Es ist inzwischen mehr als sechs Jahre her, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem spektakulären Urteil vom 26. Februar 2020 ein "Recht auf selbstbestimmtes Sterben" proklamiert hat. Dieses Recht schließt nach Auffassung des Gerichts auch einen Zugang zur Suizidassistenz ein, der weder auf schwere Krankheitszustände noch auf bestimmte Lebensphasen eingegrenzt werden dürfe. Eine derart weitreichende Regelung ist bislang weltweit einmalig.
In einer ersten Reaktion hatten die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) seinerzeit betont, das Urteil stelle einen bedauerlichen "Einschnitt in unsere auf Bejahung und Förderung des Lebens ausgerichtete Kultur dar". Der Ständige Rat der DBK hatte dann am 26. Januar 2021 mit Blick auf die verschiedenen Gesundheitseinrichtungen in katholischer Trägerschaft pauschal erklärt, dass das "Ermöglichen von Angeboten des assistierten Suizids in diesen Einrichtungen … mit dem Wesenskern unseres Einsatzes für das Leben nicht vereinbar" wäre.
Verschiedene Einrichtungsträger sahen das offenbar anders. So sind in den vergangenen Jahren eine ganze Reihe von trägerspezifischen Empfehlungen zum Umgang mit der Suizidassistenz entstanden, die sich nicht nur von dieser bischöflichen Vorgabe mehr oder weniger deutlich distanzieren, sondern sich in ihren einzelnen Aussagen teilweise erheblich voneinander unterscheiden und sogar direkt widersprechen.
Die Bischöfe sorgen für Orientierung
In Ermangelung hinreichend differenzierter Handlungsanweisungen seitens der DBK hat der Ethikrat im Erzbistum Paderborn im September 2025 schließlich eine eigene Stellungnahme zu den vielfältigen Problemen der Mitwirkung im Rahmen der Suizidassistenz vorgelegt (Umgang mit Suizidassistenz. Empfehlung des Diözesanen Ethikrats im Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V.) deren zentrale Aussagen nun durch die neue, im März veröffentlichte Handreichung der DBK weitestgehend bestätigt und durch zusätzliche, vor allem rechtliche Hinweise ergänzt worden sind.
Endlich – möchte man sagen. Denn auf diesem sensiblen Feld bedarf es dringend einer trägerübergreifenden Orientierung, die sowohl der Komplexität des Themas als auch seiner Brisanz für die Glaubwürdigkeit katholischer Einrichtungen gerecht wird.
Unter dem programmatischen Titel "Den Weg des Lebens gehen" geben die Bischöfe zum einen verschiedene Hinweise zu den Grundlagen einer möglichst umfassenden Suizidprävention, die von einem empathischen Umgang mit artikulierten Sterbewünschen und einer multiprofessionellen Begleitung Betroffener in Krisensituationen bis hin zu konkreten Maßnahmen zur Optimierung der Symptomkontrolle in der letzten Lebensphase reichen. Zum anderen enthält der Text aber auch wichtige normative Überlegungen zum Umgang mit der Suizidassistenz in katholischen Einrichtungen, die einen Rahmen für verantwortliches Handeln abstecken.
So wird im dritten Kapitel zunächst betont, dass es zur "Achtung von Menschenwürde und Selbstbestimmung aller Menschen, die in einer Einrichtung in katholischer Trägerschaft leben, gehört …, klar zu kommunizieren, dass es in der Begleitung persönliche wie institutionelle Grenzen" gibt. Tatsächlich sei eine "Mitwirkung an oder ein Zulassen von Förderhandlungen zur Selbsttötung durch Dritte" mit der für katholische Einrichtungen konstitutiven Haltung der Lebensbejahung und der Suizidprävention "nicht vereinbar" (27). Auch in besonders gelagerten Grenzfällen könne eine "aktive Mitwirkung an Suizidassistenz … weder eingefordert noch geleistet werden" (33). Stattdessen mahnen die deutschen Bischöfe eine transparente Kommunikation über die christliche Sterbekultur und die ihr zugrundeliegenden ethischen Prinzipien und Werte nach innen und außen an. Da insbesondere in stationären Pflegeeinrichtungen erfahrungsgemäß suizidgefährdete Risikogruppen miteinander lebten, bestehe verantwortliches Handeln darin, die eigene Werthaltung zugunsten der Annahme auch des beeinträchtigten Lebens konsequent zur Geltung zu bringen, der Entstehung eines sozialen Drucks durch eine zunehmende gesellschaftliche Normalisierung der Suizidassistenz entgegenzuwirken und so die Autonomie der Bewohner vor Nachahmungssuiziden zu schützen. Daher sei in Einrichtungen in katholischer Trägerschaft aufgrund ihres glaubensdefinierten Selbstverständnisses grundsätzlich ein "umfassender Schutz vor Werbung, Angebot und Durchführung von Suizidassistenz anzustreben" (40).
Hausverbot für Sterbehelfer
Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang das vierte Kapitel, das vor allem rechtliche und rechtswissenschaftliche Überlegungen zum institutionellen Umgang mit der Suizidassistenz enthält. Manche Träger versuchen sich mit laienhaften Mutmaßungen über die tatsächliche Rechtslage oder vorgeschobenen pragmatischen Pseudoargumenten ihrer Verantwortung für die christliche Profilbildung ihrer Einrichtungen zu entledigen. Im Wissen darum empfehlen die Bischöfe grundsätzlich einen vertraglichen Ausschluss von Suizidassistenz in den einschlägigen Heimverträgen. Denn dieser Handlungstyp berühre "selbst wenn er in den privaten Räumlichkeiten der Einrichtung stattfindet … die Gesamtatmosphäre der Einrichtung als Schutzraum für das Leben" (42).
Angesichts der Tatsache, dass die Durchführung der Suizidassistenz letztlich das "gesamte Pflegekonzept der Einrichtung grundsätzlich infrage" stellt (45) und "mit der Kultur und glaubensgeprägten Zielsetzung sowie dem Selbstverständnis einer Einrichtung in katholischer Trägerschaft unvereinbar" ist (ebd.), raten die Bischöfe auch dazu, Hausverbote für einschlägig bekannte Personen auszusprechen, die als Sterbehelfer fungieren.
Es sind also nicht nur doktrinäre Überzeugungen, sondern auch elementare Fürsorgepflichten des Arbeitgebers, die es angeraten lassen, die eigenen Mitarbeiter vor einer unter Umständen folgenreichen Verstrickung in die Suizidassistenz zu bewahren.
Dies dient insofern auch dem rechtlichen Schutz der eigenen Mitarbeiter, als es in Pflegeeinrichtungen "aufgrund der üblichen Abläufe und Fürsorge kaum möglich [ist], Suizidassistenz ohne zumindest indirekte Mitwirkung der Mitarbeitenden durchzuführen" (45), sodass diese im Rahmen der obligatorischen Überprüfung der Freiverantwortlichkeit eines assistierten Suizids leicht "in den Bereich der Ermittlungsbehörden geraten" können (46).
Es sind also nicht nur doktrinäre Überzeugungen, sondern auch elementare Fürsorgepflichten des Arbeitgebers, die es angeraten lassen, die eigenen Mitarbeiter vor einer unter Umständen folgenreichen Verstrickung in die Suizidassistenz zu bewahren.
Bei aller ethisch gebotenen persönlichen und institutionellen Distanzierung von der Suizidassistenz weist der Text jedoch auch darauf hin, dass Einrichtungsleitungen trotz der prinzipiellen Berechtigung "vertraglicher Verbote im eigenen Wirkbereich … die Inanspruchnahme von Suizidassistenz außerhalb der Einrichtung nicht behindern oder verunmöglichen" dürfen (46).
Suizidwillige können ihr "Recht auf selbstbestimmtes Streben" also durchaus in Form der Suizidassistenz ausüben, nur sollten sie dazu die Einrichtung – auch mit Rücksicht auf indirekt Betroffene Mitbewohner und Mitarbeiter – für diesen letzten Schritt vorher verlassen.
Es braucht ein kohärentes Handeln katholischer Einrichtungen
Das fünfte Kapitel enthält vorgefertigte "Klauseln für Heimverträge, Hausordnungen und Leitbilder, die den rechtlichen Umgang mit Fällen beabsichtigter Suizidassistenz in Einrichtungen katholischer Trägerschaft verdeutlichen" und von Trägern als Textbausteine in die eigenen Dokumente eingearbeitet werden können. Dies ist eine wichtige Hilfestellung nicht nur für all diejenigen Einrichtungen, die bislang noch keine entsprechenden Regularien zur Suizidassistenz besitzen. Es ist auch eine Aufforderung an die anderen Träger, ihre einschlägigen abweichenden Empfehlungen im Lichte der normativen Vorgaben der bischöflichen Handreichung zu überarbeiten, um so ein möglichst kohärentes Handeln katholischer Einrichtungen zu ermöglichen. Auf einem pluralen Gesundheitsmarkt müsste das im gemeinsamen Interesse aller katholischen Träger liegen.
Es gelingt der Handreichung in hervorragender Weise, eine profunde ethische Orientierung mit konkreten Vorschlägen zur rechtlichen Umsetzung zu verbinden.
Aufgrund der zersplitterten Trägerlandschaft und ihres stark ausgeprägten Eigenlebens ist diese bischöfliche Handreichung nicht nur längst überfällig. Sie ist auch inhaltlich außerordentlich zu begrüßen. Es gelingt ihr in hervorragender Weise, eine profunde ethische Orientierung mit konkreten Vorschlägen zur rechtlichen Umsetzung zu verbinden.
Aufgrund der weit fortgeschrittenen Werteerosion in vielen karitativen Einrichtungen und eines oft unreflektierten emotionalisierten Missverständnisses christlicher Barmherzigkeit bei einzelnen Mitarbeitenden wäre dringend zu wünschen, dass alle in diesem Feld Tätigen zeitnah durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen mit diesem Dokument bekannt gemacht werden.