Die Statuten der geplanten Synodalkonferenz liegen in Rom auf dem Prüfstand. Ein grundsätzliches Nein ist wohl nicht zu erwarten, wohl aber Korrekturen. An fünf Stellschrauben – von Entscheidungs- und Finanzkompetenzen bis zum Verhältnis zu Bischöfen und Bischofskonferenz – könnte Rom drehen.

Nun liegt sie also schon länger in Rom – die Satzung jenes Gremiums, das in Deutschland die institutionelle Frucht des Synodalen Weges werden soll. Im November 2025 vom Synodalen Ausschuss einstimmig beschlossen, wurde sie Ende März 2026 dem Heiligen Stuhl zur Prüfung vorgelegt. Seither wartet man auf eine Antwort. Die für November 2026 in Stuttgart angekündigte konstituierende Sitzung ist inzwischen vertagt. Je länger die römische Prüfung dauert, desto dringlicher stellt sich die Frage, ob Rom die Satzung anerkennen oder rote Linien ziehen wird.

Vieles spricht dafür, dass Rom weder ein vollständiges Nein noch eine vorbehaltlose Zustimmung aussprechen wird. Wahrscheinlicher erscheint eine Anerkennung unter Auflagen – ein römisches "Ja, aber". Der Heilige Stuhl könnte die Einrichtung einer Synodalkonferenz iuxta modum anerkennen, zugleich aber auf Änderungen jener Bestimmungen drängen, bei denen ihre Kompetenzen mit der sakramental begründeten Leitungsverantwortung der Bischöfe ins Gehege geraten.

Das wäre mehr als ein diplomatischer Kompromiss, ja fast eine synodale Abstimmung zwischen deutschen und dem weltkirchlichen Synodalprojekt. Im Zentrum steht die neuralgische Frage: Wie lässt sich die Beteiligung der Gläubigen stärken, ohne aus der synodalen Kirche eine andere Verfassung der Kirche zu machen? Die entscheidende Differenzierung könnte dabei in drei Schritten liegen: gemeinsam beraten, synodal unterscheiden, rechtlich verantwortlich entscheiden. Der erste Schritt verlangt, dass die Stimme der Gläubigen konsultiert wird. Der zweite beschreibt einen Prozess gemeinsamer Unterscheidung. Der dritte Schritt schließlich stellt die Frage nach Kompetenz und Letztverantwortung. Diese Ebenen dürfen nicht verwischt werden.

Die Synodalkonferenz kann ein Ort verbindlicher gemeinsamer Beratung und gemeinsamer Beschlussfassung sein, ohne dadurch zu einem eigenständigen Leitungsorgan zu werden.

Hier gewinnen die Interventionen zweier Kardinäle neue Aktualität, die man kaum als Gegner einer erneuerten Synodalität bezeichnen kann: Walter Kasper und Christoph Schönborn.

Kasper: Synodalität ja, neues Leitungsorgan nein

Kardinal Walter Kasper, einer der profundesten Kenner der Ekklesiologie, hat die deutsche Entwicklung mehrfach deutlich kritisiert. Ein Synodaler Rat in der damals vorgesehenen Form würde, so Kasper, in die sakramentale Struktur der Kirche eingreifen und die Leitungsvollmacht des Bischofs begrenzen oder gar aushebeln. Problematisch sei insbesondere die Vorstellung einer "freiwilligen Selbstbindung" der Bischöfe an synodale Beschlüsse. Dadurch könnten sie faktisch zu Vollzugsorganen von Entscheidungen werden, die ein nationales Gremium getroffen hat.

Kaspers Einwand richtet sich dabei keineswegs gegen Synodalität. Die Beteiligung von Laien und Frauen an der Weltsynode hat er ausdrücklich positiv bewertet. Sein Einspruch richtet sich gegen die institutionelle Konsequenz, aus gemeinsamer Beratung ein dauerhaftes Gremium mit eigenständiger Entscheidungsmacht zu machen. Kasper hat deshalb einen anderen Weg vorgeschlagen: nicht ein neues Leitungsorgan neben den bestehenden kirchlichen Strukturen, sondern eine synodale Ausgestaltung dieser Strukturen. Als Beispiel verweist er auf das Modell des Diözesanrats in Rottenburg-Stuttgart. Partizipation wird hier nicht gegen das Bischofsamt ausgespielt, sondern in dessen Leitungsverantwortung integriert. Das ist kirchenrechtlich mehr als bloße Meinungsäußerung: Laien können nach Maßgabe des Rechts an der Ausübung von Leitungsfunktionen mitwirken (CIC 1983, c. 129 § 2).

Das könnte auch für die römische Prüfung der Synodalkonferenz ein Schlüssel sein: Sie kann ein Ort verbindlicher gemeinsamer Beratung und gemeinsamer Beschlussfassung sein, ohne dadurch zu einem eigenständigen Leitungsorgan zu werden.

Schönborn: Es geht um die Verfassung der Kirche

Noch grundsätzlicher hat Kardinal Christoph Schönborn argumentiert. Er warnte 2024 davor, dass eine weitreichende Beteiligung von Laien an grundlegenden Entscheidungen mit der Verfassung der Kirche in Spannung geraten könne. Es gehe um das "Grundverständnis von Kirche", wie es das Zweite Vatikanum entfaltet habe. Die Rede von der Kirche als Volk Gottes dürfe nicht von der Lehre über ihre hierarchische Verfassung abgelöst werden.

Das Bischofsamt steht in der Kontinuität der apostolischen Verkündigung und ist mit einer sakramental begründeten Leitungsverantwortung verbunden (vgl. CIC 1983, c. 375 § 1). Deshalb könne es nicht angehen, dass "gemischt besetzte Gremien und deren Mehrheitsvoten über das künftige Geschick der Kirche bestimmen". Ebenso sei eine freiwillige Selbstbindung der Bischöfe an Beschlüsse eines Synodalen Rates mit dem "Herzstück der bischöflichen Sendung" unvereinbar.

Hier liegt die Spannung zwischen synodaler Beratung und Beschlussfassung auf der einen Seite und sakramental verankerter Leitungsverantwortung auf der anderen Seite: Letztere kann von der Synodalkonferenz nicht einfach übernommen werden.

Für die gegenwärtige Satzung ist diese Mahnung keineswegs gegenstandslos geworden. Zwar unterscheidet sich die Synodalkonferenz in ihrer Konstruktion vom ursprünglich geplanten Synodalen Rat. Doch ist auch sie ein gemischt besetztes Gremium, in dem Bischöfe und Laien gemeinsam beraten und Beschlüsse fassen sollen. Art. 2 nennt als Aufgabe ausdrücklich die Beratung und Beschlussfassung zu wichtigen Fragen des kirchlichen Lebens von überdiözesaner Bedeutung. Nach Art. 4 haben alle Mitglieder dasselbe Stimmrecht. Für Schlussabstimmungen verlangt Art. 6 eine Zweidrittelmehrheit; eine eigene Sperrminorität der Bischöfe ergibt sich daraus nicht.

Noch aufschlussreicher ist Art. 7. Die Adressaten der Beschlüsse bleiben nach eigenem Ermessen, ihren eigenen Verfahren und den jeweiligen Gremien für deren Umsetzung verantwortlich. Können sie einem Beschluss nicht folgen, sollen sie dies dem Präsidium der Synodalkonferenz begründet darlegen. Die Beschlüsse sind damit zwar nicht rechtlich bindend, erzeugen aber eine institutionalisierte Erwartung, bei ihrer Nichtumsetzung Rechenschaft abzulegen. Genau hier liegt die Spannung zwischen synodaler Beratung und Beschlussfassung auf der einen Seite und sakramental verankerter Leitungsverantwortung auf der anderen Seite. Letztere kann von der Synodalkonferenz nicht einfach übernommen werden.

Das ZdK – eine demokratische Repräsentation der Katholiken in Deutschland?

Auch die Zusammensetzung der Synodalkonferenz wirft Fragen auf. Die Satzung sieht drei gleich große Gruppen vor: 27 Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz, 27 vom ZdK gewählte Delegierte und 27 weitere Gläubige. Das ZdK wird dabei nicht von der Gesamtheit der Katholiken in Deutschland gewählt, sondern über Verbände und kirchliche Strukturen konstituiert. Das ist eine Form kirchlicher Vertretung, aber keine unmittelbare demokratische Repräsentation der Kirchenmitglieder, wie immer wieder insinuiert wird.

Damit stellt sich die Frage, wie plural diese Repräsentation tatsächlich ist. Werden womöglich vor allem jene repräsentiert, die bereits in den bestehenden Gremien engagiert sind und ähnliche Reformüberzeugungen teilen? Dass einzelne Mitglieder den Synodalen Weg unter anderem wegen eines als belastend empfundenen Konformitätsdrucks und mangelnder Tolerierung abweichender Meinungen verlassen haben, verweist auf eine offene Flanke des Prozesses. Synodalität bewährt sich gerade dort, wo Dissens nicht als Störung, sondern als Teil des gemeinsamen Unterscheidens ausgehalten wird.

Noch deutlicher zeigt sich die Herausforderung bei den Bischöfen, die dem Synodalen Weg bislang bewusst ferngeblieben sind oder seiner institutionellen Fortführung kritisch gegenüberstehen. Eine erkennbare Strategie, wie diese Stimmen in die künftige Synodalkonferenz integriert werden sollen, ist nicht erkennbar. Gerade eine römische Anerkennung könnte allerdings den Erwartungsdruck erhöhen, dass auch diese Bischöfe sich konstruktiv beteiligen. Eine synodale Institution sollte deshalb nicht lediglich die bereits im Synodalen Weg engagierten Kräfte verstetigen, sondern auch jenen Raum geben, die dessen Weg und Zielsetzungen kritisch gesehen oder sich ihm entzogen haben.

Die kirchenrechtliche Nagelprobe

Die Bedenken der Kardinäle werden durch die Analysen der Kirchenrechtler Matthias Pulte und Heribert Hallermann konkretisiert. Pulte fragt vor allem nach der Verantwortung. Wer ist für einen Beschluss verantwortlich, wenn ein Gremium ihn gemeinsam fasst, die Umsetzung aber bei einem anderen kirchlichen Verantwortungsträger liegt? Seine Analyse der Satzung richtet den Blick auf die Verbindung von Mitentscheidung, Rechtsverbindlichkeit, Haftung und Rechtsklarheit. Die Frage nach der sakramentalen Vollmacht und der personalen Dimension der Verantwortung bezeichnet aus seiner Sicht den Kern des Problems.

Hallermann problematisiert die kirchenverfassungsrechtliche Konstruktion und die rechtlichen Unschärfen im Verhältnis zwischen Synodalkonferenz, Deutscher Bischofskonferenz und Diözesanbischöfen. Aufschlussreich ist die neue Formel, wonach die Synodalkonferenz "im Sinne synodaler Entscheidungsprozesse" berät und Beschlüsse fasst. Das Abschlussdokument der Weltsynode lässt sich dafür durchaus heranziehen – allerdings gerade nicht als Begründung dafür, die Ebenen von Beratung und Entscheidung einzuebnen. Die Satzung selbst verweist in Art. 1 auf die Wahrung der verfassungsgemäßen Ordnung der Kirche und der Rechte der Diözesanbischöfe sowie der Deutschen Bischofskonferenz. Zugleich formuliert Art. 2 weitreichende Aufgaben, insbesondere bei überdiözesanen Fragen und bei Schwerpunktsetzungen und Haushaltsfragen des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Gerade hier könnte Rom ansetzen: nicht bei der grundsätzlichen Idee einer synodalen Beteiligung, wohl aber bei der Reichweite ihrer institutionellen Konsequenzen.

Ein vollständiges Veto aus Rom würde in Deutschland als Niederlage des gesamten Synodalen Weges verstanden. Es könnte jene Kräfte stärken, die Rom ohnehin mangelnde Bereitschaft zur Reform vorwerfen. Für Papst Leo XIV., der in Sorge um die Einheit der Kirche Spannungen einhegen muss, wäre dies politisch und pastoral ungünstig.

Wo Rom eine Überarbeitung anmahnen könnte

Was könnte Rom vor diesem Hintergrund ändern wollen?

Erstens könnte der Heilige Stuhl eine präzisere Unterscheidung von Beratung, synodaler Beschlussfassung und rechtlich verantworteter Entscheidung verlangen. Gemeinsame Beschlüsse wären damit nicht ausgeschlossen. Sie dürften jedoch nicht dort die Letztverantwortung der zuständigen kirchlichen Autorität verdrängen, wo das universale Kirchenrecht diese Verantwortung dem Bischof zuweist. Die Freiheit des Diözesanbischofs, sich zu den Beschlüssen der Synodalkonferenz auch ablehnend zu verhalten, muss gewahrt bleiben.

Zweitens könnte es für bestimmte Sachbereiche eine ausdrückliche Zustimmung der Bischöfe geben müssen. Eine solche Regelung wäre keine Absage an die Mitverantwortung der Laien. Sie würde verhindern, dass eine synodale Mehrheit dort an die Stelle der bischöflichen Verantwortung tritt, wo diese konstitutiv ist.

Drittens dürfte das Verhältnis von Beschluss und Umsetzung genauer gefasst werden. Die vorgesehene Evaluierung der Umsetzung kann Transparenz schaffen; sie darf jedoch nicht in eine institutionalisierte Kontrolle der bischöflichen Amtsführung umschlagen, die mit der ihnen zukommenden Verantwortung und den bestehenden Formen kirchlicher Aufsicht kollidieren könnte. Wenn Nicht-Bischöfe, und seien sie hohe Kirchenfunktionäre, Bischöfe unter Monitoring stellen wollen, nehmen sie eine Macht in Anspruch, die ihnen nach dem Kirchenrecht nicht zukommt. Gerade Art. 7 bedarf daher einer klareren rechtlichen Einordnung.

Viertens könnten die Finanzkompetenzen einer genaueren rechtlichen Bestimmung bedürfen. Art. 2 überträgt der Synodalkonferenz ausdrücklich Beschlusskompetenzen über Schwerpunktsetzungen, strategische Planungen und den Haushalt des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Hier müsste klar sein, wer Träger des Vermögens ist, wer darüber verfügen darf und wer die rechtliche Verantwortung trägt.

Fünftens müsste das Verhältnis der Synodalkonferenz zur Deutschen Bischofskonferenz und zu den einzelnen Diözesanbischöfen eindeutig bestimmt werden. Sie darf nicht den Anschein einer nationalen Kirchenleitung erwecken. Eine synodale Erneuerung der Kirche wäre etwas anderes als die Etablierung einer zweiten, von der sakramentalen Verfassung abgelösten Entscheidungsebene.

Gesichtswahrender Kompromiss

Ein vollständiges Veto aus Rom würde in Deutschland als Niederlage des gesamten Synodalen Weges verstanden. Es könnte jene Kräfte stärken, die Rom ohnehin mangelnde Bereitschaft zur Reform vorwerfen. Für Papst Leo XIV., der in Sorge um die Einheit der Kirche Spannungen einhegen muss, wäre dies politisch und pastoral ungünstig.

Eine vorbehaltlose Zustimmung wäre dagegen ebenfalls schwierig. Sie könnte den Eindruck erwecken, Rom akzeptiere eine neue nationale Entscheidungsstruktur, deren Verhältnis zum Bischofsamt nicht hinreichend geklärt ist. Ein "Ja, aber" könnte beide Gefahren vermeiden. Die katholische Kirche in Deutschland könnte sagen: Die Synodalkonferenz kommt. Auch Rom könnte sagen: Sie kommt, aber innerhalb der Grenzen der katholischen Kirchenverfassung. Damit würde die entscheidende Frage nach der Gestalt von Synodalität präziser bestimmt: Wie viel institutionelle Macht darf Synodalität erhalten, ohne dass aus der synodalen Kirche eine andere Verfassung der Kirche wird?

Eine Anerkennung durch Rom könnte mit der Forderung verbunden werden, dass die Synodalkonferenz zu einem Instrument synodaler Beratung und Mitverantwortung wird, nicht aber zu einem neuen nationalen Leitungsorgan neben oder gar über dem Bischofsamt.

Dabei ist bemerkenswert, dass Papst Leo XIV. selbst Synodalität mit drei Momenten verbindet: dem gemeinsamen Hören, der geistlichen Unterscheidung und der Übernahme von Verantwortung für Entscheidungen. Gerade diese Unterscheidung könnte auch für die deutsche Debatte wegweisend sein. Synodalität verlangt demnach nicht, dass alle dieselbe rechtliche Verantwortung tragen. Sie verlangt, dass die Gläubigen gehört werden, dass gemeinsam unterschieden wird und dass Entscheidungen von den zuständigen Verantwortungsträgern getroffen werden, ohne dass die bischöfliche Entscheidungskompetenz angetastet oder gar ausgehöhlt wird.

Eine Anerkennung durch Rom könnte deshalb mit der Forderung verbunden werden, dass die Synodalkonferenz zu einem Instrument synodaler Beratung und Mitverantwortung wird, nicht aber zu einem neuen nationalen Leitungsorgan neben oder gar über dem Bischofsamt.

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