaft liegt nicht allein darin, dass sie sich zur Begründung ihrer Urteile auf universale, allgemeingültige Prinzipen beruft und unter diesen eine Abstufung vornimmt. Ihr Ernstfall ist vielmehr immer dann gegeben, wenn es zur Bewertung konkreter Konfliktfälle darum geht, eine verantwortliche Güterabwägung vorzunehmen und die unterschiedlichen berechtigten Erwartungen und Belange der verschiedenen an einem Konflikt beteiligten Personen zueinander in Beziehung zu setzen. Deshalb bewegt sich ethisches Urteilsvermögen häufig in einem Spannungsfeld, in dem es für die Ergebnisse von Vorzugswahlen und praktischen Entscheidungsprozessen keine unumstößliche Richtigkeit im Sinne mathematischer Gewissheit, sondern nur praktische Allgemeingültigkeit beanspruchen kann. Anders als geometrische Wahrheiten wie der Satz, dass die Winkelsumme eines Dreiecks immer die gleiche bleibt, sind praktische Urteile Aristoteles zufolge nur von allgemeiner Gültigkeit. Sie lassen gemäß bewährten Grundsätzen menschlicher Erfahrung in aller Regel in Einzelfällen auch begründete Ausnahmen zu. Das praktische Handlungswissen der Ethik trägt daher Grundrisscharakter, an dem sich konkrete Urteile orientieren müssen; sie lassen sich daraus aber nicht einfach auf dem Wege mathematischer Deduktionen ableiten.
An sich gelten die Grundregeln einer prinzipiengeleiteten Abwägungsentscheidung im Konkreten, die praktische Urteile bestimmen, auch auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft und der richterlichen Urteilsbildung. In einem weltanschaulich neutralen Staat darf diese sich nicht auf partikulare Sinngebungen oberster Verfassungsgrundsätze stützen – etwa auf ein bestimmtes Verständnis der Menschenwürde, wie es einer bestimmten religiösen, philosophischen oder weltanschaulichen Auslegung entspricht. Hier haben die Rechtsordnung und die zur Wahrung ihrer Integrität aufgerufenen Gerichte das Abstinenzgebot einzuhalten, das ihnen in einer säkularen, auf die Pluralität von Meinungen, Standpunkten und persönlichen Wertvorstellungen gegründeten Gesellschaft auferlegt ist. Doch gilt auch für die juristische Hermeneutik, dass sie sich in ihren konkreten Urteilen stets in einem Spannungsfeld bewegt, in dem sie einen «schonenden Ausgleich» oder eine «praktische Konkordanz» zwischen konkurrierenden Verfassungsgütern herstellen muss. Wie der Zweite Senat in seinem Urteil vom 26. Februar 2020 selbst anführt, stand das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bei seiner Prüfung des § 217 StGB vor der Aufgabe, die Kollision zwischen dem Selbstbestimmungsrecht derjenigen, die sich für die eigene Lebensbeendigung entscheiden und dafür die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen wollen, mit der Verpflichtung des Staates, die Autonomie Sterbender zu wahren und damit mit dem fundamentalen Schutzgut des Lebens, aufzulösen.
Dieser Aufgabe hat sich das Gericht am Ende auf eine für viele überraschende, geradezu handstreichartige Weise entzogen, indem es eine neue Letztbegründung der Freiheit zum Suizid proklamierte. Die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben ist demnach «unmittelbarer Ausdruck der der Menschenwürde innewohnenden Idee autonomer Persönlichkeitsentfaltung; sie ist, wenngleich letzter, Ausdruck von Würde» (Nr. 211). Das BVerfG verlässt damit einen Standpunkt oberhalb unterschiedlicher inhaltlicher Festlegungen der Menschenwürde und macht sich ein weltanschauliches Verständnis zu eigen, das diese mit prinzipiell unbeschränkter individueller Selbstbestimmung gleichsetzt. Durch diese Auslegung der Menschenwürde-Garantie im Sinne schrankenloser Autonomie und Selbstverfügung verwirft das oberste Gericht zugleich die Konkordanzformel, die dem Anfang 2015 vom deutschen Parlament beschlossenen Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung zugrunde lag.
Mit der damaligen Entscheidung folgte der Gesetzgeber dem Bestreben, die Autonomie einer besonders vulnerablen Gruppe, nämlich der Pflegebedürftigen, Schwerkranken und Sterbenden vor dem Druck zu schützen, der von den Angeboten geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe durch das ungehinderte öffentliche Agieren von Vereinigungen wie Dignitas und Exit oder der Organisation des früheren Hamburger Senators Kusch zu befürchten ist. Die gesetzgeberische Entscheidung des Parlamentes bewegte sich genau in dem Spannungsfeld unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Schutzaufträge, in dem auch die Karlsruher Richter ihr Urteil verorten: Einerseits blieb der Kernbereich persönlicher Lebensführung des einzelnen insofern gewahrt, als die Suizidbeihilfe von privaten und dem Suizidwilligen nahestehenden Personen nach wie vor straffrei bleiben sollte. Zugleich wollte das Gesetz durch das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe verhindern, dass sich die Entscheidung zum Suizid über den Kernbereich persönlicher Lebensführung hinaus im öffentlichen Raum als eine normale gesellschaftlich geduldete Form des Sterbens durchsetzt.
Ein öffentliches Angebot organisierter Suizidhilfe müsste, so lautete die Überlegung, die den praktischen Abwägungsentscheidungen des Gesetzgebers zugrunde lag, Handlungen, die auf die Auslöschung der eigenen Existenz gerichtet sind, den Anschein von Normalität und allgemeiner Akzeptanz verleihen. Um dies zu vermeiden, kann eine Rechtsordnung, die auf die Achtung vor der Autonomie aller Bürgerinnen und Bürger und die Hochschätzung vor ihrem Leben begründet ist, die Beihilfe zur Selbsttötung nur als individuelle Gewissensentscheidung eines dem Suizidwilligen nahestehenden Menschen tolerieren. Jede darüber hinausgehende Bereitstellung, Erleichterung und Förderung von Möglichkeiten der Suizidbeihilfe würde das fatale Signal an Schwerkranke und Sterbende aussenden, die Gesellschaft lege ihnen ein freiwilliges, lautloses Abschiednehmen aus der Mitte der Lebenden nahe, bevor sie diesen zur Last zu fallen drohen. Ein demokratischer Rechtsstaat muss die autonome Entscheidung einzelner zur freiwilligen Lebensbeendigung und zur ermöglichenden Hilfestellung dazu hinnehmen, da er in diesen letzten Bereich autonomer Selbstbestimmung nicht eindringen darf. Doch muss er alles unterlassen, das solchen Handlungen das Gütesiegel einer achtenswerten, gesellschaftlich geschätzten und verlässlich erwartbaren Form des selbstbestimmten Sterbens und der Beihilfe dazu verleihen würde.
So lautete die Kompromisslinie in dem Spannungsfeld unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Schutzaspekte, die von den Verfassungsrichtern nun verworfen wurde. Dabei erkennen diese durchaus an, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgen darf, einer Entwicklung entgegenzuwirken, durch die sich der assistierte Suizid mehr und mehr als normale Form des Sterbens durchsetzt, weil davon eine Sogwirkung auf andere ausginge, die sie einem starken Erwartungsdruck in Richtung Selbsttötung aussetzt. Das Gericht verweist selbst darauf, dass derartige Befürchtungen angesichts einer intensiven gesellschaftlichen Debatte über die Belastungsgrenzen von Pflegeeinrichtungen und die Kostenentwicklung im Gesundheitssystem keineswegs unbegründet sind.
Ausführlich referiert die Urteilsbegründung die Argumentation der einzelnen Beschwerdeführer, die gegen die neue strafrechtliche Regelung von § 217 StGB geklagt hatten. So argumentierten zwei suizidwillige Einzelpersonen, die zu einem späteren Zeitpunkt das Angebot der Suizidhilfe in Anspruch nehmen wollten, sie hätten aufgrund ihrer Vereinsamung keine Freunde oder Verwandte, von denen sie diese erwarten könnten. Die straffreie Duldung der Suizidbeihilfe durch nahestehende Personen helfe ihnen daher nicht; sie erschien ihnen im Gegenteil als eine ungerechtfertigte Privilegierung von Sterbewilligen, die in der glücklichen Situation sind, auf geschäftsmäßige Hilfe nicht angewiesen zu sein. Eine Pflege in Palliativeinrichtungen oder Pflegeheimen lehnten beide Beschwerdeführer ab, da sie mit ihren Vorstellungen eines würdevollen selbstbestimmten Sterbens nicht im Einklang stehe. Dagegen bekundeten sie, schon das bloße Wissen um die Hilfszusagen der Sterbevereinigungen, denen sie beitraten, habe ihnen bereits mehrfach geholfen, schmerzhafte und leidvolle Situationen besser durchzustehen.
Unter den Beschwerdeführern befand sich auch ein Arzt, der von seiner langjährigen Erfahrung in der Betreuung Sterbender berichtete. Im Rahmen dieser ärztlichen Tätigkeit gab er an, bereits mehrfach unentgeltliche Suizidhilfe durch die Bereitstellung einer tödlich wirkenden Medikamentendosis geleistet zu haben; zudem habe er mehrfach Sterbende beim freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit, dem sogenannten Sterbefasten (FVNF) begleitet. Er sah sich in seiner Gewissens- und Berufsfreiheit verletzt, da er Behandlungsentscheidungen am Lebensende als besonders konflikthaft erlebe. Aufgrund seiner angeblich mangelnden Bestimmtheit stelle der neue § 217 StGB die Möglichkeit einer verlässlichen Unterscheidung zwischen straffreien und strafbaren Formen der Suizidhilfe infrage. Auch wenn derartige Fälle nur einen sehr geringen Teil seiner ärztlichen Tätigkeit ausmachten, seien das Auftreten singulärer Konfliktsituationen und die Abstände zwischen ihnen nicht absehbar, so dass er befürchten müsse, in Zukunft unter das Verbot geschäftsmäßigen Handelns zu fallen. Ferner belasteten ihn Zweifel darüber, ob er sich bei der ärztlichen Begleitung des FVNF noch in Einklang mit der Rechtsordnung befinde.
Die zur mündlichen Verhandlung erschienenen Vertreter von Suizidvereinen wiesen auf ihren professionellen Sachverstand und die zuverlässigen prozeduralen Sicherungen hin, die ihnen eine klare Unterscheidung wohlerwogener Entscheidungen zur freiwilligen Lebensbeendigung von übereilten Sterbewünschen erlaube. Autonomiegefährdende Interessenkonflikte sahen sie eher durch die strafrechtliche Duldung der Suizidbeihilfe im privaten Umfeld gegeben, da sie sich dort, anders als bei ihren der öffentlichen Überwachung unterstehenden und transparenten Regeln folgenden Angeboten, kaum kontrollieren ließen. Auch stützten die bisherigen Erfahrungen mit der Tätigkeit von Sterbehilfe-Vereinigungen nicht die Befürchtung eines nachfrageschaffenden Angebots der Suizidhilfe. In diesem Zusammenhang erwähnten sie die Schweiz als vorbildhaft, da gerade die Hilfszusagen von Exit und Dignitas Suizidwillige von voreiligen und unüberlegten Schritten abhielten. Eine Erklärung für den starken Anstieg der Fälle von medizinisch oder geschäftsmäßig begleiteten Suiziden in der Schweiz gaben sie hingegen nicht.
Die Vertreter des Deutschen Bundestages betonten, die Auflösung des Spannungsfeldes, das sich zwischen verschiedenen Grundrechten ergeben könne, sei eine genuine Aufgabe des Gesetzgebers, der dieser sich bei der Neuregelung des § 217 StGB aufgrund des Vordringens von Exit und Dignitas auf den deutschen Markt im Rahmen einer präventiven Gefahrenabwehr habe stellen müssen. Das Recht zu einem Verbot der geschäftsmäßigen Suizidassistenz gehe aus dem Umstand hervor, dass die Beteiligung dritter Personen im Rahmen eines geschäftsmäßigen Angebotes die Gefahr einer autonomierelevanten Fremdbestimmung mit sich bringe und dies umso mehr, als aufgrund der besonderen Vulnerabilität schwerkranker und sterbender Personen eine freie Entscheidung angesichts der öffentlichen Signalwirkung solcher Angebote nicht ohne weiteres unterstellt werden könne. Allgemein beriefen sich die Vertreter des Parlaments auf die Verpflichtung der Rechtsordnung zur allgemeinen Suizidprävention, die keine paternalistischen Zwecke verfolge, sondern nur der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates diene. Auch gebe es hinreichende empirische Gründe für die Annahme, dass Suizidwünsche in der weitaus überwiegenden Zahl aller Fälle nicht Ausdruck frei verantwortlicher Entscheidung seien.
Besonderen Wert legte die Seite der Legislative darauf, dass sämtliche ärztlich indizierten Maßnahmen palliativer Sterbebegleitung einschließlich des Behandlungsabbruchs im Rahmen einer Therapieziel-Änderung und der palliativen Sedierung eindeutig straffrei blieben, so dass die Befürchtung, Ärzte könnten ungewollt in die Strafbarkeit «abrutschen» unbegründet sei. Mit gleicher Deutlichkeit bestanden sie darauf, dass die ärztliche Begleitung des «Sterbefastens» eindeutig von der Suizidbeihilfe zu unterscheiden sei, da sie zur Suizidhandlung selbst weder direkt noch indirekt beitrage und nur der Linderung eventuell auftretender Begleiterscheinungen diene. Ausführlich legten die Parlamentsvertreter dar, dass der Gesetzgeber, um seinen Ermessungsspielraum auszuloten, auch andere legislative Maßnahmen geprüft habe, die den gefürchteten Normalisierungseffekt der Inanspruchnahme von Suizidbeihilfe ebenso wirksam einschränken könnten, wie ein strafrechtliches Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe. Prozedurale Vorkehrungen oder höhere Hürden (zeitliche Abstände zwischen Wunsch und Durchführung, Beratungspflichten, Beteiligung mehrerer Ärzte etc.) seien erwogen, aber wegen der befürchteten Umsetzungs- und Vollzugsschwierigkeiten wieder verworfen worden.
Im letzten Teil der Anhörung kamen Vertreter der christlichen Kirchen, von Religionsgemeinschaften sowie von freien Weltanschauungsgruppen zu Wort. Dabei wurde deutlich, dass die Kirchenvertreter und der Zentralrat der Juden in Deutschland der Ansicht des Gesetzgebers folgen, dass ein Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung sowohl verfassungsrechtlich zulässig als auch verhältnismäßig ist. Die Selbstbestimmung des einzelnen umfasse das Recht zur eigenverantwortlichen Lebensführung, aber kein absolutes Verfügungsrecht über das eigene Leben. Da die physische Existenz des Menschen die indispensable Voraussetzung jeder Ausübung von Freiheit, Selbstbestimmung und Autonomie sei, beruhe die zielgerichtete Vernichtung des eigenen Lebens auf einem selbstwidersprüchlichen Freiheitsvollzug und könne daher nicht als Ausdruck möglicher Persönlichkeitsentfaltung geschützt sein. Die gleiche Argumentationsfigur führten die Vertreter der christlichen Kirchen auch gegen die später vom Gericht bevorzugte Begründung an, die Entscheidung zur Selbsttötung müsse als unmittelbarer Ausdruck der Menschenwürde geachtet bleiben. Da sich der Suizident durch die Selbsttötung der vitalen Basis seiner Würde beraube, könne er sich nicht auf diese berufen, um ihre Zerstörung zu rechtfertigen. Zudem wehrten sie sich gegen eine individualistische Verkürzung der Menschenwürde, die Autonomie mit Autarkie gleichsetze, und diejenigen aus dem Blick verliere, die nicht mehr zur Selbstbestimmung fähig seien. Selbst wenn sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der allgemeinen Handlungsfreiheit ein verfassungsrechtlicher Schutz der freiverantwortlichen Selbsttötung ableiten lasse, komme ein solches Recht auf Suizid nicht einem Recht auf die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter gleich. Schließlich riefen die Richter in ihrer Urteilsbegründung in Erinnerung, dass das menschliche Leben auch nach der Lehre des Judentums einen unantastbaren Wert besitzt, der durch ein striktes Verbot jeder Art von Tötung geschützt werde, das auch die Selbsttötung umfasse.
Die Bundesärztekammer verwies auf die drohende Gefahr, dass sich die Suizidhilfe als frei verfügbare Regelleistung ärztlichen Handelns etablieren und Ärzte mit einer entsprechenden Erwartungshaltung in der Gesellschaft konfrontieren könnte. Die Befürchtung, ärztliche Angebote der Suizidassistenz ließen sich von palliativmedizinischen Maßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit abgrenzen, hielten sie für unbegründet, da das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit erst dann zu prüfen ist, wenn ein Arzt Suizidhilfe in der Absicht kontinuierlicher Wiederholung zum regelmäßigen Gegenstand seiner Tätigkeit macht (indem er etwa von sich aus derartige Angebote unterbreitet). Ebenso meldeten sich der Bundesverband der Pflegeberufe, die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin und der Deutsche Hospizverband zu Wort. Übereinstimmend stellten sie die angeblichen präventiven Wirkungen professioneller Suizidhilfeangebote in Frage und verwiesen dazu auf den deutlichen Anstieg der Fallzahlen in sämtlichen Ländern, in denen die geschäftsmäßige Suizidassistenz auf der Basis gesetzlicher Regulierungen möglich ist. Ebenso beklagten sie eine fehlerhafte Darstellung der palliativmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten in den Ausführungen der Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang erläuterten sie, dass in Fällen extremer Schmerzzustände, die mit regulären palliativmedizinischen Maßnahmen nicht wirksam zu kontrollieren seien, als ultima ratio auch eine palliative Sedierung nach dem ärztlichen und pflegerischen Ethos vertretbar sei, für die auch klare Indikationen bestünden. Schließlich stellten sie die Annahme in Frage, dass die Überdosis von Medikamenten, die eigens zur Selbsttötung verordnet werden, einen leidfreien Suizid ermögliche.
Das letzte Wort kam Vertretern der Humanistischen Union, des Deutschen Anwaltvereins und der Giordano-Bruno-Stiftung zu. Übereinstimmend monierten sie, dass sich der Gesetzgeber mit der Auffassung, das Leben sei der Disposition des einzelnen entzogen, religiöse oder ideologisch geprägte Glaubensauffassungen zu eigen mache und dadurch seine weltanschauliche Neutralitätspflicht verletze. Das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidassistenz stelle einen paternalistischen Akt der Bevormundung freier Bürgerinnen und Bürger dar, der im Widerspruch zur Verfassung stehe.
Das BVerG kam in seiner Abwägung der vorgetragenen Pro- und Kontraargumente zu dem überraschend eindeutigen Urteil, dass die Verfassungsbeschwerden, soweit sie zulässig und nicht bereits erledigt waren, begründet sind. Unzulässig war die Klage eines Schweizerischen Sterbehilfevereins, der in Deutschland nicht antragsberechtigt war; im juristischen Sinn erledigt hatten sich die Beschwerden der beiden Privatpersonen, die inzwischen verstorben waren. Die inhaltliche Begründung des Urteils kommt der Position der Sterbevereine sowie der freien Weltanschauungsgemeinschaften, die ihre Klage unterstützten, sehr nahe. Fast gewinnt man den Eindruck, das Gericht habe sich zum Sprachrohr ihrer Forderungen gemacht und ihrem Verständnis von Menschenwürde, Autonomie und Selbstbestimmung weithin angeschlossen.
Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verletzt – so das Gericht – das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben und die Möglichkeit, zu dessen Verwirklichung auf die angebotene Hilfe Dritter zurückzugreifen. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes in der Menschenwürdegarantie der Verfassung verankert ist, muss das Recht zur selbstbestimmten Beendigung des Lebens mithilfe Dritter nach Ansicht des BVerfG als unmittelbarer Ausdruck der Menschenwürde anerkannt werden.
Die Urteilsbegründung beschreitet nicht den mühsamen Weg der Abwägung kollidierender Rechtsgüter, sondern lässt in einem einfachen Kettenschluss oberste Rechtsprinzipien wie die Menschenwürde, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit durch einfache Ableitung auseinander hervorgehen. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben erfährt auf diese Weise eine erstaunliche Aufwertung. Konnte man bisher davon ausgehen, dass die Rechtsordnung den Entschluss eines Suizidwilligen, das eigene Leben zu beenden, nur toleriere und sanktionslos hinnehme, erweckt das Urteil den Eindruck, dass es das Recht auf selbstbestimmtes Sterben in die innerste Mitte der gesamten Architektur der Freiheits- und Persönlichkeitsrechte unserer Verfassung aufnehmen wolle. Wenn die freiwillige Lebensbeendigung unmittelbarer Ausdruck der Menschenwürde ist, gehört sie zur «Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität» (Nr. 206), der von allen unbedingter Respekt zu zollen ist.
Durch die sprachliche Emphase, mit der es das selbstbestimmte Sterben als höchstmöglichen Freiheitsvollzug der Person beschreibt, verleiht das Gericht der Entscheidung zum Suizid einen besonderen Rang, der seiner Idealisierung als Freitod in vielen philosophischen Strömungen seit der Antike zumindest nahekommt. Die angemessene Reaktion der Rechtsgemeinschaft auf einen solchen Entschluss kann sich nicht länger auf ein bloßes Tolerieren und Dulden sowie den Verzicht auf Sanktionen und Strafandrohungen beschränken. Vielmehr muss die Rechtsgemeinschaft den letzten freien Entschluss eines Menschen, in dem sich seine gesamte Persönlichkeit in ihrer einzigartigen Ausprägung ausspricht, mit höchstem Respekt und geradezu andächtigem Erstaunen entgegennehmen. Keine Spur von Bedauern klingt in diesen Kernsätzen der Urteilsbegründung (Nr. 209) durch und auch der Verdacht muss schweigen, dass jeder klaglos hingenommene Suizid nicht nur einen Sieg des Rechts, sondern auch eine Niederlage der Menschlichkeit bedeuten könnte.
Nach Ausweis der Urteilsbegründung nahm das Gericht in seinen internen Beratungen durchaus Notiz von den empirischen Einsichten der Suizidforschung, die vor einer solchen Idealisierung hätten warnen können. Das Gericht anerkennt auch, dass menschliche Entscheidungen auf vielfältige Weise von gesellschaftlichen und kulturellen Faktoren beeinflusst werden und Autonomie und Selbstbestimmung daher nur relational im Bezogen-Sein auf andere auszuüben sind. Aus dem relationalen Charakter menschlicher Autonomie leitet das Gericht aber nicht die Verpflichtung der Gesellschaft ab, den Sterbenden in ihrer Mitte Raum zu geben und sie durch palliativmedizinische Betreuung, mitmenschlicher Nähe und, wo immer möglich und erwünscht, geistliche Begleitung auf der letzten Wegstrecke ihres Lebens zu begleiten. Vielmehr realisiert sich die relationale Einbettung von Autonomie und Selbstbestimmung in Mitmenschlichkeit, Solidarität und Hilfeleistung bereits dadurch, dass eine zum Suizid entschlossene Person zur Verwirklichung ihres Wunsches die Hilfe von Dritten annehmen darf: «Das Grundgesetz gewährleistet die Entfaltung der Persönlichkeit im Austausch mit Dritten, die ihrerseits in Freiheit handeln. Zur grundrechtlich geschützten Freiheit gehört daher auch die Möglichkeit, auf Dritte zuzugehen, bei ihnen Unterstützung zu suchen und von ihnen im Rahmen ihrer Freiheit angebotene Hilfe anzunehmen» (Nr. 213). Wenn die Rechtsordnung einen Suizid nicht mehr nur ohne negative Reaktionen hinnehmen, sondern als Verwirklichung eines positiven Grundrechts anerkennen muss, ist es nur konsequent, dass sie auch der Förderung und Verwirklichung des Suizids durch die Angebote Dritter keine Hindernisse in den Weg legen darf.
Auf den diesen Kernsätzen folgenden Seiten ihrer Urteilsbegründung sind die Richter erkennbar bemüht, Verständnis für die Motive zu zeigen, die den Gesetzgeber bei seinen Überlegungen zur Neugestaltung des § 217 leiteten. So beruht die Annahme, dass von einem unregulierten Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe Gefahren für die Selbstbestimmung und das Leben ausgehen können, nach Ansicht des Gerichts auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Der Gesetzgeber verfolgt daher ein legitimes Ziel, das im Rahmen seines Schutzauftrages für das Leben sogar geboten ist, wenn er verhindern will, dass der assistierte Suizid in der Gesellschaft wie ein normales Dienstleistungsangebot wahrgenommen wird. Schließlich wird dem Gesetzgeber attestiert, auch die Befürchtung autonomiegefährdender sozialer Pressionen sei nachvollziehbar, wenn die Inanspruchnahme der Angebote geschäftsmäßiger Suizidhilfe zu einer gesellschaftlich üblichen Form der Lebensbeendigung werde. All diejenigen, die von diesem Anspruch keinen Gebrauch machen möchten, geraten nämlich durch die gesellschaftliche Akzeptanz des assistierten Suizids in die Situation, Gründe geltend machen zu müssen, die ihr Weiterleben rechtfertigen können. Ihnen wird damit eine Beweislast auferlegt, der letztlich niemand in vollem Umfang genügen kann.
Wenn Schwerkranke und Sterbende in die Lage geraten, vor sich selbst und vor den anderen begründen zu müssen, warum sie ihr Dasein trotz Krankheit, Leid und hohem Pflegeaufwand für lohnend halten, ist es um die bedingungslose Anerkennung ihres selbstzwecklichen Daseins bereits geschehen. Es genügt dazu, wenn sie in sich selbst die Befürchtung verspüren, ihre Umgebung könne erwarten, dass sie nunmehr den rechten Zeitpunkt für gekommen halten und um Suizidhilfe nachsuchen. Nicht zuletzt angesichts des steigenden Kostendrucks in Gesundheitsvorsorge und Pflege hält es das Gericht für «nicht unplausibel», dass eine ungeregelte Tätigkeit von Sterbehilfevereinen solche Wirkungen auslösen kann. Ebenso darf es der Gesetzgeber als Gefahr einer Normalisierung der Suizidhilfe ansehen, dass Personen durch ihr gesellschaftliches und familiäres Umfeld in die Situation gebracht werden können, sich gegen ihren Willen mit der Frage der Selbsttötung auseinandersetzen zu müssen, und mit Verweis auf Nützlichkeiten unter Erwartungsdruck geraten (Nr. 250). Plausibel sei sogar die Annahme des Gesetzgebers, dass geschäftsmäßig handelnde Suizidhelfer die Leistungen in den Vordergrund stellen, die der unmittelbaren Durchführung des Suizids dienen, und der Überprüfung des Sterbewunsches selbst weniger Aufmerksamkeit schenken (Nr. 249).
In diesen Passagen erweckt die Urteilsbegründung den Eindruck, das Gericht hoffe insgeheim, dass der Gesetzgeber sein Urteil nicht klaglos akzeptieren, sondern die dadurch entstehende Unwucht hinsichtlich der rechtlichen Behandlung von Suizidwünschen und geschäftsmäßigen Beihilfeangeboten durch Nachbesserungen wieder korrigieren werde. Mit der schwierigen Frage, welche Art von Regulierungen der geschäftsmäßigen Beihilfe verhältnismäßig und geeignet wären, um die vom Gesetzgeber zurecht unterstellten gesellschaftlichen Folgewirkungen allgemein zugänglicher Angebote der Suizidbeihilfe zu verhindern, wollte sich das Gericht dagegen nicht befassen. Mit seiner Entscheidung zum § 217 StGB setzte das Oberste Gericht vielmehr eine neue Arbeitsteilung zwischen den Verfassungsorganen in Kraft. Für sich selbst reklamierte es das Vorrecht, das selbstbestimmte Sterben unter Mitwirkung Dritter in den Rang einer letztgültigen Verwirklichung von Freiheit und Würde zu erheben. Dem Gesetzgeber überließ es dagegen die undankbare Aufgabe, nach Mitteln und Wegen zu suchen, die der Entstehung eines gesellschaftlichen Erwartungsdrucks entgegenwirken sollen, der schwer kranke und sterbende Menschen dem Zwang zur Rechtfertigung ihres Daseins aussetzt. Denn auch darin, wie eine Gesellschaft mit den Sterbenden in ihrer Mitte umgeht, zeigt sich der Maßstab von Humanität, Würde und Freiheit, an dem sie sich selbst messen lassen muss.