Jede Kita ist gesetzlich verpflichtet, eine*n Sicherheitsbeauftragte*n zur Verhütung von Unfällen zu bestellen, wenn die Zahl der Mitarbeiter und Kinder insgesamt 20 übersteigt (vgl. § 22 SGB VII, DGUV Vorschrift 1§ 20). Es ist in der Regel Aufgabe der Kita-Leitung, aus dem Team eine geeignete pädagogische Fachkraft als Sicherheitsbeauftragte*n auszuwählen. Diese*r berät und unterstützt die Leitung und den Träger in allen Fragen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Welche konkreten Aufgaben, Pflichten und Rechte hat ein*e Sicherheitsbeauftragte*r? Und wie sieht es mit der Haftung aus, wenn es zu einem Unfall kommt?
Aus der Praxis
Die Erzieherin Gudrun wird von der Kita-Leitung gefragt, ob sie das Amt der Sicherheitsbeauftragten der Kita übernehmen würde. Gudrun ist unsicher, ob sie sich dieses Amt zutraut.
Bestellung zum/zur Sicherheitsbeauftragten – was bedeutet das?
Sicherheitsbeauftragte unterstützen die Kita-Leitung und den Träger bei der Vermeidung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Der/die Sicherheitsbeauftragte sollte mit den Arbeitsabläufen in der Kita vertraut sein und als „Insider“ aus Arbeitnehmerperspektive die Leitung und den Träger auf mögliche Gefahren, Unfall- und Gesundheitsrisiken hinweisen und Vorschläge zur Verbesserung zum Schutz der Beschäftigten und der Kinder machen. Deshalb sollte nicht die Leitung der Kita die Aufgabe des/der Sicherheitsbeauftragten übernehmen. Fachkräften fallen möglicherweise Gefahren und Mängel auf, die die Kita-Leitung oder der Träger nicht wahrnehmen. Die Unfallkassen weisen auch ausdrücklich darauf hin, dass der Träger nicht eine*n Sicherheitsbeauftragte*n für mehrere Einrichtungen bestellen soll, weil dies dem Insidergedanken des Gesetzgebers entgegensteht (vgl. Unfallkasse Hessen).
Die Bestellung des/der Sicherheitsbeauftragten sollte schriftlich erfolgen.
Personen, die zum/zur Sicherheitsbeauftragten bestellt werden, übernehmen diese Aufgabe freiwillig. Sie können nicht gegen ihren Willen dazu verpflichtet werden.
Aufgaben und Pflichten
Sicherheitsbeauftragte sind stets nur unterstützend tätig. Ihnen darf keine Verantwortung oder Weisungsbefugnis übertragen werden. Sie sollen lediglich Unfall- und Gesundheitsrisiken, die ihnen auffallen, an die Kita-Leitung oder den Träger melden. Zu ihren Aufgaben gehört es aber nicht, bestehende Mängel zu beseitigen oder Firmen und Handwerker zu beaufsichtigen. Der Träger sollte die/den Sicherheitsbeauftragte*n bei der Gefährdungsbeurteilung der Kita hinzuziehen. Es ist aber nicht zulässig, dass Träger oder Kita-Leitung die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung der Kita auf den Sicherheitsbeauftragten übertragen. Für die Sicherheit der Kita, insbesondere für die regelmäßige Prüfung von Spielplatzgeräten und Elektrogeräten, bleibt der Träger der Kita und gegebenenfalls die Kita-Leitung verantwortlich. Der/dem Sicherheitsbeauftragten obliegt nur die einfache Sichtprüfung.
Ein Großteil möglicher Mängel wird Sicherheitsbeauftragten sicherlich nebenbei während ihrer beruflichen Tätigkeit auffallen. Zusätzlich ist es sinnvoll, regelmäßig gemeinsam mit der Leitung einen Rundgang durch die Kita und über das Außengelände zu machen, um die Sicherheit der Kita kritisch zu überprüfen. Ob dieser Rundgang monatlich, vierteljährlich oder in einem anderen Turnus erfolgt, muss der/die Sicherheitsbeauftragte je nach den örtlichen Gegebenheiten der Einrichtung entscheiden. Es kann hilfreich sein, bei diesem Rundgang eine Checkliste durchzugehen, um auf mögliche Gefahren und Schwachstellen aufmerksam zu werden. Mängel sollten Sicherheitsbeauftragte dem Träger unverzüglich schriftlich melden. Gefahren wie beispielsweise defekte Spielgeräte oder eine zerbrochene Steckdosenabdeckung müssen bis zur Mängelbeseitigung gesichert werden.
Zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es auch, Kolleg*innen auf mögliche Gefahren und Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Informationen über Themen wie Ergonomie, Lärm, rückengerechtes Arbeiten. sollte der/die Sicherheitsbeauftragte durch Auslegung von Info-Material und Hinweise in Teamsitzungen an das Team weitergeben. Fortbildungen zum Gesundheitsschutz und die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar können von Sicherheitsbeauftragten initiiert werden.
Haftung
Sicherheitsbeauftrage haften grundsätzlich nicht für Unfälle oder Gesundheitsschäden von Kindern oder Mitarbeiter*innen. Denn sie haben nur beratende Funktion. Sie können auch niemandem Weisungen erteilen oder Sicherheitsmaßnahmen durchführen. Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter*innen und Kinder liegt primär beim Träger der Kita.
Rechte
Sicherheitsbeauftragten muss während ihrer regulären Arbeitszeit genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie ihre Aufgaben verantwortungsvoll ausüben können.
Sie sind berechtigt, an Aus- und Fortbildungsseminaren der Berufsgenossenschaften teilzunehmen. Sie haben auch das Recht, an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Trägers sowie an Besichtigungen und Unfalluntersuchungen in der Kita teilzunehmen. Durch ihre Tätigkeiten dürfen den beauftragten Personen keinerlei Benachteiligungen entstehen.
Auslöser für Kinderunfälle in Tageseinrichtungen
- Verletzter selbst 42%
- anderer Mensch 15%
- Sonstiges 14%
- Bodenoberfläche 9%
- Spielplatzgerät 6%
- Möbel/Einrichtung 4%
- Gebäudeteil 4%
- Spielzeug 3%
- Fahrzeug 1%