Schweigen ist keine ZustimmungPlädoyer für eine Weiterentwicklung der Zustimmungslösung bei der Organspende

Der Deutsche Bundestag debattiert am 24. September über den "Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Einführung einer Widerspruchsregelung", mit der die Organspende neu geregelt werden soll. Damit gerät ein Grundprinzip der Medizinethik – die informierte Zustimmung – in Gefahr.

Operationsbesteck / Szene in einem Operationssaal
© Foto von César Badilla Miranda auf Unsplash

In der erneuten parlamentarischen Debatte um verschiedene Regelungsmodelle der Organentnahme geht es nicht nur um die Frage, wie schwerkranken Patienten, die dringend auf ein Spenderorgan angewiesen sind, am effektivsten geholfen werden kann. Es geht auch darum, wie sich dieses Ziel auf ethisch überzeugende Weise erreichen lässt. Denn selbst wenn man zugibt, dass sich die beiden zur Debatte stehenden Modelle – die Zustimmungslösung und die Widerspruchsregel – in rechtlicher Hinsicht als verfassungskonform erweisen, bedeutet das noch lange nicht, dass sie auch in ethischer Perspektive gleichwertig sind.

Um die ethische Problematik der Widerspruchslösung besser zu verstehen, ist es hilfreich, sich den besonderen Charakter des hier einschlägigen Handlungstyps noch einmal zu vergegenwärtigen, der auch den Einlassungen der Deutschen Bischöfe in ihrer Stellungnahme "Hirntod und Organspende" vom 27. April 2015 und ihrer aktuellen Pressemitteilung vom 7. Mai 2026 zugrunde liegt.

Organe: Keine frei verfügbare Ressource

Wir verwenden im Blick auf die postmortale Abgabe eigener Organe nämlich keineswegs zufällig den Ausdruck "Organspende". Eine "Spende" ist - im Gegensatz zur bloßen "Aneignung" oder gar "Enteignung" fremden Gutes – per definitionem ein freiwilliger Akt, der auf einer bewussten Entscheidung des Spenders selbst beruht und weder erzwungen werden darf noch auch nur im strengen Sinne erwartet werden kann. Das gilt für Geld- und Sachspenden ebenso wie a fortiori für die Spende von Teilen des eigenen Körpers (in Gestalt von Geweben oder Organen).

Die Organspende ist eine Handlung, die als moralisch möglich und wegen ihrer altruistischen Motivation besonders lobenswert und verdienstlich zu qualifizieren ist. 

Aufgrund der besonders engen Verbindung der Organe mit der leiblichen Existenz und der individuellen Biographie eines Menschen darf – entgegen utilitaristischer, die moralische Bedeutung von Persongrenzen relativierenden Vorstellungen – auch nach der Todesfeststellung nicht der Eindruck entstehen, dass es sich bei den Organen des Verstorbenen um frei verfügbare Ressourcen oder öffentliche Güter handeln würde, auf die Dritte einfachhin zugreifen dürfen. Als integrale Bestandteile seines Leibes fallen die Organe auch nach dem Ableben in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Verstorbenen, dem es jedoch zu Lebzeiten freisteht, ausdrückliche Anordnungen über die Zuwendung bestimmter Organe zu Dritten zu treffen.

Dabei besteht jedoch weder eine rechtliche oder moralische Pflicht zur Organspende noch besitzen Kranke einen moralischen oder rechtlichen Anspruch auf die Organe fremder verstorbener Menschen. Daran ändert auch der große medizinische Nutzen einer möglichen Organspende für Dritte nichts.

Die Organspende ist vielmehr eine Handlung, die als moralisch möglich und wegen ihrer altruistischen Motivation besonders lobenswert und verdienstlich zu qualifizieren ist. Als im strengen Sinne supererogatorische Handlung ragt sie aber aus den generellen Solidaritätspflichten sowie der allgemeinen Pflicht zur Hilfeleistung heraus, die nicht nur von jedermann moralisch erwartet, sondern auch rechtlich erzwungen werden können.

Keine Engführung auf nur zwei mögliche Optionen

Für die ethische Beurteilung der verschiedenen Regelungsmodelle der Organspende ist daher insbesondere die Autonomie und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten von zentraler Bedeutung. Obwohl aus ethischer Perspektive beide Werte – abgesehen von einem mit der Menschenwürde direkt verbundenen Kernbereich – keineswegs absolute Geltung beanspruchen können, sondern daneben auch das schwere gesundheitliche Leiden der potentiellen Organempfänger und die staatliche Verpflichtung zum Lebensschutz zu berücksichtigen sind, besteht doch ein weitgehender Konsens darüber, dass es das Ziel jeder überzeugenden Regelung der Organspende sein muss, "dass die Organentnahme in möglichst vielen Fällen auf eine ausdrückliche Zustimmung gestützt werden kann" (Nationaler Ethikrat: Die Zahl der Organspenden erhöhen – zu einem drängenden Problem der Transplantationsmedizin in Deutschland, Berlin 2007, 50).

Die derzeit in Deutschland geltende sogenannte Entscheidungslösung (vgl. §3 Abs. 1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 TPG) trägt diesem Desiderat im Sinne eines opt in-Modells zwar grundsätzlich in hohem Maße Rechnung und stellt damit sicher, dass in diesem besonders sensiblen Segment des medizinischen Handels die auch in allen anderen Bereichen der Medizin geltenden Regeln der sogenannten 'informierten Einwilligung' (informed consent) eingehalten werden und so ein möglichst kohärentes ärztliches Handeln ermöglichen. Doch bleibt die Zahl der tatsächlich in Deutschland derzeit gespendeten Organe weit hinter dem Bedarf zurück, so dass es nicht nur legitim, sondern sogar moralisch geboten erscheint, über mögliche Verbesserungen nachzudenken.

Im Blick auf die Frage möglicher Alternativen zur jetzigen Entscheidungslösung darf der Korridor möglicher Handlungsalternativen nicht auf zwei Optionen – also entweder die Beibehaltung des Status quo oder der radikale Systemwechsel hin zur Widerspruchsregelung – verengt werden. Abgesehen davon, dass es im geltenden Recht auf der Grundlage von §4 und §4a TPG schon jetzt die Erlaubnis zur Organentnahme mit Zustimmung anderer Personen im Sinne einer erweiterten Zustimmungs- bzw. Entscheidungslösung gibt, wenn der Wille des Spenders entweder nicht ermittelbar ist oder der Betroffene noch gar nicht urteilsfähig ist, könnte die bisherige Praxis, alle Versicherten regelmäßig anzuschreiben, um eine persönliche Entscheidung bezüglich der eigenen Spendenbereitschaft zu stimulieren, in vielfacher Weise verbessert werden.

Zeitlich gestuftes Erklärungsmodell als Alternative?

Da die Versicherten auf diese Anschreiben bislang aber zumeist mit einer Nichtentscheidung reagieren, könnte man sich eine Weiterentwicklung im Sinne eines zeitlich gestuften Erklärungsmodells vorstellen, bei der ab einer bestimmten, näher zu bestimmenden Überlegungsfrist bzw. ab einem bestimmten Lebensalter eventuell kombiniert mit dem Angebot der Vermittlung weiterer Informationen oder Beratungsmöglichkeiten die Option der Nichtentscheidung entfällt und die angebotenen Optionen auf Zustimmung oder Widerspruch reduziert werden. Angesichts des erheblichen gesundheitlichen Leidens der auf ein Spenderorgan angewiesenen Patienten und der Chancen auf Leidenslinderung durch die Organverpflanzung ist ein solcher – relativ geringfügiger – Eingriff in die Selbstbestimmung vor allem deswegen vertretbar, weil eine Organentnahme weiterhin an die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen gebunden bleibt.

Statt die Autonomie der Spender zu stärken, würde die Widerspruchslösung eine Schwächung der Autonomie nach sich ziehen, die umso schwer wiegt, als sie mit Tod und Sterben einen besonders sensiblen Bereich betrifft.

Das wäre anders bei der sogenannten Widerspruchsregelung, die einen wesentlich weiterreichenden Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen impliziert. Zwar geht dieses opt out-Modell kalkulatorisch zu Recht davon aus, dass die kleinere Zahl der tatsächlich widersprechenden Personen im Ergebnis dazu führt, dass die Zahl der Organspender und das Aufkommen an verfügbaren Organen damit erheblich vergrößert wird, doch ist dafür ein hoher Preis zu bezahlen: Erstens deutet dieses Modell die faktische Nichtentscheidung in eine Zustimmung um – getreu der Devise qui tacet consentire videtur. Eine Nichtentscheidung ist aber keine Zustimmung. Der Versuch, die Organentnahme durch Verweise auf statistische Daten einer in der Gesamtbevölkerung hohen abstrakten positiven Bewertung der Organspende zu kompensieren, führt letztlich dazu, dass die bislang erforderliche ausdrückliche Zustimmung durch eine lediglich vermutete Zustimmung des Betroffenen ersetzt wird.

Es ist schwer vorstellbar, dass wir ein solches Vorgehen bei anderen Kontexten eines Werbens um Spenden akzeptieren würden. Zweitens beruht das aus dem kommerziellen Bereich bekannte opt-out-Modell auf einer unbegründeten Beweislastverkehrung, die die Unentschiedenheit und Trägheit vieler "potentieller Spender" psychologisch geschickt ausnutzt. Doch muss in der Regel nicht derjenige aktiv werden, der eine supererogatorische Handlung verweigert, sondern derjenige, der sich zu dieser besonderen Leistung bereitfindet. Es liegt in der Natur von supererogatorischen Handlungen, dass sie erhöhte Anforderungen an den Schutz der Autonomie und Selbstbestimmung der Betroffenen stellen, weil die einschlägigen Handlungen meistens mit einer besonderen Belastung verbunden sind. Das ist bei der Organspende allein schon deswegen der Fall, weil der Spender sich nicht nur im Vorfeld mit der Thematik des eigenen Todes auseinandersetzen muss, sondern im Fall einer tatsächlichen Organentnahme auch bestimmte (intensivmedizinische) Bedingungen seines eigenen Sterbeprozesses zu gewärtigen hat, die nicht wenige Menschen gerade ausschließen wollen.

Der herausragende moralische Wert einer supererogatorischen Handlung gebietet daher einen erhöhten Respekt vor der Autonomie des Betroffenen und im besonderen Fall der Organspende die Bereitschaft der Ärzteschaft, Betroffene umfassend aufzuklären, um so eine wirklich autonome Entscheidung treffen zu können. Statt die Autonomie der Spender zu stärken, würde die Widerspruchslösung eine Schwächung der Autonomie nach sich ziehen, die umso schwer wiegt, als sie mit Tod und Sterben einen besonders sensiblen Bereich betrifft.

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