Zur Zukunft des Kirchenrechts an den Theologischen Fakultäten Recht überflüssig?

Die Nachbesetzung der kirchenrechtlichen Lehrstühle sind vielerorts ins Stocken geraten. Dahinter steht nicht nur ein Imageproblem der Kanonistik. Droht dem Fach an den Theologischen Fakultäten die Marginalisierung?

Ein großes Regal mit vielen Büchern unterschiedlicher Art
© Unsplash

Stand Juli 2026 ist der Lehrstuhl für Kirchenrecht an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Würzburg seit beinahe drei Jahren nun unbesetzt, der in Graz seit mindestens zwei; in Freiburg war man sich lange unschlüssig, ob der Lehrstuhl überhaupt neu ausgeschrieben werden sollte, in Mainz steht eine Nicht-Neubesetzung in der Zukunft im Raum, in Vallendar behilft man sich seit Jahren mit Lehrbeauftragten, in Salzburg vergingen Jahre bis zur Neubesetzung mit einem Junior-Professor. Und da, wo das Kirchenrecht an den Theologischen Fakultäten noch gelehrt wird, fristet es oft ein Schattendasein. Es hat den Anschein, als hätten es die Theologischen Fakultäten mit der Besetzung kirchenrechtlicher Lehrstühle nicht allzu eilig.

Obwohl dieser Eindruck nicht sonderlich viel Aufmerksamkeit erregt, deutet er doch auf ein tieferliegendes Problem hin: Ausgerechnet in einer Kirche, die intensiv über Machtkontrolle, Beteiligung und Reformen diskutiert, verliert jene Disziplin an Bedeutung, die sich seit jeher mit den institutionellen und rechtlichen Bedingungen beschäftigt, unter denen Veränderung überhaupt erst möglich erscheint. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf: Droht der Kanonistik, diesem bereits in der Vergangenheit immer wieder angefochtenen, missverstandenen und in Frage gestellten Fach, an den Theologischen Fakultäten die Marginalisierung?

Die stille Erosion

Würzburg, Graz, Freiburg, Salzburg, Mainz, Vallendar – nur einige Orte, an denen das Kirchenrecht derzeit um seine Zukunft ringt. Dass die betroffenen Lehrstühle erst nach langer Zeit oder gar nicht mehr besetzt wurden beziehungsweise werden, mag für sich genommen Ausdruck üblicher hochschulpolitischer Erwägungen sein, könnte möglicherweise auch der seit Jahren rückläufigen Anzahl an Studentinnen und Studenten an den Theologischen Fakultäten geschuldet sein: Warum an einem Fach festhalten, das für Studierende der einzelnen Lehrämter fast keine, für jene im Vollstudium nur geringe Bedeutung zu haben scheint? In ihrer Häufung verweisen die stockenden Verfahren zur Neubesetzung in Wahrheit auf eine Entwicklung, die über bloße Personalfragen hinausreicht. Denn ausgerechnet das Kirchenrecht gehört zu jenen Disziplinen, deren institutionelle Verankerung an den Fakultäten zunehmend fragil erscheint. Dabei ist nicht nur die Entwicklung selbst bedenkenswert, sondern auch die geringe öffentliche Resonanz.

Während Umstrukturierungen in der biblischen Exegese, in der Dogmatik oder in der Moraltheologie für Diskussionen sorgen, werden Einschnitte im Kirchenrecht oft achselzuckend zur Kenntnis genommen. Offenkundig gilt das Fach vielen nicht oder nicht mehr als unverzichtbarer Bestandteil theologischer Reflexion, zu der an den Theologischen Fakultäten ja in umfassender und unverkürzter Weise angeregt werden soll. Erst Ende des vergangenen Jahres hatte der Grazer Pastoraltheologe Rainer Bucher auf die Schwierigkeit einer Vereinbarkeit von Pastoraltheologie und Kirchenrecht verwiesen und die dringende Reformbedürftigkeit kirchlichen Rechtes angemahnt (vgl.Probleme und Perspektiven des römisch-katholischen Kirchenrechts aus pastoraltheo­logischer Sicht). Die Frage, ob ein Lehrstuhl besetzt bleibt oder eben nicht, wirkt eher als mehr oder weniger dringendes Organisationsproblem, kaum aber als eine Sache, die wissenschaftliche Verlustängste auslöst. Gerade diese Gelassenheit sollte nachdenklich machen. Hinter ihr könnte nämlich die unausgesprochene Annahme stehen, dass die Kirche auf kanonistische Reflexion eher verzichten dürfe als auf andere Formen theologischer Erkenntnis, dass das Kirchenrecht Sache einzelner weniger, vielleicht gar ein lästiger Störfaktor und in Gänze verzichtbar sei.

Das Imageproblem des Kirchenrechtes

Spätestens der 10. Dezember 1520 bedeutete für das Kirchenrecht und seine Stellung einen tiefen Einschnitt, der unter Kanonisten wohl nie in Vergessenheit geraten wird. An jenem Montag, an dem in Worms unter Anwesenheit des noch jungen, kurz zuvor gekrönten Kaisers Karls V. die Vorbereitungen für den bevorstehenden Reichstag liefen, verbrannte Martin Luther vor dem Wittenberger Elstertor die päpstliche Bannandrohungsbulle „Exsurge Domine“ zusammen mit dem „Corpus Iuris Canonici“ (CIC), womit er gegen päpstliche Machtansprüche rebellierte und die Autorität des Rechtes in der Kirche in Frage stellte. Die folgenden Jahrzehnte und Jahrhunderte führten zur Infragestellung des Kirchenrechtes auf verschiedenen Ebenen. Dass Rudolph Sohm – der ausgerechnet 1917, dem Jahr der Promulgation des CIC starb – das Kirchenrecht als mit dem Wesen der Kirche in vollständigem Widerspruch stehend erklärte, schlug „wie ein Blitz in das wohlgestaltete Haus der Kirchenrechtswissenschaft“ (Peter Krämer, Kirchenrecht I. Wort – Sakrament – Charisma, Stuttgart 1992, 14) ein.

Hinzu kam ein weiteres Problem: Obwohl das Kirchenrecht im 19. Jahrhundert noch wie selbstverständlich zum Lehrgegenstand an den Juristischen Fakultäten zählte, geriet es auch seitens der Rechtswissenschaft zunehmend unter Druck; die rechtliche Qualität kirchlichen Rechtes wurde vermehrt in Frage gestellt. Juristen warfen Kanonisten „Erudition auf Kosten der Originalität vor, das Fehlen des Sinnes für konstruktive Kritik, die Neigung des Illustrierens der Begriffe“ (Remigiusz Sobanski, Grundlagenproblematik des katholischen Kirchenrechts, Wien und Köln 1987, 18). Nicht verwunderlich, dass die sogenannte Laienkanonisten Italiens in den Dreißigerjahren die dringende Notwendigkeit einer grundlegenden Auseinandersetzung mit dem Wesen des Kirchenrechtes erkannten und unter Stärkung des rechtlichen Kerns ihrer Disziplin aufzugreifen versuchten.

Die Väter des Zweiten Vatikanischen Konzils zeigten sich nach den Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte von dem Bestreben einer Betonung des rechtlichen Charakters der Kirche indes unbeeindruckt. Vielmehr wandten sie sich mit einem gewissen Unbehagen gegen eine Verrechtlichung der Kirche und verlangten ausdrücklich nach einer stärkeren Bindung der Kanonistik an die Theologie. Sie überwanden nicht nur das im 19. Jahrhundert geprägte Bild der Kirche als einer dem Staat gleichförmigen societas perfecta, sie lieferten mit ihrer Lehre auch die wesentlichen Anstöße für die von Papst Johannes XXIII. 1959 angekündigte Reform des kirchlichen Rechtes, die 1983 und 1990 in der Promulgation der geltenden Gesetzbücher der katholischen Kirche gipfelte. Dass Papst Paul VI. am 17. September 1973 erklärte, dass mit dem Zweiten Vatikanum jene Zeit endgültig passé sei, in der sich gewisse Kanonisten weigerten, den theologischen Gehalt des Kirchenrechtes angemessen zu berücksichtigen, lenkte die Kanonistik endgültig in eine im Grunde bis heute anhaltende Debatte um den Charakter und die theologische Begründung kirchlichen Rechtes.

Die meisten Kanonisten stimmen inzwischen darin überein, dass das Kirchenrecht als Recht eigener Art, das nicht einfach zur Regelung sich in einer Gemeinschaft von Menschen ergebender Zwänge notwendig erscheint, sondern wirklich zum Wesen der Kirche gehört, eine theologische Disziplin darstellt, die im Zusammenspiel theologischer und juristischer Methodik zur Entwicklung einer eigenen, neuen Methode geführt hat: der kanonistischen (vgl. Sabine Demel, Einführung in das Recht der katholischen Kirche, Darmstadt 2014, 34). Obwohl die Kanonistik eine verhältnismäßig alte Disziplin im universitären Kontext darstellt, sieht sie sich bis heute mit kritischen Anfragen konfrontiert: Warum und wozu Kirchenrecht? Lassen sich Kirche und Kirchenrecht überhaupt miteinander vereinbaren? Ist das Recht in seiner jetzigen Form angemessen oder eher ein Hemmschuh auf dem Weg notwendiger Reformen? Handelt es sich beim Kirchenrecht um Theologie oder Recht? Welcher rechtlichen Qualität sind kirchenrechtliche Normen überhaupt? Ist Kirchenrecht am Ende mehr als bloßes Satzungsrecht? Wie lässt sich Kirchenrecht nicht nur theologisch, sondern auch (rechts)philosophisch begründen?

Was mit dem Fach verloren zu gehen droht

Die Geschichte der Kanonistik reicht weit zurück. Schon im 12. Jahrhundert legte ein gewisser Magister Gratian, den man gemeinhin als den Vater der (westlichen) Kirchenrechtswissenschaft identifiziert, eine umfassende Sammlung kirchlichen Rechtes an. Sein Werk, das ursprünglich als private Rechtssammlung zu Studienzwecken geschaffen wurde, erfreute sich über Jahrhunderte höchsten Ansehens. Es bleibt bis auf den heutigen Tag „ein überreicher Schatz an Quellen, die das Verständnis über Entstehen und Wachsen des Kanonischen Rechts erst ermöglichen“ (Matthias Pulte).

Was Tradition, Diskursfähigkeit, Methodik und inhaltliche Tiefe betreffen, gehört die Kanonistik sicherlich zu jenen Bereichen, in denen viel und intensiv geforscht worden ist. An Erfahrung mangelt es dem Fach also keineswegs. Theologie und Rechtswissenschaft dienten immer wieder als wichtige Ansprechpartnerinnen, von denen die Kanonistik lernen durfte, denen sie selbst aber auch etwas geben konnte. Immerhin gehört das Kirchenrecht bis heute zu den Erkenntnisquellen der Theologie. Aus ihm lässt sich etwas über den Glauben der Kirche erfahren, lassen sich dogmatische Aussagen herauslesen und eine Struktur der Glaubensaussagen der Kirche als Rechtssätze gewinnen. Dogmatik, Moraltheologie, Liturgiewissenschaft, Pastoraltheologie – sie alle bedürfen des Austauschs mit der Kanonistik, weshalb eine „Geringschätzung der Rechtsordnung in der Kirche […] nur schlimme Folgen für ihren Heilsdienst haben [kann]“ (Georg May und Anna Egler, Einführung in die kirchenrechtliche Methode, Regensburg 1986, 24).

Dass die Kanonistik an den Theologischen Fakultäten über die Jahre hinweg an Relevanz verlor, ist sicherlich nicht in Gänze ihr eigenes Verschulden; stark setzen ihr der unaufhaltsame Trend zur Säkularisierung und eine schrumpfende kirchliche Praxis, der befürchtete Rückzug der Theologischen Fakultäten und die kirchenpolitischen Rahmenbedingungen zu. Wer fragt in dieser multifaktoriellen Gemengelage ausgerechnet nach dem Kirchenrecht?

Und trotzdem spricht manches dafür, dass der Kanonistik der vergangenen Jahre Fehler unterlaufen sind, unter denen das Fach nach wie vor leidet. Denn: Wäre es nicht sinnvoll gewesen, diesem Fach mit starker Binnenorientierung und einem kleinen Fachpublikum, das sich obendrein hochspezialisierten Auslegungsfragen des geltenden Rechtes widmet, ein Gepräge zu geben, das die gesellschaftliche, insbesondere gesamtkirchliche Relevanz des Faches stärker betont hätte? Wäre es überdies nicht möglich gewesen, die Anschlussfähigkeit des Faches zu stärken, seinen interdisziplinären Nutzen im Dialog mit den übrigen theologischen Fächern, der Philosophie und der Rechtswissenschaft, der Soziologie und anderen Kulturwissenschaften zu betonen? Wäre es ferner nicht denkbar gewesen, von einer zu starken Fixierung auf die bloße Auslegung geltender Normen wegzukommen, um sich vermehrt (wiederum auch) der Entstehungs- und Wirkgeschichte (nicht zu vergessen: sine historia caeca est iurisprudentia), einer Kontextualisierung oder der Rechtsvergleichung, insbesondere im ökumenischen Miteinander zu widmen? Schließlich: Hat das Fach seinen Auftrag zur kritischen Begleitung kirchlichen Lebens und zur Formulierung nötiger Reformvorschläge in der Vergangenheit wirklich immer ernstgenommen und umzusetzen versucht? Zeigte sich die Kanonistik vielfach womöglich zu sehr als defensive, zu wenig als innovative Disziplin, die es immer wieder verpasst hat, proaktiv in aktuelle Debatten einzugreifen?

Diese kritischen Anfragen – die man fortsetzen könnte – bedürfen fachintern sicherlich einer Aufarbeitung, bestenfalls an das Potenzial anknüpfend, das die Kanonistik mit sich bringt. Schaut man genau hin, entdeckt man einige Stärken des Faches, auf die die Theologischen Fakultäten schlechterdings nicht verzichten dürften und sollten: Es sind nicht allein die interdisziplinären Verbindungen, die dem Fach seine Attraktivität verleihen und es zum Sprachrohr kirchlichen Selbstverständnisses und daraus resultierender Interessen machen, die im Gespräch mit Rechts-, Geschichts- und Politikwissenschaft, mit Philosophie und Kulturwissenschaften sowie Soziologie neue Perspektiven auf Macht, Autorität oder Streitkultur eröffnen. Auch die kritische Reflexion kirchlicher Machtstrukturen wird durch die naturgemäße Auseinandersetzung mit der rechtlichen Natur der Kirche durch das Kirchenrecht begünstigt; immerhin stellen geistliche Gemeinschaft und sichtbare Institution nicht zwei verschiedene Größen dar, die nebeneinander existieren, vielmehr verkörpern sie zusammen die „eine einzige komplexe Wirklichkeit, die aus menschlichem und göttlichem Element zusammenwächst“ (Lumen Gentium 8,1).

In der Zukunft wird sich die Kanonistik verstärkt mit den Fragen nach Macht, Autorität, Miteinander, Rechtsschutz, Transparenz und etwaigen Reformmöglichkeiten, insbesondere deren rechtlicher Umsetzbarkeit beschäftigen müssen. Daneben eröffnet die Kanonistik ein klares Verständnis für die Institution, die Kirche auch ist, für die ihre historische und soziale Wirklichkeit in den jeweiligen Kontexten. Sie ermöglicht den unverstellten Blick auf Strukturen, Ämter, Entscheidungsprozesse und Verantwortungsübernahme innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft. Nicht zuletzt verdeutlicht sie die rechtliche Bedeutung der verschiedenen Abläufe im Leben der Kirche, die auch ihren Heilsdienst betreffen. Abgesehen von den beruflichen Qualifikationen, die die Vermittlung des Kirchenrechtes ebenfalls mit sich bringt, gehört die Kanonistik heute zwingend zu jenen Disziplinen, die eine kritische Reflexion kirchlicher Machtstrukturen begleiten. Ohne kirchenrechtliche Kompetenzen blieben zahlreiche Reformdebatten allzu abstrakt, wenig praxisnah und ohne rechtsverbindliche Verlässlichkeit.

Reformen brauchen Rechtskultur

Darum gilt: Durchdachte Reformen bleiben ohne etablierte Rechtskultur in der Kirche undenkbar. Letztes Ziel des kirchlichen Rechtes ist nämlich nicht bloß die Ordnung der rechtlichen Verhältnisse innerhalb einer allein an den Maßstäben der Soziologie gemessenen Gemeinschaft namens Kirche, wie wir sie in jedem beliebigen Verein vorfinden, sondern darüber hinaus die Verwirklichung der communio ecclesiae selbst (vgl. Libero Gerosa), den Dienst an der Lebensordnung, heißt „dem Antwortgeben des erlösten, aber immer gebrochenen sündigen Menschen auf den Liebesanruf Gottes“ (Konrad Hartelt). Es handelt sich um ein Recht, das „nicht bloß ein zwischenmenschliches Verkehrsrecht meint, das völlig in die Beliebigkeit des Menschen hineingestellt ist, sondern in einem tieferen und insofern unverfügbaren Bereich verankert ist“ (Krämer, Kirchenrecht I, 23).

So gesehen erscheint kirchliches Recht keineswegs als bloßer Ermöglichungsfaktor im Gewande beliebiger Normen, die von Zeit zu Zeit anzupassen wären, sondern wirklich als prinzipiengeleitete Ordnung zur Erfüllung des Heilsauftrages der Kirche. Sie aber, die kirchliche communio, braucht eine Rechtskultur, damit ihr Handeln dem eigenen Anspruch auf Gerechtigkeit, Schutz des Glaubensgutes, Verantwortung für jeden einzelnen Gläubigen auf dem Weg zum Heil gerecht werden kann. Die Vergangenheit mahnt, wohin eine Missachtung rechtlicher Kultur führen kann. Darum kann und darf die Ausbildung an den theologischen Fakultäten nicht auf die Einbindung der Kanonistik als ernstzunehmender Partnerin verzichten.

Anzeige: Ausverkauf des Konzils. Die Päpste und die Piusbruderschaft – eine Konfliktgeschichte. Von Jan-Heiner Tück
HK Hefte

Die Herder Korrespondenz im Abo

Die Herder Korrespondenz berichtet über aktuelle Themen aus Kirche, Theologie und Religion sowie ihrem jeweiligen gesellschaftlichen und kulturellen Umfeld. 

Zum Kennenlernen: 2 Ausgaben gratis

Jetzt gratis testen