Angesichts sinkender Gottesdienstteilnahme, des demografischen Wandels und knapper werdender finanzieller Mittel gehört das kirchliche Gebäudemanagement heute zu den großen Herausforderungen vieler Diözesen und Kirchengemeinden. Als Profanierung bezeichnet das Kirchenrecht die Aufhebung der Widmung einer Kirche oder Kapelle als Gottesdienstort. Sie erfolgt durch den Diözesanbischof, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und das Gebäude dauerhaft nicht mehr für die Feier der Liturgie genutzt werden kann. Mit der Profanierung verliert der Raum ihren liturgischen Status und kann einer anderen, dem Ort angemessenen Nutzung zugeführt werden.
Eine Profanierung sollte immer der letzte Schritt sein, denn Kirchen sind über Generationen hinweg Orte des Glaubens und der Erinnerung geworden, an denen Menschen getauft wurden, geheiratet haben und von Angehörigen Abschied nehmen mussten. Deshalb wird heute vielerorts zunächst nach Nutzungserweiterungen gesucht. Dabei bleibt die Kirche Gottesdienstort, wird aber zugleich für kulturelle, soziale oder Bildungsangebote geöffnet. Solche erweiterten Nutzungskonzepte können dazu beitragen, Kirchen als geistliche Mittelpunkte und zugleich als lebendige Orte der Begegnung zu erhalten. Erst wenn sich auch auf diesem Weg keine tragfähige Perspektive mehr ergibt, kommt eine Profanierung in Betracht.
Der Profanierungsritus verbindet die letzte Eucharistiefeier in der Kirche mit dem Inkrafttreten des bischöflichen Profanierungsdekrets. Am Ende der Feier werden das Allerheiligste aus dem Tabernakel an einen anderen Gottesdienstort übertragen und das Ewige Licht gelöscht – sichtbare Zeichen dafür, dass die Kirche künftig nicht mehr Ort der Feier der Liturgie und der eucharistischen Gegenwart Christi sein wird. Wo möglich, führt eine Prozession die Gemeinde in ihren neuen Gottesdienstraum und macht so deutlich, dass mit der Aufgabe eines Kirchenraums das kirchliche Leben nicht endet, sondern an einem anderen Ort fortgeführt wird.
Manuel Uder, Trier