Ausgangslage
Papst Johannes XXIII. (1958–1963) hat bald nach Antritt seines Pontifikats drei Projekte der kirchlichen Erneuerung angekündigt. Davon betrafen zwei die katholische Kirche in ihrer Gesamtheit, nämlich die Einberufung eines Ökumenischen Konzils und die Revision des 1917 herausgegebenen kirchlichen Gesetzbuchs Codex Iuris Canonici (CIC). Das dritte Vorhaben, die gleichzeitig avisierte und bereits 1960 abgehaltene römische Diözesansynode, galt nur dem eigenen Bistum des Papstes; sie verlief übrigens noch in sehr traditionellen Bahnen und konnte kaum als erneuernd bezeichnet werden.
Beim Zweiten Vatikanischen Konzil (1962–1965) entdeckten die Synodenväter zum Teil stark verschüttete Elemente der Ekklesiologie von neuem, griffen sie in den konziliaren Dokumenten auf und verschafften ihnen so eine neue Geltung im Leben und auch im Recht der Kirche. Zu denken ist etwa an die Beschreibung der einen Kirche als eine Gemeinschaft, die in und aus Teilkirchen besteht, an die Wiederherstellung der originären bischöflichen Befugnisse oder an die Betonung der Verantwortung aller Bischöfe für die ganze Kirche.
Ein weiterer Gedanke, dem das Konzil zu neuer Durchsetzung verhalf, war die Betonung der kirchlichen Sendung aller Getauften. Nicht nur im Dekret über das Laienapostolat Apostolicam actuositatem, sondern auch in der dogmatischen Konstitution über die Kirche Lumen gentium und in anderen konziliaren Dokumenten kam dieses Postulat zum Tragen. Das in der sakramentalen Initiation (Taufe, Firmung, Eucharistie) wurzelnde gemeinsame Priestertum aller Gläubigen bildet die Grundlage dafür, dass nicht nur die Geweihten, sondern vielmehr alle katholischen Christen die Sendung der Kirche mittragen.
Das Reformprojekt der Kirchenrechtsrevision wurde zunächst zurückgestellt, um die Ergebnisse des Konzils abzuwarten und diese in die Rechtsreform einfließen zu lassen. Die erste Generalversammlung der 1965 neu eingerichteten Bischofssynode, die 1967 stattfand, formulierte zehn Grundsätze für die anstehende Revision des CIC. Zu diesen Prinzipien, welche die Revisionsarbeit bestimmen und damit auch das künftige kirchliche Gesetzbuch prägen sollten, gehören der Gedanke der Subsidiarität und der Schutz der Rechte der Personen.1
An dieser Stelle ist nicht der Gang der Reformarbeit am CIC nachzuzeichnen. Es genügt festzuhalten, dass die gemachten Anregungen zur Aufnahme eines eigenen Titels über «Pflichten und Rechte aller Gläubigen» in den revidierten CIC geführt haben, den Papst Johannes Paul II. (1978–2005) im Jahr 1983 in Kraft setzte.2 In diesem Katalog kirchlicher Grundpflichten und -rechte – Winfried Aymans nennt ihn das «Gemeinstatut der Gläubigen»3 – werden auch die zentralen Elemente der Teilhabe der Getauften an den Gaben und am Auftrag der Kirche benannt und ausdrücklich verbürgt.4 Daneben haben einige Bestimmungen dieses Katalogs vor allem die Wahrung der kirchlichen Einheit oder den individuellen Persönlichkeitsschutz im Blick.5 Den Grundgedanken, dass alle Gläubigen «gemäß ihrer je eigenen Stellung zur Ausübung der Sendung berufen [sind], die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt anvertraut hat», hat der Gesetzgeber an die Spitze der Bestimmungen zur Kirchenverfassung gestellt (c. 204 § 1 CIC). Dieser Gedanke durchzieht das ganze kirchliche Gesetzbuch und kommt an verschiedenen Stellen konkret zum Vorschein. Der gegenüber dem Codex Iuris Canonici von 1917 von verschiedenen Stimmen erhobene Vorwurf, er enthalte eine Rechtsordnung für Kleriker und betrachte die übrigen Getauften nur als Schutzgenossen der Amtsträger, kann für den nachkonziliaren CIC nicht mehr vorgebracht werden.
Geistliches Leben und Sakramente
Die kirchliche Teilhabe aller Gläubigen wird in verschiedener Hinsicht rechtlich garantiert. Ein besonders wichtiges Recht der Gläubigen auf Partizipation besteht in der Teilhabe an den geistlichen Gütern der Kirche. Die Förderung des Heils der Seelen ist die erste Aufgabe der Kirche und daher auch ihr oberstes Gesetz (vgl. c. 1752 CIC). Deshalb statuiert c. 213 CIC den Anspruch der Gläubigen gegenüber den geistlichen Hirten, Hilfen aus diesen Gütern, besonders der Wortverkündigung und den Sakramenten, zu erhalten.6
Das individuelle und gemeinschaftliche religiöse Leben bedarf immer wieder der Nahrung und Stärkung. Die Glieder der Kirche können sie aus der Darlegung des Glaubens und aus dem Empfang der Sakramente gewinnen. Diese Hilfen dürfen den Gläubigen nicht vorenthalten werden, sondern die Verantwortlichen müssen ihnen einen möglichst bequemen Zugang zu diesen Gütern ermöglichen. Zeugnis für das Evangelium haben alle Christen in je eigener Weise zu geben (vgl. cc. 756–759 CIC). Aus diesem Zeugnis sollen auch alle Glieder der Kirche geistlichen Gewinn ziehen können. Das Recht der Gläubigen auf die Teilhabe an den Sakramenten, sofern sie die dafür geforderten Voraussetzungen erfüllen, wird auch im Buch IV des CIC über den Heiligungsdienst der Kirche aufgegriffen und dort als entsprechende Verpflichtung der Spender formuliert (c. 843 § 1 CIC).
Eine Sonderstellung nimmt unter den Sakramenten diesbezüglich die Taufe ein. Da die Taufe erst die rechtliche Zugehörigkeit zur Kirche vermittelt, können die Bewerber keinen Anspruch auf die Taufe kraft kirchlichen Rechts besitzen. Doch ist die Taufe zum Heil notwendig (vgl. c. 849 CIC) und daraus ergibt sich für die Kirche die Verpflichtung, jenen Menschen, die zum Glauben gekommen sind, die Taufe begehren und als Christen leben wollen, die Teilhabe am Heil zu ermöglichen und ihnen daher die Taufe zu spenden. Bei der Kindertaufe bilden der Glaube der Eltern und Paten sowie der Wunsch der Eltern, das Kind taufen zu lassen, die Basis für den Anspruch der Täuflinge auf dieses Sakrament.
Mit dem Anrecht auf die geistlichen Güter der Kirche steht ein weiteres kirchliches Grundrecht in enger Beziehung. Gemäß c. 217 CIC erwerben die Gläubigen aus der Taufe das Grundrecht auf eine christliche Erziehung. Die Partizipation an den Heilsgütern drängt nach fruchtbarer Entfaltung im Leben des einzelnen Christen. Dazu braucht es eine entsprechende persönliche Zurüstung, wofür nicht nur die Eltern und der Betroffene selbst, sondern auch die Kirche Verantwortung trägt. Denn zur «Erlangung der Reife der menschlichen Person» und «zur Erkenntnis der Heilsgeheimnisse und zu einem Leben danach» braucht es Bildung und Unterstützung.
Wenn von Teilhabe an den geistlichen Gütern der Kirche die Rede ist, geht es nicht nur darum, dass die Gläubigen durch jene, die den pastoralen Dienst ausüben, aus diesem Schatz bedient werden. Sie sollen auch, wie schon angedeutet, selbst dazu beitragen, dass die Wahrheit des Evangeliums die Menschen erreicht und jene den Zugang zu den Sakramenten erhalten, die ihrer bedürfen. Dies geschieht zunächst durch ihr allgemeines Lebenszeugnis und durch konkrete Hilfen, die sie leisten können (vgl. c. 211 CIC). Einzelne Personen können darüber hinaus auch besondere kirchliche Aufträge übernehmen und durch deren Erfüllung am Dienst der Verkündigung und Heiligung mitwirken (vgl. cc. 230, 759, 835 § 4 CIC).
Partizipation am kirchlichen Leitungsdienst
Das kirchliche Gesetzbuch sieht in seinen Bestimmungen zur kirchlichen Leitungsgewalt (Jurisdiktion) einerseits vor, dass nur jene befähigt sind, Leitungsgewalt zu übernehmen, die das Weihesakrament empfangen haben. Es wird andererseits aber auch bestimmt, dass andere Gläubige an der Ausübung dieser Gewalt nach Maßgabe des Rechts mitwirken können (c. 129 CIC). Diese Regelung zielt darauf, dass Laien jurisdiktionelle Maßnahmen durch ihre beratende und vorbereitende Mitwirkung sowie durch die praktische Umsetzung sachlich mitbestimmen und prägen können.
Wenn es um Teilhabe am kirchlichen Leitungsdienst geht, darf man allerdings den Blickwinkel nicht zu eng fassen und nur an die Mitwirkung an der auszuübenden Jurisdiktion denken. Partizipation setzt schon bei der gesetzlichen Garantie für die Gläubigen an, die eigenen Anliegen und Wünsche den Hirten vorzutragen. Auch dadurch wird Einfluss auf die kirchliche Leitung ausgeübt. Das Recht zur freien Meinungsäußerung gegenüber den Hirten kann sich sogar zu einer Verpflichtung steigern, wenn es um wichtige Anliegen des Wohls der Kirche geht (c. 212 §§ 2, 3 CIC).7 Durch gut begründete Wortmeldungen, die von hoher persönlicher Kompetenz der betreffenden Gläubigen getragen sind, kann die Richtung kirchlichen Leitungshandelns sehr stark geprägt werden.
Vornehmlich kommt die Partizipation am kirchlichen Leitungsdienst in den Beratungsorganen zur Geltung, die auf den verschiedenen kirchlichen Ebenen entweder dauerhaft eingerichtet sind oder bei entsprechendem Bedarf auf Zeit tätig werden. Als ständige Ratsorgane bestehen hierzulande die Pfarrgemeinde-, Dekanats- und Diözesanräte, die das Leitungshandeln von Pfarrer, Dekan und Bischof beratend begleiten und durch eigene Initiativen dazu beitragen, ihm eine günstige Ausrichtung zu geben (vgl. cc. 511–514, 536 CIC). An der Auswahl der Mitglieder dieser Organe können sich alle Gläubigen direkt oder mittelbar beteiligen.
In Deutschland sind in den vergangenen Jahrzehnten auch verschiedene Synoden und synodale Prozesse durchgeführt worden, teils für einzelne Diözesen, teils auch bundesweit für das gesamte Land.8 Solche institutionalisierte Beratungen erfordern jeweils einen besonderen organisatorischen Aufwand und werden deshalb nur bei entsprechender Veranlassung umgesetzt. So wird für die im CIC gesetzlich verankerte Diözesansynode (cc. 460–468) kein eigener Tagungsrhythmus festgelegt, sondern lediglich bestimmt, dass die Synode einberufen werden solle, wenn «die Umstände dies anraten» (c. 461 § 1). Diözesan- oder Regionalsynoden und diesen ähnliche Einrichtungen tagen gewöhnlich in mehreren Sessionen und bilden Arbeitsgruppen für einzelne Sachgebiete. Nach Abschluss ihrer Arbeiten werden die Synoden dann wieder beendet. Im vergangenen Jahr 2019 wurde von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Zentralkomitee der Katholiken der «Synodale Weg» eröffnet, ein neues parakanonisches Format kirchlicher Beratung mit zeitlicher Befristung.9 Die weitere Entwicklung dieser außergewöhnlichen Initiative bleibt abzuwarten.
Partizipation und kirchliche Finanzen
Ein sehr spezieller Bereich für die Partizipation der Gläubigen ist bei den zeitlichen Gütern der Kirche gegeben. Historisch gesehen ist die kirchliche Vermögensverwaltung ein Segment kirchlichen Handelns, in dem es jedenfalls im mitteleuropäischen Raum schon seit Jahrhunderten eine ausgebaute Mitverantwortung der Laien und insoweit eine bedeutende Beteiligung an der kirchlichen Leitung gibt.
Die Finanzierung der kirchlichen Bedürfnisse wird aus unterschiedlichen Quellen (Vermögenserträge, Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse) gespeist und sie ist regional sehr vielfältig ausgestaltet.10 Im gesetzlichen Katalog der Rechte und Pflichten der Gläubigen ist festgelegt, dass diese ihren eigenen Beitrag für die materiellen Erfordernisse der Kirche leisten müssen (c. 222 § 1 CIC). Diese Pflicht kommt auch im fünften Kirchengebot zum Ausdruck (KKK 2043). In Deutschland, Österreich und der Schweiz werden von den Gläubigen seit langem obligatorische Beiträge (Kirchensteuer, Kirchenbeitrag) eingehoben, teilweise auf der Grundlage staatlichen Rechts und mit Unterstützung des Staates. Die theoretisch bestehende Möglichkeit, im Rahmen dieses vertrauten Systems den einzelnen Zahlern individuell größere Möglichkeiten für die Erfüllung ihrer Beitragspflicht zu eröffnen und ihnen damit mehr Teilhabe zuzugestehen, hat man bislang nicht aufgegriffen.11
Konkrete Partizipation an der kirchlichen Vermögensverwaltung geschieht durch die Mitwirkung von Gläubigen in den entsprechenden Organen auf den verschiedenen kirchlichen Ebenen. Der CIC sieht ausdrücklich für die Bistümer (c. 492) und für die Pfarreien (c. 537) die Vermögensverwaltungsräte verbindlich vor. Darüber hinaus gilt generell für die juristischen Personen in der Kirche, dass ein Vermögensverwaltungsrat bzw. obligatorische Berater vorhanden sein müssen (c. 1280), wodurch bestimmte Gläubige an dieser spezifischen Verantwortung teilhaben. In Deutschland und anderen Ländern werden die Mitglieder der genannten pfarrlichen und diözesanen Gremien überwiegend durch Wahl der Gläubigen bestimmt. Bei den sonstigen juristischen Personen ergibt sich aus den eigenen Statuten, auf welche Weise die Mitglieder der Ratsorgane für diese Aufgabe ausgewählt werden.
Freiheit zu apostolischem Wirken
Der kirchliche Gesetzgeber garantiert den Gläubigen die Teilhabe an der Sendung der Kirche und er legt ihnen dies auch als prinzipielle Verpflichtung auf. Insgesamt lässt er ihnen aber dabei sehr große Freiheit, in welchem Umfang und in welcher Form sie von diesem Recht Gebrauch machen bzw. diese Verpflichtung umsetzen wollen.
Ausdrücklich sichert der Gesetzgeber den Gläubigen das Recht zu, eigene apostolische Unternehmungen ins Werk zu setzen (c. 216 CIC). Diese Unternehmungen können der Verkündigung dienen, die Heiligung der Menschen fördern, Werke der Nächstenliebe leisten und vieles mehr. Ungeachtet des grundsätzlichen privaten Charakters solcher Initiativen erhält durch sie das allgemeine Christus-Zeugnis der Kirche in bestimmten Bereichen, die sonst möglicherweise schwer zu erreichen wären, besondere Strahlkraft; sie tragen zur Verbreitung der Frohen Botschaft bei.
Im Zusammenhang mit dem Recht zu apostolischer Tätigkeit ist auch die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit der Gläubigen von hoher Bedeutung (c. 215 CIC). Katholiken brauchen keine kirchenamtliche Genehmigung oder Beteiligung, um «für Zwecke der Caritas oder der Frömmigkeit oder zur Förderung der christlichen Berufung in der Welt» eigene Vereine zu gründen, und sie können diese Vereine selbst organisieren und leiten.
Seine persönliche Art und Weise, an der Verwirklichung des Heilsdienstes teilzuhaben, kann der einzelne Gläubige also frei bestimmen und seine entsprechenden Vorhaben allein oder im Zusammenwirken mit anderen umsetzen.
Weitere Aspekte von Partizipation in der Kirche
Es versteht sich von selbst, dass jene Personen, die sich einem Beruf in der Kirche widmen, in besonderer Weise an der Sendung der Kirche teilhaben und an deren konkreter Umsetzung mitwirken. Dies gilt für Kleriker und gottgeweihte Personen ebenso wie für pastorale Mitarbeiter, Religionslehrer, Theologieprofessoren und andere Kirchenleute. Sie nehmen regelmäßig einen kirchenamtlichen Auftrag wahr. Die Kehrseite solch gehobener Teilhabe an der kirchlichen Sendung besteht darin, dass es die Mission der Kirche auch besonders schädigt, wenn solche Amtsträger persönlich versagen und möglicherweise sogar straffällig werden.
Es soll hier aber noch positiv darauf aufmerksam gemacht werden, dass in einem speziellen kirchlichen Lebensstand der Gedanke der Teilhabe in besonderer Weise ausgeprägt ist. Die Ordensleute nehmen an der Sendung der Kirche in einer eigenen Weise teil, indem sie sich in besonders enger Nachfolge Christi Gott hingeben und dem Reich Gottes dienen. «Zur Auferbauung der Kirche und zum Heil der Welt» gehen sie ihre spezielle Bindung ein und leben damit eine eigene Form der kirchlichen Partizipation (vgl. cc. 573–575 CIC).
Partizipation gehört in den Ordensverbänden aber auch zu den wesentlichen Prinzipien der inneren Strukturen. Die angemessene Teilhabe der Ordensmitglieder an der Leitung der Gemeinschaft ist jeweils auch rechtlich zu gewährleisten. Auf die Zusammensetzung des Generalkapitels und der anderen Beratungs- und Beteiligungsorgane und auf die Behandlung der Beratungsgestände dieser Einrichtungen haben alle Mitglieder Einfluss (vgl. cc. 631–633 CIC). An der Leitungstätigkeit der Ordensoberen haben stets diesen zugeordnete, aus mehreren Mitgliedern bestehende Ratsorgane Anteil, so dass auch auf diese Weise das partizipative Prinzip zur Geltung gelangt (c. 627 CIC). Bei der Bestimmung der Oberen sind die Mitglieder regelmäßig eingebunden, entweder durch einen förmlichen Wahlvorgang oder durch Befragung und Personalvorschläge. Die Organisation von Ordensgemeinschaften ist zwar nicht allgemein auf die Kirche zu übertragen, sie lässt aber durchaus Wert und Bedeutung von angemessener Partizipation erkennen.
Zusammenfassung und Ausblick
Die Kirche ist Communio und sie lebt auch wesentlich davon, dass diese Communio durch die Teilhabe der Gläubigen immer wieder erneuert wird. Partizipation in der Kirche zeichnet sich besonders dadurch aus, dass dem Recht zur Teilhabe an der kirchlichen Sendung vielfach auch eine entsprechende Pflicht korrespondiert.
Die katholische Kirche sieht sich in vielen Ländern vor allem der westlichen Welt mit der Tasche konfrontiert, dass zahlreiche Getaufte von den Möglichkeiten kirchlicher Teilhabe wenig oder gar keinen Gebrauch machen. Im Jahr 2019 feierten in Deutschland durchschnittlich nur etwa 9% der Katholiken die Sonntagsmesse mit. Der Empfang der Sakramente ist allgemein rückläufig. An kirchlichen Wahlen, etwa zum Pfarrgemeinderat, nimmt gewöhnlich nur eine kleine Minderheit der dazu Berechtigten teil. Die Zahl deutscher Katholiken, die vor der staatlichen Behörde ihren Austritt aus der Kirche erklärt haben, hat 2019 eine Höchstmarke erreicht.
Vor diesem Hintergrund könnte sich manchem Zeitgenossen die Frage stellen: Müssen neue Modelle der Partizipation entwickelt werden, um die Getauften die Teilhabe an der Kirche attraktiv zu machen und um Ungetaufte für den christlichen Glauben und die Kirche zu gewinnen? Sind sie nicht notwendig, um die Menschen für den Weg des Heils, das gemäß der kirchlichen Botschaft allein in Jesus Christus liegt, zu gewinnen? Für manche neue Ansätze lassen Ekklesiologie und kirchliche Rechtsordnung zweifellos gewissen Raum. Wer solche entwerfen will, muss sich freilich der spezifischen Eigenart der Kirche bewusst sein und darf nicht unbesehen Modelle der Teilhabe aus anderen Bereichen übertragen. Nicht zuletzt muss der notwendige Zusammenhang von Partizipation und Verantwortung geachtet werden.
Anlässlich seines 90. Geburtstags wurde Theo Sommer, dem früheren Chefredakteur der deutschen Wochenzeitung «Die Zeit», kürzlich der «politische Fragebogen» vorgelegt. Bei dem Punkt, welche politischen Überzeugungen er selbst über Bord geworfen habe, antwortete Sommer: «Ich bin sehr skeptisch geworden gegenüber Forderungen nach mehr politischer Beteiligung. Denn das heißt oft bloß Beteiligung einer lediglich punktuell interessierten Minderheit, die von Thema zu Thema hüpft, aber für nichts verantwortlich zu machen ist. Ich bin ein überzeugter Vertreter der repräsentativen Demokratie. Vom government by shitstorm halte ich nichts.»12
Was hier von ganz unverdächtiger Seite im Hinblick auf den Staat gesagt wird, sollte auch für die Kirche zu denken geben. Wie der Staat ist auch die Kirche ein gesellschaftliches Gebilde, wenngleich sie damit keineswegs vollständig beschrieben und in ihrem Wesen erfasst ist. Die kirchliche Rechtsordnung wahrt in ihren geltenden Regelungen eine ausgewogene Balance von Rechten und Pflichten der Gläubigen. Sie bildet eine gute Basis für angemessene und konstruktive Partizipation ihrer Glieder und sie lässt den Einzelnen dabei auch große Freiheit. Zugleich entbindet die Beteiligung aller Getauften an der Sendung der Kirche die verantwortlichen Amtsträger nicht von jenen Aufgaben, die ihnen in personaler Verantwortung zukommen. Ein «government by shitstorm» müsste sich wohl auch bei der Leitung der Kirche, nicht anders als beim Staat, mit hoher Wahrscheinlichkeit als zumindest längerfristig schädlich erweisen.