Zumutung verantwortungsethischen Nachdenkens über LeihmutterschaftJenseits von pauschaler Erlaubnis und rigorosem Verbot

Die Frage nach der Leihmutterschaft bewegt die Gemüter. Wer ethisch darüber urteilen will, muss lernen, zwischen ausbeuterischen und möglicherweise verantwortbaren Formen sorgfältiger zu unterscheiden. Wir müssen lernen, mit Ambivalenzen umzugehen – und jetzt eine ehrliche Debatte führen.

Die Hand eines Babys liegt in der Hand eines Erwachsenen
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Jetzt wird endlich über Leihmutterschaft kontrovers debattiert, nicht mehr über die Unglaubwürdigkeit des Politikers, der meinte, sich nicht an Regeln halten zu müssen: Regeln, die für andere gelten, obwohl er wie wenige andere die Chance gehabt hätte, sie zu ändern, zumindest die nötige Debatte zu befördern. Jetzt geht es also endlich um die Sache, aber noch viel zu wenig um die Menschen, die bei der Leihmutterschaft dabei sind: die Leihmutter – was für ein Begriff, aber Schwangerschaftsträgerin oder Gebärmutter auf zwei Beinen klingt noch befremdlicher –, das Kind, die Auftrags- oder Wunscheltern. Wer von denen, die sich gerade moralisch echauffieren oder nicht weniger moralisch alle Probleme unter den Tisch kehren wollen, hat mit Beteiligten geredet?

Viele meinen, sich äußern zu können: Kaum ein Thema wird gegenwärtig so rasch moralisch aufgeladen wie die Leihmutterschaft. Wer den Schmerz ungewollter Kinderlosigkeit bei sich oder nahen Menschen kennt, wird sich mit vorschnellen Belehrungen wie etwa, es gebe doch kein Recht auf ein eigenes oder gar genetisch eigenes Kind, schwertun. Solche Hinweise mögen sachlich zutreffen; sie können zugleich paternalistisch und lieblos wirken, wenn sie von Menschen vorgetragen werden, denen Elternschaft selbstverständlich möglich war.

Umgekehrt wäre ebenso wenig gewonnen, würde der Wunsch nach genetischer Elternschaft schlicht absolut gesetzt. Zwischen diesen Polen bewegt sich die ethische Reflexion. Die moralische und rechtspolitische Herausforderung verschärft sich dadurch, dass Leihmutterschaft für männliche gleichgeschlechtliche Paare gegenwärtig häufig die einzige Möglichkeit darstellt, genetisch eigene Kinder zu bekommen. Sie sind zudem auf eine Eizellspende – wie eine Schwangerschaft ist auch die Eizellgewinnung ein medizinisch risikoreiches Geschehen – angewiesen, wenn die Leihmutter nicht selbst die weibliche Keimzelle beigesteuert hat. Mit der gesellschaftlichen Anerkennung pluraler Lebensformen stellt sich daher unausweichlich die Frage, ob diese Anerkennung folgerichtig zumindest unter bestimmten regulierten Formationen auch den Zugang zu Elternschaft umfasst.

Aktuelle deutsche Rechtslage befeuert eine regulatorische Unehrlichkeit

Die deutsche Rechtslage beantwortet diese Frage bislang mit einem grundsätzlichen Verbot. Zugleich wird dieses faktisch unterlaufen, weil im Ausland rechtmäßig begründete Elternschaften regelmäßig gerichtlich anerkannt werden. Dadurch entsteht eine eigentümliche Form regulatorischer Unehrlichkeit: Wer über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, kann im Ausland verwirklichen, was im Inland untersagt bleibt – der erwähnte deutsche Politiker lässt grüßen. Weniger das Verbot als solches als vielmehr seine mangelnde Konsequenz fordert deshalb zur ethischen Reflexion heraus.

Auch meine eigene Position hat sich in den vergangenen Jahren verändert. Lange erschien mir Leihmutterschaft nahezu selbstverständlich als Ausdruck reproduktiver Ausbeutung, wie sie vor allem durch Berichte aus Indien oder der Ukraine sichtbar wurde. Gespräche mit Betroffenen und die Beschäftigung mit wissenschaftlichen Studien – beispielsweise darüber, dass es keine auf reproduktionsmedizinische Verfahren zurückführbare Bindungsprobleme der so „gemachten“ Kinder gibt – haben diese Gewissheit jedoch wanken lassen. Natürlich sehe ich die ethischen Probleme, allen voran die drohende Ausbeutung der oft aus prekären sozialen und finanziellen Verhältnissen stammenden Leihmütter, die sich erheblichen physischen und psychischen Risiken aussetzen. Aber es gibt eben doch auch Konstellationen, wo solch asymmetrische Verhältnisse nicht vorliegen, die Leihmütter nach Beratung und Aufklärung informiert einwilligen, gesundheitliche Risiken und finanzielle Ausfälle mit in anderen Bereichen etablierten Mechanismen aufgefangen werden können. Und selbst bei Problemen mit der vertraglichen „Verpflichtung“ der Leihmutter, das Kind abgeben zu müssen, gibt es Gestaltungsvarianten, die die Leihmutter nicht einfach als säumige Vertragspartnerin oder gar als Objekt erscheinen lassen. All das zeigt, wie unterschiedlich die sozialen, rechtlichen und kulturellen Konstellationen sind, unter denen Leihmutterschaft stattfindet. Wer ethisch urteilen will, muss deshalb lernen, zwischen ausbeuterischen und möglicherweise verantwortbaren Formen sorgfältiger zu unterscheiden.

Gerade der internationale Vergleich macht dies deutlich. Die über Jahre den öffentlichen Diskurs prägenden Beispiele aus Indien waren vielfach durch massive ökonomische Abhängigkeiten, fehlende Selbstbestimmung und eine kaum zu übersehende Instrumentalisierung der Frauen gekennzeichnet. Hier liegt eine Form der Ausbeutung vor, die sich ethisch nicht relativieren lässt. Andere Arrangements – etwa in Kalifornien – beruhen dagegen auf rechtlicher Absicherung, psychosozialer Begleitung und langfristigen Beziehungen zwischen Leihmutter und Wunscheltern. Auch oder gerade dort verschwindet die Kommerzialisierung keineswegs. Zugleich zeigt sich aber oft, dass die Beziehung der Beteiligten regelmäßig weit über eine bloße Markttransaktion hinausreicht.

Die Gegenüberstellung altruistischer und kommerzieller Leihmutterschaft greift zu kurz

Die zentrale ethische Frage lautet daher nicht zuerst, ob Geld fließt. Die Frage stellen wir ja auch nicht, wenn wir über das Milliardengeschäft der Gesundheitsversorgung sprechen. Entscheidend ist vielmehr: Ob der Kommerz alle anderen Logiken (hier die von Beziehung und von Hilfe bei der Schwangerschaft) so übertrumpft, dass diese überhaupt nicht mehr ihre Eigenwirkung entfalten können oder – eben nicht. Gerade deshalb greift die schlichte Gegenüberstellung von altruistischer und kommerzieller Leihmutterschaft zu kurz. Da, wo nur Aufwandsentschädigung geleistet wird, kann diese im Einzelfall (je nachdem, was darunter gezählt wird) höher sein als ein Honorar in einem anderen Fall, beispielsweise in einem anderen Land. Auch wenn mir der Hinweis darauf, dass die Grenzen fließend sind, gegen voreilige Moralisierung wichtig ist, bevorzuge ich selbst den Terminus der Aufwandsentschädigung, weil er die Marktlogik ins zweite Glied stellt. Auf die Sprache zu achten, ist wichtig, weil wir mit Sprache Situationen framen – und dadurch beim Thema Leihmutterschaft signalisieren: Geht es primär um Geschäft oder Gabe?

Selbst wenn man Schwangerschaft niemals als bloße Dienstleistung qualifizieren sollte – sie verlangt dem Körper, der Psyche und der gesamten Lebensführung einer Frau Außerordentliches ab –, wäre es doch auch Ausdruck typisch „männlich“ geprägten Denkens, wenn man sie nur dann als „richtig“ oder „authentisch“ qualifizieren würde, wenn man sie „altruistisch“ klassifizieren würde. Schwangerschaft ist eine Reproduktions- und Care-Arbeit. Und jetzt sage mir niemand: Schon die Formulierung sei eine Degradierung. Das können auch nur die behaupten, die wenig in Beziehungsarbeit investiert haben. Nein, Schwangerschaft ist „Arbeit“: Umgekehrt entscheidet aber auch die Höhe einer Vergütung – ob Aufwandsentschädigung oder Honorar – nicht darüber, ob Ausbeutung vorliegt.

Ethisch maßgeblich erscheint vielmehr, unter welchen sozialen Bedingungen Entscheidungen getroffen werden, ob ökonomischer Druck Handlungsspielräume faktisch aufhebt, ob – von außen betrachtet – Selbstbestimmung während des gesamten Schwangerschaftsverlaufs gewahrt bleibt und ob die Beziehung der Beteiligten von möglichst hoher gegenseitiger Anerkennung oder umgekehrt von Marktlogik geprägt wird. Eine entsprechend auch institutionell zu sichernde Beziehungspflege zwischen Leihmutter, ausgetragenem Kind und Wunscheltern kann nur aufgebaut werden, wenn nach sorgfältigem wechselseitigen Auswahlprozess durch nicht nur vertraglich abgesicherte Verfahren, sondern auch psychologische Begleitung die besten Voraussetzungen dafür geschaffen worden sind. Dass heute auch Familienkonstellationen so arrangiert zustande kommen, sollte in einem Zeitalter, in dem Partnerschaftsvermittlungsportale zur Selbstverständlichkeit geworden sind, nicht überraschen.

Hinterfragung eines traditionellen Familienbildes

Wenn es viele Modelle von Leihmutterschaft gibt, so verbindet sie doch: Das vermeintlich Urwüchsige, wie es in der emblematischen Formulierung „gezeugt, nicht gemacht“ zum Ausdruck kommt, geht noch weiter verloren als in den klassischen reproduktionsmedizinischen Verfahren wie beispielsweise der In-vitro-Fertilisation. Einer der ältesten Rechtsgrundsätze „Mater certa est“ – wenigstens die Mutter ist sicher – zerbröselt. Ja, all diese Probleme sollte man nicht vom Tisch wischen, aber sind sie ethisch und rechtlich hinreichende Gründe, jede Form von Leihmutterschaft zu verbieten?

In der Ethik, insbesondere dort, wo sie die Nähe zum Recht des liberalen Rechtsstaates sucht, sind zu dieser Beurteilung zwei Grundsätze zu bedenken: Erstens ist das Verbot in der Beweislast – das heißt durchaus: Sie kann getragen werden, aber Gründe müssen dazu vorgetragen werden! Zweitens frage man sich kritisch: Sind die Probleme exzeptionell, hier: für Leihmutterschaft, oder gibt es analoge oder vielleicht schwerwiegendere Probleme in anderen Konstellationen, die wir stillschweigend akzeptieren? Wir erlauben, mit guten Gründen, unter Normalbedingungen reproduktive Freiheit und verlangen nicht, dass nur bestimmte Kreise sich fortpflanzen dürfen, obwohl man so manches Mal denken könnte: Werden hier Kinder ein gutes Leben haben? Warum sind viele gerade bei der zweifelsohne in vielen, aber nicht allen Situationen schwierigen Leihmutterschaft so rigoristisch?

Vielleicht sollte eine ehrliche Debatte über Leihmutterschaft deshalb auch thematisieren, ob die oft pauschal und hochemotional vorgetragene Ablehnung von Leihmutterschaft, gerade in konservativen Kreisen – obwohl sie auch dort praktiziert wird, wie die prominenten Fälle nicht nur in Deutschland zeigen –, etwas damit zu tun hat, dass mit solchen Arrangements ein traditionelles Familienbild hinterfragt wird. Dieses erscheint mir wie eine Art Identity-Marker, hinter dem sich in Deutschland christlich- und nationalkonservative Gruppierungen versammeln können, selbst wenn anderes sie kaum noch verbindet. Dass insbesondere schwule Paare den Zugang zu eigenen genetischen Kindern nur über ein nicht nur artifizielles Verfahren, bei denen anders als bei lesbischen Paaren die Mutterschaft gespalten werden muss, gewinnen können, macht sie quasi automatisch zu besonderen Störenfrieden der „alten“ Ordnung. Dabei hat es diese – gerade in der sogenannten – Oberschicht nie gegeben, man denke nur an das Mätressen- und Nebenfrauenphänomen in Adelsfamilien. Trotz der hochgradigen Fluidität, soll die Beziehungsform Familie, die aber immer wieder auch gelingend Neues entstehen lässt, vermutlich nun gegen den nächsten Einbruch des bisher Selbstverständlichen verteidigt werden. Das hat noch nie geklappt. Sinnvoller wäre es, nach Wegen verantwortlicher Gestaltung, in der die Schwächsten nicht auf der Strecke bleiben, zu schauen. Und auch da gilt, wie überall im Leben: Scheitern ist kein Grund, unter bestimmten Bedingungen doch gelingen Könnendes zu ermöglichen.

Der zentrale Blick muss dem Kind gehören

Deshalb muss der Blick zentral auf das Kind fallen. Deshalb muss die häufig vorgebrachte Sorge um das Kindeswohl sorgfältig geprüft werden. Lange galt die Annahme, die Aufspaltung genetischer, austragender und sozialer Elternschaft müsse zwangsläufig zu Identitätsproblemen oder Bindungsstörungen führen. Der gegenwärtige Forschungsstand bestätigt diese Vermutung jedoch nicht. Langzeitstudien zeigen vielmehr, dass die Qualität der Eltern-Kind-Beziehung und die Stabilität des sozialen Umfeldes für die Entwicklung des Kindes erheblich bedeutsamer sind als die Art seiner Entstehung. Damit ist keineswegs jede Sorge um das Kindeswohl gegenstandslos geworden; aber es verschiebt sich die Begründungslast. Wer heute pauschal behauptet, Leihmutterschaft gefährde notwendig das Kindeswohl, kann sich nicht mehr ohne Weiteres auf die empirische Forschung berufen.

Dies bedeutet freilich nicht, dass Herkunft bedeutungslos würde. Für viele durch Leihmutterschaft geborene Kinder gehört auch die Frau, die sie ausgetragen hat, zu ihrer eigenen Lebensgeschichte. Herkunft erschöpft sich nicht in der genetischen Abstammung; sie umfasst ebenso die Geschichte der Schwangerschaft und ihrer Beziehungen. Offenheit, Transparenz und die Möglichkeit, die eigene Herkunft nachvollziehen zu können, sind deshalb keine pädagogischen Zugaben, nicht nur Ausdruck des Respekts vor dem Kind als eigenständigem Subjekt. Vielmehr ist das Recht des Wissens um die eigene Herkunft ein mit der auch von Deutschland ratifizierten UN-Kinderrechtskonvention geltendes Menschen- und Grundrecht. Geschlossene Leihmutterschaftsarrangements, bei denen Leihmutter und Wunscheltern sich nicht kennenlernen können, verbieten sich deshalb moralisch wie rechtlich.

Strukturelle Ungleichheit gehört in die ethische Abwägung

Schließlich müssen Fragen sozialer Gerechtigkeit in einer zukünftigen Debatte über Leihmutterschaft gestellt werden: Selbst wenn Leihmutterschaft unter bestimmten Bedingungen verantwortbar sein sollte, bliebe sie auf absehbare Zeit nur wenigen zugänglich. Entweder wäre sie aufgrund ihrer erheblichen Kosten ein Privileg wirtschaftlich leistungsfähiger Menschen, oder sie müsste – wie andere reproduktionsmedizinische Leistungen – zumindest teilweise solidarisch finanziert werden. Beide Möglichkeiten werfen schwierige Gerechtigkeitsfragen auf, die nicht erst im Nachhinein beantwortet werden können.

Besonders deutlich treten sie bei männlichen gleichgeschlechtlichen Paaren hervor. Sie sind gegenwärtig von jeder Möglichkeit genetischer Elternschaft ausgeschlossen. Daraus folgt keineswegs unmittelbar die Forderung nach einer Zulassung der Leihmutterschaft. Wohl aber gehört diese strukturelle Ungleichheit in die ethische Abwägung. Denn reproduktive Freiheit, Gleichbehandlung und der Schutz vulnerabler Personen dürfen weder gegeneinander ausgespielt noch isoliert voneinander betrachtet werden. Verantwortungsethisches Urteilen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass es legitime Ansprüche nicht absolut setzt, sondern in ein Verhältnis zu anderen, ebenfalls legitimen Ansprüchen bringt. Diesem ausgleichenden Abwägen widerspricht nicht, dass nach den etablierten ethischen Verfahrensregeln, die die Nähe zum Verfassungsrecht suchen, das Schutzrecht von Leihmutter und das Kindeswohl Vorrang vor durchaus intensiv erlebten Interessen von Wunscheltern nach genetisch eigenen Kindern genießen.

Wie kann ein verantwortbarer Umgang mit Leihmutterschaft aussehen?

Aus den beschriebenen Ambivalenzen folgt – das dürfte klar sein – notwendig keine Liberalisierung. Aber auch das pauschale Festhalten am gegenwärtigen Verbot verliert seine Evidenz. Nach all dem Ausgeführten sollte man sich auf den Pro- wie Kontra-Seiten stärker bemühen zu schauen, ob es wenigstens bestimmte – ich würde sagen: enge – institutionelle Bedingungen geben könnte, unter denen Leihmutterschaft verantwortungsvoll durchgeführt werden kann. Nochmals: Auch andere Reproduktions- und Familienkonstellationen sind nicht risikoarm. Entsprechend muss gefragt werden, welche rechtlichen und sozialen Arrangements geeignet sind, Verletzlichkeit zu schützen, Machtasymmetrien zu begrenzen und dennoch Freiheit zu ermöglichen. Ethik endet deshalb nicht mit dem moralischen Urteil; sie richtet den Blick auf die institutionellen Voraussetzungen, Gestaltungen und potenziellen Folgen verantwortlichen Handelns und fragt selbstkritisch nach den dabei transportierten Menschen-, hier vor allem Familienbilder, die an sich selbst und vor allem an andere angelegt werden.

Wie könnte vor diesem Hintergrund ein verantwortbarer Umgang mit Leihmutterschaft aussehen? Ich spreche bewusst nicht von den Voraussetzungen ihrer Legalisierung. Bevor der Gesetzgeber darüber zu entscheiden hat, müssen wir erst einmal die nötige und vor allem ehrliche Debatte führen, in der vor allem die Betroffenen zu Wort kommen müssen. Einige Anforderungen lassen sich zu diesem Zwecke benennen, die den ethischen Korridor einer möglichen Regulierung markieren können.

An erster Stelle steht die uneingeschränkte Anerkennung der Leihmutter in ihrer Würde und Selbstbestimmung. Sie darf weder auf ihre reproduktive Funktion reduziert noch zum bloßen Gegenstand vertraglicher Verfügungen werden. Daraus folgen Ansprüche auf unabhängige Beratung, medizinische und psychosoziale Begleitung sowie auf rechtliche Sicherungen, die ihre Selbstbestimmung während des gesamten Prozesses schützen. Zustimmung ist keine einmalige Willenserklärung, sondern muss der Dynamik einer Schwangerschaft Rechnung tragen. Verantwortung entsteht deshalb nicht allein durch Verträge, sondern durch Institutionen, die Freiheit auch unter veränderten Bedingungen gewährleisten.

Ebenso unverzichtbar ist das Eigenrecht des Kindes. Es umfasst nicht nur den Schutz seines Wohlergehens, sondern auch die Möglichkeit, die eigene Entstehungsgeschichte zu kennen. Herkunftswissen ist kein bloßes Informationsinteresse, sondern Teil personaler Identität. Daraus folgen Anforderungen an Transparenz, Dokumentation und rechtliche Klarheit über Elternschaft, ohne die weder die Rechte des Kindes noch die Verantwortung der Erwachsenen angemessen bestimmt werden können.

Schließlich bedarf auch der reproduktionsmedizinische Markt selbst einer wirksamen Begrenzung. Weder Frauen noch Kinder dürfen zu reinen Objekten ökonomischer Interessen werden. Das schließt eine finanzielle Kompensation der erheblichen körperlichen und sozialen Belastungen einer Schwangerschaft keineswegs aus. Entscheidend ist vielmehr, dass wirtschaftliche Anreize nicht jene Verletzlichkeiten ausnutzen, von denen reproduktive Märkte vielfach leben.

Damit verschiebt sich zugleich der Charakter der Debatte. Sie handelt dann nicht länger primär von Zustimmung oder Ablehnung zu Leihmutterschaft allein, sondern von der Frage, wie eine Gesellschaft mit den Ambivalenzen reproduktiver Freiheit und nicht traditioneller Familienformen umgehen will. Gerade hierin liegt der Unterschied zwischen moralischer Empörung und verantwortungsethischem Urteilen. Moral sucht häufig Eindeutigkeit; Verantwortung muss mit bleibender Uneindeutigkeit umgehen können. Aber diese Ambivalenzen müssen so ausgehalten und Institutionen entsprechend gestaltet werden, dass Freiheit nicht auf Kosten der Verletzlichsten verwirklicht wird. Entsprechend sollten wir miteinander und nicht nur übereinander, und dann durchaus auch kontrovers, debattieren.

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