Die Debatte um die Ehrenamtspauschale im Bistum Trier: Normenklarheit Glückssache?

Im Bistum Trier wurde jüngst eine Verfahrensrichtlinie zur Ehrenamtspauschale veröffentlicht. Warum sie ein Lehrstück gesetzgeberischer (Un-)Kunst ist.

Zwei Menschen reichen sich die Hand
© Austin Kehmeier/Unsplash

In seinem berühmt gewordenen Aufsatz über die kirchliche Gesetzgebung seit 1958 und die Kunst der Gesetzgebung stellte der frühere Freiburger Kirchenrechtler Carl Gerold Fürst (1933-2012) lapidar fest: „Gute Gesetzgebung ist Kunst“. Mit einem Satz stellte er klar, was unverrückbare Wahrheit jedweder juristischen Arbeit ist und Anspruch an jeden Gesetzgeber – im Staat wie in der Kirche. Nicht nur der Inhalt eines Gesetzes müsse den Regeln dieser Kunst entsprechen, auch „deren Erkennbarkeit, Glaubwürdigkeit und Klarheit“. Die ars legislatori erschöpft sich eben nicht darin, den bloßen Willen zur Regelung einer Sache einfach irgendwie zu Papier zu bringen; sie verlangt nach Klarheit darüber, wer überhaupt mit welcher Kompetenz was in welcher Rechtsform für wen mit welcher Verbindlichkeit zu regeln wünscht. Dass diesem Anspruch nicht mehr jeder Gesetzgeber gewachsen sei, wusste Fürst; gerade der kirchliche habe – obwohl einst berühmt für seine hohen gesetzgeberischen Fähigkeiten – in Sachen Legistik enormen Nachholbedarf.

Wozu schlecht gemachtes Recht am Ende aber führen kann, zeigt die aktuelle Diskussion um den Umgang mit der sogenannten Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der Diözese Trier: In Unklarheit, Ratlosigkeit, Unverständnis verstrickt bleiben die Normadressatinnen – das sind in überwiegender Zahl die einzelnen Kirchengemeinden – mit gesetzgeberischem Stückwerk allein.

Die Ehrenamtspauschale – was war das noch gleich?

Der zupackende Rentner, die hilfsbereite Hausfrau, der versierte Student: Sie alle kommen als Empfängerinnen und Empfänger der Ehrenamtspauschale in Betracht. Einzige Voraussetzung: Sie müssen einer nebenberuflichen begünstigten Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechtes nachgehen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient (§ 3 Nr. 26a EStG). Seit dem 1. Januar 2026 dürfen entsprechende Dienste bis zu einem Betrag von 960 Euro pro Jahr steuerfrei vergütet werden. Dabei muss die Tätigkeit, die in den Genuss einer entsprechenden Aufwandsentschädigung kommen kann, strenggenommen – wie der Bundesfinanzhof erst 2024 durch Urteil festgestellt hat (Urteil v. 8.5.2024, VIII R 9/21) – keine besonderen Voraussetzungen erfüllen.

Vorteil der Ehrenamtspauschale: Sie ist nicht nur steuerfrei – die Angabe bei der Steuererklärung ist dennoch zwingend –, sie lässt sich auch mit der deutlich höheren Übungsleiterpauschale für ein weiteres entsprechendes Ehrenamt oder einem Minijob kombinieren und über das Jahr hin aufteilen. Auf diese Weise haben Begünstigte theoretisch die Möglichkeit, die Vergütung ihrer geringfügigen Beschäftigung um bis zu 80 Euro monatlich aufzustocken. Bei gewünschter Nichtauszahlung der Ehrenamtspauschale ist es alternativ möglich, eine Aufwandsspende zu machen, die steuerlich als Sonderausgabe freilich Berücksichtigung findet. Studentinnen und Studenten sowie Hausfrauen profitieren sogar von einem weiteren Kniff: Wer nirgendwo anders angestellt ist, dürfte die ehrenamtliche Tätigkeit in der Rolle der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ausüben. Für eine solche Tätigkeit steht den Betroffenen dann zusätzlich zur steuerfreien Ehrenamtspauschale der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1230 Euro zu, was summa summarum eine Einnahme von 2190 Euro bedeutet, ohne darauf nur einen einzigen Euro Steuern zahlen zu müssen. Für manchen Haushalt ein dankbares Zubrot.

Was Ehrenamtlichen hilft, soll im Bistum Trier nicht gelten

Bereits im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 einigten sich die beteiligten Parteien auf Maßnahmen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Geschehen sollte dies durch die „Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die Beachtung der Auswirkungen auf bürgerschaftliches Engagement bei jeder Gesetzgebung und eine gezielte Weiterentwicklung der Anerkennungskultur“ (Deutscher Bundestag: Drucksache 16/5926, 1). Die Ehrenamtspauschale ist nur eines von zahlreichen rechtlichen Instrumenten, die diesen Zielen zur Erhaltung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes dienen sollen. Dass es sich zweifellos um eine sinnvolle, Menschen entlastende Einrichtung handelt, die ehrenamtliches Wirken nicht nur mit einem warmen Händedruck, sondern auch monetären Mitteln würdigt, wird kaum jemand bestreiten, der auch nur ansatzweise etwas von steuerrechtlichen Aspekten versteht oder wenigstens verstehen will.

Im Bistum Trier sehen die Verantwortlichen das offenbar anders. Dort hat man kürzlich erst eine „Verfahrensrichtlinie zum Umgang mit der Ehrenamtspauschale“ veröffentlicht (Broschuere-Ehrenamtspauschale-Bistum-Trier.pdf). In der Präambel heißt es: „Im Sinne von Transparenz und Einheitlichkeit informiert diese Verfahrensrichtlinie umfassend über die Rahmenbedingungen ehrenamtlichen Engagements sowie über den Umgang mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz für das Bistums Trier. Darin wird begründet, warum die im Gesetz beschriebene Ehrenamtspauschale nicht angewendet werden kann und gezeigt, welche Möglichkeiten sich aus dem Gesetz heraus ergeben, z.B. bei der Übungsleiterpauschale.“ Obwohl im weiteren Verlauf der wenige Seiten umfassenden Broschüre sehr klar formuliert wird, dass ehrenamtliches Engagement für das Bistum von konstitutiver Bedeutung sei, springt dieser eine Satz ins Auge, dem die gesamte Veröffentlichung zugunsten einer besseren Unterscheidung von Ehrenamt und Erwerbsarbeit im Grunde dienen will: „Im Bistum Trier ist die Anwendung [der Ehrenamtspauschale] nicht möglich.“ Warum, erfahren die Leserinnen und Leser in wenigen, wenig überzeugenden Sätzen, die nicht Begründung eines rechtlich notwendig erscheinenden Vorgehens, sondern viel eher Rechtfertigung einer bestimmten Policy darstellen, welche Fragen aufwirft.

Weil nicht sein kann, was nicht sein darf

Dass der bundesdeutsche Gesetzgeber es Ehrenamtlichen ermöglicht, jährlich bis zu 960 Euro steuerfrei etwas (dazu) zu verdienen, will dem kirchlichen Gesetzgeber im Bistum Trier nicht so recht gefallen. Die unmögliche Tatsache drängt ihn jedenfalls zur aufwendigen Gestaltung einer Art Handreichung, der es selbst mit Müh und Not nicht recht zu überzeugen gelingen will. Eingefangen werden will, was einige Kirchengemeinden der Diözese bisweilen praktizierten, nämlich die Auszahlung der Ehrenamtspauschale oder zumindest die Ausstellung einer entsprechenden Spendenquittung. Doch, so fragt sich manch einer verdutzt: Warum eigentlich?

Die Broschüre nennt nur wenige Argumente: vermeintlich sozialversicherungsrechtliche Risiken aufseiten der Begünstigten und unbestimmte Risiken für den Arbeitgeber. Im Einzelnen heißt es, durch die Ehrenamtspauschale entfielen für die Ehrenamtlichen etwaige Sozialversicherungspflichten, auch Lohnfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall, es drohe im Übrigen der Wegfall des Krankenversicherungsschutzes und der Rentenversicherung, schließlich der Wegfall oder wenigstens die Kürzung der kirchlichen Zusatzversorgung. Für den Arbeitgeber ergebe sich aus der Ehrenamtspauschale auf der anderen Seite die Schwierigkeit, die Einmaligkeit der Auszahlung pro Jahr sicherzustellen, dass jemand die Pauschale also nur einmal abrechne. Im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass seitens Begünstigter falsche Angaben gemacht würden und etwaige Nachforderungen durch Finanzbehörden oder Rentenversicherungsträger im Raum stünden.

Abgesehen davon, dass die gerade mit Blick auf die seitens des Arbeitsgebers – angeblich – zu tragenden Risiken nicht gerade Ausdruck besonderen Vertrauens in Ehrenamtliche sind, die bei falschen Angaben naturgemäß allein zum echten Problem der Betroffenen selbst führen würden, bleiben die Gründe, die Ehrenamtliche vorgeblich schlechterstellen, in den Sphären des spekulativen Halbwissens verhaftet. Ja, die Ehrenamtspauschale begründet kein dauerhaftes Arbeitsverhältnis, ja, sie verpflichtet nicht zu sozialversicherungsrechtlich relevanten Leistungen, ja, sie sichert im Krankheitsfall keine entsprechende Versorgung, und ja, sie begründet auch keinerlei Ansprüche auf irgendeine Zusatzversorgung. Das aber will sie auch gar nicht. Sie ist – und das wissen alle, die sich auch nur kurzzeitig mit ihr auseinandersetzen – eine Aufwandsentschädigung für kürzlich geleistete Dienste zum Wohl der Allgemeinheit.

Die Intention des Gesetzgebers bleibt vage

Dass das Bistum Trier diese Handreichung nunmehr und gerade jetzt veröffentlicht hat, geschieht nicht zufällig. Nach der Diözesansynode (2013-2016) hatte sich das Bistum zu einer Art Kurswechsel entschieden; passende Perspektivwechsel wurden in Stein gemeißelt. Auch das eigene Verständnis vom Ehrenamt wurde bei dieser Gelegenheit auf Kompatibilität mit den synodalen Beschlüssen abgeklopft. Ergebnis: „Das Gesetz kollidiert mit unserem Bild von Kirche und unserem Verständnis von Ehrenamt“ – so formulierte es eine verantwortliche Mitarbeiterin des Bischöflichen Generalvikariates Trier während der sechsten Sitzung des Diözesanrates am 6./7.3.2026 in Otzenhausen.

Was kaum jemand mitbekommen hat, wird in der Handreichung auch gar nicht erst erwähnt. Die Intention des Trierer Gesetzgebers bleibt bewusst vage, was die aufmerksame Leserin zu der Frage drängt: Und nun? In gesetzgeberischer Hinsicht – und da wären wir wieder bei Carl Gerold Fürst – stellt dieses Stück Papier allenfalls eine Absichtserklärung dar, an das sich kaum jemand gebunden fühlen wird beziehungsweise muss. Was hier als „Verfahrensrichtlinie“ tituliert wird, trägt keinen rechtlichen Charakter. Was will sie überhaupt sein? Gesetz? Instruktion? Vademekum? Die Frage, wem sie gilt, bleibt unbeantwortet. Wollen die Autorinnen und Autoren lediglich der eigenen Verwaltung eine Orientierung bieten oder soll gegenüber Anwendern des bundesdeutschen Gesetzes eine rechtlich verbindliche Regelung aufgestellt werden? Wir wissen es nicht.

Obwohl es nach kirchlichem Recht geboten erscheint, partikulare Gesetze auf die vom Gesetzgeber bestimmte Weise zu veröffentlichen (c. 8 § 2 CIC/1983) – was in anderen Fällen durchaus geschieht –, enthält diese Broschüre weder das Datum der Veröffentlichung noch den Zeitpunkt des Inkrafttretens, ebenso wenig den Namen und die Unterschrift des Normgebers. Das Dokument sagt damit erstaunlich wenig über die eigene Rechtsqualität aus. Im Gegenteil: Als „Verfahrensrichtlinie“ bezeichnet, kann es wohl nur als „Orientierung“ dienen, was keinesfalls mit einer gesetzgeberischen, verpflichtenden Norm gleichzusetzen ist.

Die in den Raum geworfene Aussage, dass die Ehrenamtspauschale im Bistum Trier nicht anwendbar sei, bleibt also reine erklärungsbedürftige Behauptung im Gewande schlechter Gesetzgebungskunst. Sie schafft mehr Probleme, als sie löst. Denn obwohl § 3 Nr. 26a EStG im Bistum Trier nicht anwendbar sein soll, ist es aufgrund welcher Rechtsgrundlage eigentlich ausgeschlossen, dass eine einzelne Kirchengemeinde als eigenständiger kirchlicher Rechtsträger einem Ehrenamtlichen eine entsprechende Aufwandsentschädigung nicht doch gewährt? Immerhin sind weltliche Gesetze, auf die kirchliches Recht Bezug nimmt, gem. c. 22 CIC/1983 im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen einzuhalten, soweit sie göttlichem Recht nicht zuwiderlaufen und das kanonische Recht anderes nicht bestimmt. Diese Broschüre verkörpert eine gegenläufige Rechtsgrundlage jedenfalls nicht. Sie veranlasst allein zu der Bemerkung, dass das Bistum hier entweder eine unverbindliche Handlungsempfehlung ausspricht – was zur Frage der Sinnhaftigkeit nötigt – oder eine verbindliche Handlungsanweisung erlassen wollte, entweder ohne zu wissen, wie so etwas in gesetzgeberischer Hinsicht eigentlich geht, oder um eine solche zu späterem Zeitpunkt etwa in Form einer Geschäftsanweisung gem. § 19 des im Bistum Trier geltenden Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes (KVVG) zu verabschieden.

Der Blick ins kirchliche Vermögensrecht könnte helfen

Widmet man sich vor dem Hintergrund der bewussten Nichtanwendung der Ehrenamtspauschale im Bistum Trier einer eingehenden Lektüre des kirchlichen Vermögensrechtes, wie es in Buch V des für die lateinische Kirche geltenden CIC/1983 grundgelegt ist, stößt man durchaus auf Argumente, die eine Durchsetzung des bundesdeutschen Gesetzes nahelegen. Zwar ergeben sich aus den einschlägigen kodikarischen Normen keine unmittelbaren subjektiven Ansprüche auf Zahlung, jedoch findet sich mit der Pflicht zur sachgerechten und rechtskonformen Vermögensverwaltung (vgl. c. 1276 i. V. m. c. 1282 CIC/1983) und der damit verbundenen Systematik durchaus eine rechtliche Vorgabe, die unter Beachtung der Zweckbestimmung kirchlichen Vermögens (vgl. c. 1254 § 2 CIC/1983) für die Auszahlung der Ehrenamtspauschale spricht.

Wie sich aus c. 1254 § 2 CIC/1983 ergibt, dient kirchliches Vermögen stets bestimmten Zwecken; dazu gehören nicht nur der angemessene Unterhalt der Bediensteten, sondern auch die Ausübung apostolischer und caritativer Aufgaben. Wir haben es mit einem Vermögensbegriff zu tun, dem es nicht um Gewinn- und Vermögensmaximierung geht. Darum sind die kirchlichen Vermögensverwalter gehalten, ihre Aufgabe im Sinne des „guten Hausvaters“ zu verrichten (vgl. c. 1284 § 1 CIC/1983), dem es auch darum gehen muss, bei Ausübung des eigenen Amtes kanonisches und weltliches Recht zu beachten (n. 3). Im Übrigen haben sie – die in vertraglichen Angelegenheiten immer auch staatliches Recht beachten müssen (vgl. c. 1290 CIC/1983) – bei der Beschäftigung von Arbeitskräften auch weltliches Arbeits- und Sozialrecht genauestens (!) gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen zu berücksichtigen (vgl. c. 1286 n. 1 CIC/1983) und denjenigen, die aufgrund eines Vertrages Arbeit leisten, einen gerechten und angemessenen Lohn zu zahlen, sodass diese in die Lage versetzt werden, für ihre und ihrer Angehörigen Bedürfnisse in angemessener Weise aufzukommen (vgl. c. 1286 n. 2 CIC/1983).

Was das Vermögensrecht hier im Besonderen regelt, ist letztlich nichts anderes als Konkretisierung der in c. 231 § 2 CIC/1983 aufgestellten allgemeinen Prämisse, wonach Laien, die auf Dauer oder auf Zeit – wie Ehrenamtliche – für einen besonderen Dienst bestellt werden, Recht auf angemessene Vergütung haben, die ihrer Stellung entspricht und mit der sie unter Achtung des weltlichen Rechtes für sich und ihre Familien sorgen können (vgl. Richard Puza, Die Verwaltung des Kirchenvermögens, in: Haering, S./Rees, W./Schmitz, H. (Hg.): Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Regensburg 2015, 3. Auflage 1549-1559). Wird es der „gute Hausvater“ vor diesem Hintergrund etwa versäumen, auch jenen Aufwand zu entschädigen, der seitens Ehrenamtlicher in geringem Umfang geleistet wurde? Zeigt sich nicht gerade im getreuen Umgang mit dem Kleinen die wahre Größe des klugen Verwalters? (vgl. Lk 16,10ff.)

Ein eigentümliches Verständnis von Ehrenamt

Das Bistum Trier will – so heißt es in der Schlussbemerkung – für „Beteiligung und Mitbestimmung, Erfahrung von Selbstwirksamkeit und Anerkennung, Freude und Gemeinschaftserfahrungen“ als wesentlichen Aspekten des freiwilligen Engagements eintreten. In Wirklichkeit aber steht diese Handreichung von nur geringem juristischem Wert für eine Haltung, die einen zwingenden Gegensatz zwischen entgeltlicher Arbeit und freiwilligem Wirken konstruiert, die nicht einsehen will, dass Menschen auch deshalb wertvolle Dienste leisten, weil sie daraus einen persönlichen Vorteil schöpfen. Es ist vielleicht wie mit dem emeritierten Bischof einer norddeutschen Diözese, der im Rahmen einer administrativen Sitzung vor dem Hintergrund des durch geringfügige Beschäftigung verursachten Kostenfaktors einmal die seltsame, geradezu lebensfremde Frage formulierte: „Können die das nicht ehrenamtlich machen?“

Im Bistum Trier hat man sich – diesen Eindruck könnte man gewinnen – eine solche Haltung offensichtlich zu eigen gemacht. Dass das Bistum offenbar eine ganz bestimmte Ehrenamtskultur pflegen möchte, ist nicht weiter anstößig; bemerkenswert bleibt jedenfalls, dass die eigene Policy mit dem Anschein rechtlicher Verbindlichkeit daherkommt, ohne echte Verbindlichkeit und Begründung überhaupt einzuschließen. Und noch etwas: Weil dem Anspruch göttlichen Rechtes und der Förderung des Heils der Menschen stets verpflichtet, muss kirchliches Recht „gerecht und gemeinwohlfördernd“ sein; dem Gesetzgeber, der diesem Postulat im Rahmen seiner Tätigkeit immer unterworfen bleibt, kann die Normsetzung „mehr oder weniger gut gelingen, aber auch mißlingen“ (Georg May, Anna Egler, Einführung in die kirchenrechtliche Methode, Regensburg 1986, 31).

Die Handreichung des Bistums Trier dient der Gerechtigkeit mitnichten; Katholiken in anderen Diözesen profitieren ohne Weiteres von der Ehrenamtspauschale und erhalten die in Aussicht gestellte Entschädigung für geleistete Dienste. Auch dem Gemeinwohl dient sie nicht, da der gute Zweck des bundesdeutschen Gesetzes ausgerechnet im kirchlichen Bereich keinerlei Wirkung entfalten soll. „Lex plus laudatur, quando ratione probatur“ (Ein Gesetz wird umso mehr gelobt, wenn es durch die Vernunft begründet bewiesen wird), gilt normalerweise; hier aber bleibt zu mahnen: „Lex ridicula fit, cuius ratio non apparet“ (Ein Gesetz wird lächerlich, dessen Begründung nicht ersichtlich ist).

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