Am 22. November 2025 haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Synodalen Ausschusses einstimmig die Satzung der Synodalkonferenz für die katholische Kirche in Deutschland beschlossen. Diese Satzung bedarf zu ihrer kirchenrechtlichen Wirksamkeit der Bestätigung durch zwei unterschiedliche Akteure: durch die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) und durch das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK). Während die DBK als Zusammenschluss aller Diözesanbischöfe eines Landes unter bestimmten Voraussetzungen verbindliches Partikularrecht für ihr Gebiet setzen kann, handelt es sich beim ZdK aus kirchenrechtlicher Sicht um eine anerkannte Laienvertretung ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Codex Iuris Canonici.
Das ZdK hat die Satzung in seiner Vollversammlung am 29. November 2025 einstimmig angenommen. Der Beschluss der DBK-Vollversammlung steht hingegen noch aus und soll auf der Frühjahrsvollversammlung im Februar 2026 erfolgen. Ein einstimmiges Votum ist dort nicht zu erwarten. Der Erzbischof von Köln hat seine Absage an eine Mitwirkung in diesem Gremium bereits öffentlich erklärt und zugleich deutlich gemacht, dass er der Errichtung der Synodalkonferenz voraussichtlich auch formal nicht zustimmen wird.
Der Diözesanbischof ist verpflichtet, die Einheit der Kirche sowie die kirchliche Disziplin zu wahren, unterliegt dabei jedoch keiner innerkirchlichen Kontrolle durch externe Gremien.
Kirchenrechtlich ist diese Haltung insofern von Bedeutung, als jeder Diözesanbischof seine Diözese kraft eigenen Rechts leitet. Eine Verpflichtung zur Mitarbeit in nationalen Gremien besteht nicht. Vor diesem Hintergrund ist auch Woelkis Aussage zu verstehen, der Synodale Weg habe keinen Auftrag, zu evaluieren, in welchem Umfang einzelne Ortsbischöfe oder Diözesen Beschlüsse des Synodalen Weges umgesetzt hätten. Mit Blick auf das kirchliche Verfassungsrecht, insbesondere auf can. 392 CIC, ist dieser Einschätzung zuzustimmen: Der Diözesanbischof ist verpflichtet, die Einheit der Kirche sowie die kirchliche Disziplin zu wahren, unterliegt dabei jedoch keiner innerkirchlichen Kontrolle durch externe Gremien.
Diese Verantwortung wird auch durch das Zweite Vatikanische Konzil unterstrichen. Die Kirchenkonstitution "Lumen gentium" hält die Bischöfe in Artikel 23 ausdrücklich dazu an, Lehre und Rechtsordnung der Kirche in ihren Teilkirchen zu schützen und zu fördern. Die Art und Weise der Leitung soll dabei den konkreten Bedürfnissen der jeweiligen Diözese angepasst sein. Ob und inwieweit neu geschaffene synodale Strukturen zu einer solchen situationsgerechten Leitung beitragen, liegt letztlich in der Beurteilung und Verantwortung des jeweiligen Ortsbischofs. Der kirchliche Gesetzgeber definiert diesen Beurteilungsspielraum bewusst nicht abschließend; maßgeblich ist die gesamte Ordnung der Kirche nach ihren leitenden Prinzipien.
Sollte in der ausstehenden Abstimmung der DBK eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Vollversammlung sowie der (kommissarischen) Leiter der Diözesen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Statuts der DBK erreicht werden, ist verabredet, die Satzung dem Apostolischen Stuhl zur Überprüfung und Anerkennung (recognitio ad experimentum) gemäß can. 455 § 2 CIC vorzulegen. Der Apostolische Stuhl – also der Papst und die römische Kurie – tritt dabei nicht als Gesetzgeber auf, sondern prüft, ob die vorgesehene Regelung mit dem universalkirchlichen Recht vereinbar ist. Die recognitio ad experimentum bedeutet zudem, dass die Regelung zeitlich befristet und probeweise gilt.
Ob nach der von DBK und ZdK erhofften recognitio eine Hintertür für abweichende Ortskirchen gemäß Art. 14 Abs. 2 des Statuts der DBK eröffnet bleibt, der die rechtsverbindliche Verpflichtung, einer Empfehlung zu folgen, gerade ausschließt? Das wird man erst beantworten können, wenn der Wortlaut des römischen Dekrets bekannt ist. Das Thema wird vor allem für die bisher dissentierenden Ortsbischöfe ein wichtiger Aspekt für ihr Abstimmungsverhalten sein.
Vor diesem Hintergrund lohnt ein genauer Blick auf die Satzung der Synodalkonferenz (SSK), insbesondere auf die Frage der Rechtsverbindlichkeit ihrer Beschlüsse.
Wann tritt die Satzung in Kraft?
Zunächst stellt sich die kanonistische Frage nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung. Art. 12 SSK sieht vor, dass die Satzung an dem Tag in Kraft tritt, an dem die übereinstimmenden Beschlüsse von DBK und ZdK vorliegen. Perspektivisch wäre dies der 23. oder 24. Februar 2026. Ob eine solche Regelung kirchenrechtlich tragfähig ist, hängt entscheidend davon ab, welche Bedeutung der recognitio durch den Apostolischen Stuhl zukommt.
Es erscheint problematisch, das Inkrafttreten der Satzung zeitlich vor die recognitio zu legen.
Begrifflich bezeichnet recognitio eine Überprüfung durch eine zuständige kirchliche Autorität, die selbst nicht Erlassgeber der Norm ist. Im vorliegenden Fall ist dies nicht der Synodale Ausschuss oder das ZdK – beide besitzen keine kirchliche Rechtspersönlichkeit –, sondern allein die DBK. Sollen deren Beschlüsse als gesamtdeutsches Partikularrecht Rechtsverbindlichkeit entfalten, müssen sie gemäß can. 455 § 2 CIC mit qualifizierter Mehrheit beschlossen, vom Apostolischen Stuhl überprüft und anschließend ordnungsgemäß promulgiert, also rechtsförmlich veröffentlicht werden.
Vor diesem Hintergrund erscheint es problematisch, das Inkrafttreten der Satzung zeitlich vor die recognitio zu legen. Zwar ließe sich argumentieren, dass der Apostolische Stuhl mit der recognitio nicht selbst Gesetzgeber sein will. Der Regelungszweck von can. 455 § 2 CIC spricht jedoch dagegen, einer Norm bereits vor ihrer Anerkennung Rechtskraft zu verleihen. Die recognitio dient nicht nur der Sicherung der Einheit kirchlichen Rechts, sondern auch der Akzeptanz einer Entscheidung durch eine möglicherweise überstimmte Minderheit innerhalb der Bischofskonferenz. Zudem würde eine spätere Versagung oder substanzielle Modifikation der Anerkennung die Aufhebung oder nachträgliche Änderung einer bereits in Kraft gesetzten Satzung erforderlich machen.
Im Hinblick auf die hier betrachteten formalen Aspekte wird man also Art. 12 SSK bezüglich des Inkrafttretens so nicht stehen lassen können. De lege ferenda wäre zu formulieren, dass das Statut nach der recognitio ad experimentum und für den Zeitraum in Kraft tritt, den das entsprechende Dekret festlegt.
Was heißt "recognitio ad experimentum"?
Inhaltlich bezieht sich die recognitio auf die Frage, ob die Satzung der Synodalkonferenz mit den universalkirchlichen Bestimmungen, insbesondere mit dem Codex Iuris Canonici, vereinbar ist. Sie stellt dabei eine rechtliche Stufe unterhalb der approbatio dar, steht also unterhalb einer ausdrücklichen Genehmigung. Das römische Anerkennungsdekret besagt daher nicht notwendig, dass die Satzung in jeder Hinsicht dem Universalkirchenrecht entspricht, sondern lediglich, dass ihr keine durchgreifenden rechtlichen Einwände entgegenstehen.
Gerade bei einer recognitio ad experimentum eröffnet dies Spielräume für zeitlich befristete Abweichungen, die einer Erprobung dienen. Vergleichbare Konstellationen gab es in der Vergangenheit etwa im Rahmen der Indultpraxis des Apostolischen Stuhls, beispielsweise bei der über viele Jahre hinweg gewährten – und später ausgelaufenen – Ausnahme von der Regel, dass die Predigt innerhalb der Messe Klerikern vorbehalten ist (can. 767 § 1 CIC).
Geht es um missionarische Erneuerung – oder um den Zugriff auf die Finanzen?
Nach der Selbstbeschreibung in ihrer Präambel soll die Satzung der Synodalkonferenz Struktur, Aufgaben und Entscheidungsprozesse zur Förderung der Synodalität und der missionarischen Erneuerung regeln. Ein Blick auf Art. 2 SSK zeigt jedoch, dass der missionarische Auftrag nur sehr randständig und in äußerst allgemeiner Form aufgegriffen wird. Konkrete innovative Impulse lassen sich daraus kaum ableiten.
Tatsächlich erweist sich die Satzung vor allem als Regelwerk für ein Gremium, das sich mit der Beratung und Entscheidung über die Verwendung finanzieller Ressourcen der DBK befasst.
Tatsächlich erweist sich die Satzung vor allem als Regelwerk für ein Gremium, das sich mit der Beratung und Entscheidung über die Verwendung finanzieller Ressourcen der DBK befasst, die durch den Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) verwaltet werden. Eine solche Struktur der Vermögensverwaltungsaufsicht besteht jedoch schon: nämlich der Verbandsrat des VDD. Eine Zusammenführung dieser Gremien wäre nur durch eine Änderung der Satzung des VDD möglich. Dafür bräuchte es eine einstimmige Zustimmung in der Vollversammlung des VDD, in der die 27 Diözesanbischöfe (und gegebenenfalls die Koadjutoren bzw. Diözesanadministratoren) sitzen.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Rechtsverbindlichkeit der Beschlüsse der Synodalkonferenz, insbesondere dann, wenn nicht alle Mitglieder des VDD an ihr mitwirken. Art. 7 SSK erweckt den Eindruck, Ortsbischöfe seien verpflichtet, eine Nichtumsetzung von Beschlüssen zu begründen. Eine solche Verpflichtung lässt sich jedoch mit Blick auf die bischöfliche Hirtengewalt gemäß can. 381 § 1und 391 CIC nicht begründen. Zwar sieht der Codex verschiedene Partizipationsgremien vor – etwa den Priesterrat oder den Vermögensverwaltungsrat –, doch ist der Bischof nur in ganz bestimmten, im Codex abschließend genannten Fällen an deren Zustimmung gebunden. Eine allgemeine Begründungspflicht gegenüber Gremien kennt das geltende Kirchenrecht nicht.
Damit kann Art. 7 SSK keine weitergehende rechtliche Bindungswirkung entfalten als jene, die sich aus einer freiwilligen Selbstverpflichtung eines Bischofs ergibt. Eine solche Selbstbindung ist jederzeit aufkündbar und kann insbesondere nicht auf einen Amtsnachfolger übertragen werden, da dies als verbotene unfreie Wahl im Sinne von can. 170 CIC zu werten wäre. Zudem fehlt es Art. 7 SSK an einer Sanktionsregelung, sodass eine etwaige Verpflichtung rechtlich folgenlos bliebe.
Die Zusammensetzung ist noch ungeklärt
Die Zusammensetzung der Synodalkonferenz ist in Art. 3 SSK geregelt. Sie besteht aus 81 Mitgliedern. Kraft Amtes gehören ihr die 27 Vorsteher der deutschen Teilkirchen, also die Diözesanbischöfe, an. Hinzu kommen 27 vom ZdK gewählte Mitglieder sowie weitere 27 Personen, von denen 23 durch die Synodalkonferenz selbst gewählt werden. Je zwei Mitglieder sollen von der Deutschen Ordensobernkonferenz und vom Betroffenenbeirat bei der DBK entsandt werden.
Für die erstmalige Zusammensetzung stellt sich die ungeklärte Frage, wer die 23 hinzuzuwählenden Mitglieder benennt, da diese bereits vor der konstituierenden Sitzung feststehen müssten. Denkbar wäre ein hälftiges Nominationsrecht von DBK und ZdK oder ein Verfahren der Selbstergänzung, wie es im ZdK-Statut vorgesehen ist. Beide Varianten bergen die Gefahr einer Selbstreferentialität, da Herkunft und Kontrolle der Wahlvorschläge unklar bleiben.
Es ist möglich, dass Beschlüsse ohne Zustimmung der Bischöfe gefasst werden.
Festzuhalten ist, dass die Bischöfe als Träger der Hirtengewalt in diesem Gremium in der Minderheit sind. Anders als bei der Vollversammlung des Synodalen Weges ist ihnen auch keine Sperrminorität eingeräumt. Es ist daher möglich, dass Beschlüsse ohne Zustimmung der Bischöfe gefasst werden. Kirchenverfassungsrechtlich ist dies vor allem dann problematisch, wenn solche Beschlüsse rechtlich binden sollen. Sind sie hingegen unverbindlich, stellt sich die Frage nach dem Mehrwert des Gremiums gegenüber bereits bestehenden Strukturen.
Verbindlich unverbindlich
Der zentrale Streitpunkt der Satzung ist die rechtliche Bindungswirkung der Beschlüsse der Synodalkonferenz. Kritische Stimmen sehen in ihr entweder eine bloße Stabilisierung bestehender Strukturen oder werfen den Verfassern vor, bewusst mit rechtlichen Unschärfen zu operieren, um faktische Mitentscheidung zu ermöglichen, die sich bei genauer Betrachtung weder aus dem Codex noch aus synodalen Dokumenten eindeutig ableiten lässt. Hinzu kommt der Eindruck, dass es in erster Linie um Mitentscheidung bei der Verwendung der Mittel des VDD geht, obwohl hierfür bereits rechtlich etablierte Beteiligungsformen existieren.
Kirchenrechtlich ist zu beachten, dass Leitung in der katholischen Kirche personal verfasst ist. Verantwortung ist an Personen gebunden, nicht primär an Gremien. Partizipation im Sinne des Codex meint daher in erster Linie qualifizierte Beratung innerhalb der communio hierarchica. Diese Beratung lebt von der sachlichen Überzeugungskraft der Argumente, nicht von formaler Mitentscheidung. Entscheidungen treffen letztlich jene, die dafür auch rechtlich und moralisch verantwortlich sind.
Der Codex kennt ausdrücklich eine Haftung für vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (can. 128 CIC). Im Modell der Synodalkonferenz ist jedoch nicht erkennbar, in welcher Weise das Gremium selbst Verantwortung für die Folgen seiner Beschlüsse trägt.
Wer Mitentscheidung fordert, muss folgerichtig auch Mitverantwortung übernehmen. Der Codex kennt ausdrücklich eine Haftung für vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (can. 128 CIC). Im Modell der Synodalkonferenz ist jedoch nicht erkennbar, in welcher Weise das Gremium selbst Verantwortung für die Folgen seiner Beschlüsse trägt. Art. 7 SSK läuft vielmehr Gefahr, den Ortsbischof zum bloßen Exekutor zu machen oder ihn bei Ablehnung unter einen Rechtfertigungsdruck zu setzen, den das geltende Recht nicht vorsieht. Dabei bleibt der Bischof gemäß can. 393 CIC alleiniger rechtlicher Vertreter seiner Diözese.
Eine weitergehende Kontrollfunktion gegenüber den Bischöfen kann der Synodalkonferenz kirchenverfassungsrechtlich nicht zukommen.
Aus rechtlicher Sicht wäre Art. 7 SSK daher so zu modifizieren, dass die Beschlüsse der Synodalkonferenz ausdrücklich als Empfehlungen verstanden werden, die die Ortsbischöfe in eigener Freiheit und Verantwortung prüfen. Eine weitergehende Kontrollfunktion gegenüber den Bischöfen kann der Synodalkonferenz kirchenverfassungsrechtlich nicht zukommen. Diese Aufgabe obliegt dem Apostolischen Stuhl, insbesondere dem Dikasterium für die Bischöfe, dem die Diözesanbischöfe gemäß can. 399 CIC regelmäßig Bericht erstatten.
Besonders schwer wiegt der Vorwurf bewusster Unschärfe in der Satzung. Ein Regelwerk, das partikularrechtliche Verbindlichkeit beansprucht, muss rechtsklar formuliert sein. Sollten Abweichungen vom universalkirchlichen Recht gewünscht sein, wären diese offen zu benennen und in Form eines Indultantrags an den Apostolischen Stuhl zu richten. Dies würde Transparenz schaffen.
In diesem Sinne wäre es beispielsweise denkbar, in Rom zu beantragen, dass Art. 7 SSK abweichend von den einschlägigen kanonischen und satzungsrechtlichen Bestimmungen Bindungswirkung für alle Diözesanbischöfe im Konferenzgebiet entfaltet (ggf. nur für die, die sich am Synodalrat beteiligen) und, abweichend von c. 391 CIC, die Genannten zur Rechenschaftslegung gegenüber dem Synodalrat verpflichtet werden. Dann wäre dieser aber auch im Sinne von c. 128 CIC haftbar zu machen, was wiederum voraussetzt, dass er Rechtspersönlichkeit gemäß c. 114 § 1CIC von der zuständigen kirchlichen Autorität, hier wohl vom Apostolischen Stuhl, errichtet würde.
Das ZdK will Teil der kirchlichen Rechtsordnung werden
Die Satzung der Synodalkonferenz erweist sich insgesamt als ambivalent. Die Frage der Verbindlichkeit ihrer Beschlüsse bewegt sich zwischen bischöflicher Freiheit und konferentieller Kontrolle. Rechtliche Unschärfen tragen dabei nicht zur Klärung, sondern zur Verunsicherung bei.
Es ist offensichtlich: Das bisher in der kirchlichen Rechtsordnung und damit im Rechtsleben der Kirche inexistente ZdK strebt danach, über den Weg der Synodalkonferenz nicht mehr nur beratend und interessenvertretend in der katholischen Kirche Deutschlands relevant zu sein. Vielmehr will es über die rechtlich wie auch immer anerkannte Synodalkonferenz an verbindlichen Beschlüssen mitzuwirken, denen sich die verfasste Kirche in diesem Land nicht so einfach entziehen kann.
Die Mehrheit der deutschen Bischöfe befürwortet eine verantwortliche Teilnahme von Laien nicht nur an der Meinungsbildung, sondern auch eine Teilhabe an Entscheidungen über Gegenstände, die die Kirche in Deutschland insgesamt betreffen.
Das kann man als Ausbau der Partizipation im Sinne des Konzilsdekrets über das Laienapostolat "Apostolicam actuositatem" einerseits und der Beschlüsse der Bischofssynode zur Synodalität auf der anderen Seite sehen. Es fällt aber auf, dass die in den genannten Dokumenten angesprochene Beteiligung aller Getauften im weltkirchlichen Synodalen Weg eher nicht auf neue verfasste Strukturen ausgerichtet ist, die die Prinzipien der hierarchischen Kirchenverfassung infrage stellen, sondern sich in dieses System einfügt.
Hier bleibt bei der Satzung der Synodalkonferenz eine gewisse Spannung erhalten, insbesondere wenn sich die Beteiligungsrechte als Eingriff in die bischöfliche Leitungsgewalt darstellen. Ob das in der Praxis so sein muss, wird sich erweisen müssen. Viel hängt hier auch von der Klugheit der beteiligten Personen ab, wenn eine vom allgemeinen Recht signifikant abweichende Regelung ad experimentum in Kraft gesetzt werden sollte. In diesem Fall wäre jedoch darauf zu drängen, dass die theologischen und kirchenrechtlichen Nebelfelder im Sinne der Desiderate aus der Literatur gelichtet werden. Wäre eine solche Gesetzgebung null und nichtig? – Nein, denn etwaige rechtliche Mängel würden durch die römische recognitio geheilt.
Prioritäten
Zu guter Letzt: Wer an der Zukunft der Kirche in Deutschland mitwirken will, kann das auch jetzt schon in den kirchenrechtlich etablierten Institutionen recht effektiv tun. Wer über die Zukunft der Kirche in Deutschland mitentscheiden will, muss auch bereit sein, dafür zusammen mit den Bischöfen verantwortlich gemacht zu werden, bis hinein in die vermögensrechtliche Haftung. Davon ist aber weder in dem hier angeschauten Statut noch in irgendeinem anderen Dokument des Synodalen Weges die Rede. Das ist ein Mangel, der abzustellen ist, wenn man wirklich als Verantwortungsträger ernstgenommen werden will.
Braucht eine Kirche, die immer kleiner wird, immer mehr Gremien, die im Kern genau das tun, was auch schon bestehende, nahezu deckungsgleich leisten?
Und schließlich: Braucht eine Kirche, die immer kleiner wird, immer mehr Gremien, die im Kern genau das tun, was auch schon bestehende, nahezu deckungsgleich leisten? Verbessert man so die systemischen Mängel in der katholischen Kirche in Deutschland, die mit der Aufdeckung und laufenden Aufarbeitung des Missbrauchsskandals mehrdimensional aufgefallen sind? Ist der erste Auftrag der Kirche und aller ihrer Glieder nicht, den Glauben zu leben und zu verkündigen? Die Antwort des verstorbenen Papstes Franziskus war 2019 eindeutig und sollte ein Teil, seines Vermächtnisses an die Kirche in Deutschland sein, das aufgenommen wird:
"Deshalb kann der bevorstehende Wandlungsprozess nicht ausschließlich reagierend auf äußere Fakten und Notwendigkeiten antworten, wie es zum Beispiel der starke Rückgang der Geburtenzahl und die Überalterung der Gemeinden sind, die nicht erlauben, einen normalen Generationenwechsel ins Auge zu fassen. (…) Ein wahrer Wandlungsprozess beantwortet, stellt aber zugleich auch Anforderungen, die unserem Christ-Sein und der ureigenen Dynamik der Evangelisierung der Kirche entspringen; ein solcher Prozess verlangt eine pastorale Bekehrung. Wir werden aufgefordert, eine Haltung einzunehmen, die darauf abzielt, das Evangelium zu leben und transparent zu machen, (…); Evangelisieren bildet die eigentliche und wesentliche Sendung der Kirche."