In Liechtenstein bahnt sich gerade eine Konfliktsituation über die Liberalisierung des Abtreibungsrechtes an, die es in ähnlicher Form schon einmal im Jahre 2011 gegeben hat. Bereits damals wollte die Initiative "Hilfe statt Strafe" die in den beiden Nachbarländern Österreich und Schweiz geltende Fristenlösung einführen, was jedoch bei der Volksabstimmung am 18. September mit 52,3 % Nein-Stimmen knapp scheiterte.
Jetzt unternimmt die durch 4.969 Unterschriften unterstützte Volksinitiative "Fristenlösung für Liechtenstein" einen erneuten Anlauf, der voraussichtlich im Herbst zu einer weiteren Volksabstimmung führen wird. Die besondere Brisanz des Vorganges liegt nicht allein darin, dass Erbprinz Alois wie schon 2011 im Vorfeld angekündigt hat, im Falle einer Mehrheit von seinem fürstlichen Veto-Recht Gebrauch zu machen, um eine entsprechende Gesetzesänderung zu blockieren. Noch viel interessanter als die damit verbundenen staatsrechtlichen Fragen zur Beziehung zwischen Fürstenhaus und Bevölkerung sind aus ethischer Perspektive die Gründe, die von beiden Seiten für ihre jeweilige Position ins Feld geführt werden.
Befürworter der Initiative kritisieren aktuelle "Exportlösung"
Auf Seiten der Befürworter der Initiative wird argumentiert, dass die seit 2015 praktizierte sogenannte "Exportlösung", bei der abtreibungswillige Frauen für die Durchführung des Abbruchs ins benachbarte Ausland ausweichen müssen, eine unbefriedigende Auslagerung einer Problematik darstelle, die nicht länger hinzunehmen sei. Jedoch dürften derlei pragmatische Überlegungen kaum den Kern der Sache treffen. Denn eine entsprechende Praxis gibt es auch in anderen Bereichen.
Da das mit einer Bevölkerung von nur ca. 41.000 Einwohnern kleine Liechtenstein gegenwärtig weder über eine Geburtsklinik verfügt noch aus betriebswirtschaftlichen Gründen zu erwarten steht, dass für die ca. 40 Schwangerschaftsabbrüche pro Jahr künftig eine eigene inländische Abtreibungseinrichtung aufgebaut werden könnte, ist kaum einzusehen, warum seit der Schließung der Geburtsstation am DRK Krankenhaus im Jahre 2022 die Fahrt zu einer ausländischen Geburtsklinik für hochschwangere Frauen tolerabel erscheint, dieselbe Reise für körperlich weit weniger belastete Frauen zur Abtreibung jedoch unzumutbar sein soll.
Das Verstörende besteht darin, dass das neue Konstrukt eines "Menschenrechts auf Abtreibung" einfach implizit vorausgesetzt und in den Begriff der "reproduktiven Gesundheit" hineingeschmuggelt wird, ohne zuvor eigens begründet worden zu sein
Tatsächlich verbergen sich hinter der Position der Befürworter der Initiative denn auch ganz andere, weit grundsätzlichere politische Erwägungen. Wie das von Manuela Hugentobler vom Berner "Interdisziplinären Zentrum für Geschlechterforschung (IZFG) verfasste Gutachten feststellt, entspreche nämlich die "aktuelle Regelung zum Schwangerschaftsabbruch in Liechtenstein den menschenrechtlichen … Standards … nicht vollumfänglich". Hier wird suggeriert, dass ein souveräner Staat aus menschenrechtlichen Erwägungen dazu verpflichtet sei, die Fristenlösung einzuführen. Verweigere er dieses, verletze er die Menschenrechte seiner Bürger.
Neues Konstrukt eines "Menschenrechts auf Abtreibung"
Das aus ethischer Perspektive Verstörende an dieser seit über zwanzig Jahren maßgeblich auch vom UN-Ausschuss zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) beförderten, politisch offenbar sehr erfolgreichen Strategie besteht darin, dass das neue Konstrukt eines "Menschenrechts auf Abtreibung" einfach implizit vorausgesetzt und in den Begriff der "reproduktiven Gesundheit" hineingeschmuggelt wird, ohne zuvor eigens begründet worden zu sein.
Mit dieser relativ plumpen, sich scheinbar aller Argumentationslasten entledigenden Methode wird zweierlei bezweckt: Zum einen soll eine Beziehung zwischen Abtreibung und weiblicher Gesundheitsfürsorge hergestellt werden, die allein schon deswegen höchst fragwürdig erscheint, weil eine Schwangerschaft in der Regel keine Krankheit ist. Zum anderen wird die positive Aura des Menschenrechts-Begriffs hier gezielt dazu verwendet, die zumeist hochkomplexen Konfliktsituationen im Umkreis einer ungewollten Schwangerschaft so neu zu framen, dass sie im Grunde nur noch die betroffene Schwangere selbst etwas angehen – ein Resultat, das prima facie für alle vorteilhaft erscheint, weil es nicht nur die weibliche Selbstbestimmung stärkt, sondern auch die Kindsväter einmal mehr aus der Verantwortung entlässt.
Beim Widerstand gegen die Fristenlösung geht es darum, das Bewusstsein dafür wach zu halten, dass Abtreibungen keine normalen Gesundheitsleistungen sind, sondern die Tötung eines unschuldigen Lebens involvieren, die sich auch durch eine fragwürdige Menschenrechtsrhetorik nicht aus der Welt schaffen lässt.
Fristenlösung berücksichtigt Schutz des ungeboren Kindes nicht
Gegenüber dieser extrem reduktionistischen Sichtweise hat Erbprinz Alois zu Recht eingewandt, dass die Einführung der Fristenlösung den moralisch und rechtlich gebotenen Schutz für das Leben des ungeborenen Kindes nicht angemessen berücksichtigt. Der Versuch, das tatsächliche basale "Menschenrecht auf Leben" des Kindes durch ein vermeintliches "Recht auf Abtreibung" der Schwangeren außer Kraft zu setzen, übersieht nicht nur die unterschiedliche Ranghöhe der einschlägigen Rechtsgüter (sc. Leben und Selbstbestimmung), auf die im Übrigen das deutsche Bundesverfassungsgericht schon in seinem ersten Abtreibungsurteil 1975 in Leitsatz 3 prominent hingewiesen hatte. Er zerreißt auch den elementaren Zusammenhang zwischen Zeugung und Verantwortung, die beiden Elternteilen gleichermaßen obliegt und nicht auf die Frau allein abgewälzt werden darf.
Beim Widerstand gegen die Fristenlösung geht es deswegen auch nicht darum, Schwangere zu kriminalisieren, was das Fürstenhaus im Blick auf die Straflosigkeit der Frauen noch einmal unmissverständlich klargestellt hat. Es geht vielmehr darum, das Bewusstsein dafür wach zu halten, dass Abtreibungen keine normalen Gesundheitsleistungen sind, sondern die Tötung eines unschuldigen Lebens involvieren, die sich auch durch eine fragwürdige Menschenrechtsrhetorik nicht aus der Welt schaffen lässt.
Liechtenstein vor doppelter Herausforderung
Im Blick auf die offensichtliche Spannung zwischen den ethischen Gründen gegen eine Fristenlösung, die jüngst auch noch einmal von Bischof Elbs, dem derzeitigen Administrator der Erzdiözese Vaduz, vorgetragen worden sind, und der faktischen Einstellung in weiten Bevölkerungskreisen steht eine verantwortungsvolle Politik daher nicht nur in Liechtenstein vor einer doppelten Herausforderung:
Sie hat erstens deutlich zu machen, dass ein kohärenter Lebensschutz integraler Bestandteil einer Gemeinwohl-orientierten Politik sein muss, die letztlich allen Bürgern zugutekommt. Angesichts der Ergebnisse des Liechtensteiner "Lie-Barometers 2026", denen zufolge Befragte, denen Religion "sehr wichtig" ist, mit ca. 74 Prozent eine deutliche Ablehnung einer Fristenregelung zeigen, während Personen, für die Religion keine Rolle spielt, hingegen zu 90 Prozent eine Fristenregelung befürworten, ist ausdrücklich zu betonen, dass die Gründe gegen eine Fristenlösung keineswegs auf spezifisch religiösen Annahmen beruhen. Es sind vielmehr durchgängig rationale – natur- und vernunftrechtliche – Argumente, die einer moralischen Akzeptanz der sich immer mehr ausbreitenden Abtreibungsmentalität entgegenstehen. Aufgrund einer gerade in den westlichen Wohlstandsregionen weit fortgeschrittenen Werteerosion im Bereich des vorgeburtlichen Lebensschutzes bedarf es massiver politischer Anstrengungen, durch geeignete edukatorische Maßnahmen eine Kurskorrektur herbeizuführen, die nicht zuletzt aus demographischen Erwägungen längst überfällig erscheint.
Zweitens hat die Politik Sorge dafür zu tragen, dass der Lebensschutz nicht nur verfassungsrechtlich verankert und sexualpädagogisch vermittelt, sondern auch sozialpolitisch flankiert wird, um die gesamtgesellschaftliche Verantwortung für eine geordnete Reproduktion stärker im Bewusstsein der Bevölkerung zu verankern. Gerade eine ungewollte Schwangerschaft darf nicht zum bloßen Privatproblem der Schwangeren trivialisiert werden, das möglichst geräuschlos durch die Fristenlösung aus der Welt zu schaffen ist. Da es selbst in einem so reichen Land wie Liechtenstein unterschiedliche Formen von psycho-sozialen Konfliktlagen geben kann, bedarf es vielmehr einer Stärkung entsprechender Beratungs- und Unterstützungsangebote für betroffene Paare, um eine Annahme des Kindes auch in schwierigen Lebenslagen zu erleichtern.
Da der Widerstand von Erbprinz Alois gegen das Begehren der Initiativgruppe nicht nur ethisch gut begründet ist, sondern angesichts verschiedener geplanter Verbesserungen des derzeitigen Status quo auch in einen langfristig angelegtes, umfassenderes Politikverständnis integriert ist, gebührt ihm für sein mutiges staatsmännisches Handeln ausdrücklich Dank und Anerkennung.