Advokatorische Ethik als Herausforderung

Eine Ethik, die sich als an­waltschaftlich versteht, steht vor allem vor einem zentra­len Problem: Sie versucht, den Universalisierungsanspruch der großen deontologischen Ethikkonzepte, wonach Nor­men und Regeln so beschaffen sein müssen, dass sie von al­len möglicherweise Betroffe­nen zwanglos akzeptiert wer­den können, gerade dort zu realisieren, wo diese Betroffe­nen ihre Interessen nicht oder nur eingeschränkt artikulieren können. Aber gerade in diesem Akt der „Sichtbar­machung“ oder „anwaltschaftlichen Re­de“ drohen Zuschreibungen und Erwar­tungen der „Advokatoren“ die Interessen der tatsächlich Betroffenen zu überde­cken. Dieses Paternalismusproblem ge­hört deshalb zu den zentralen Herausfor­derungen einer Ethik der Anwaltschaft­lichkeit und steht folgerichtig auch im thematischen Zentrum dieses Heftes.

Zu den prominentesten Versuchen, Güter zu bestimmen, die man anwalt­schaftlich auf jeden Fall für alle ande­ren Menschen fordern kann, gehört der Fähigkeitenansatz von Amartya Sen und Martha Nussbaum. Hier scheint es eine Liste von essenziellen Gütern, von belie­bigen Bedingungen eines menschenwür­digen Lebens – wie Gesundheit und Bil­dung – zu geben, über die wir uns als Menschen nicht ohne Weiteres hinweg­setzen können. Allerdings „zeigt sich, dass aus der Binnensicht der persönlichen Lebensführung Bedeutung und Gewich­tung solcher ‚objektiven‘ Güter sehr vari­ieren können“, wie Andreas Lob-Hüdpohl in diesem Heft schreibt. Das Wohl eines Menschen ist kaum oder nur teilweise objektiv, sondern nur subjektiv, aus der Sicht des oder der Einzelnen zuverlässig zu bestimmen.

Aber das entbindet ein politisches Gemeinwesen natürlich nicht von der Pflicht, nach Lösungen zu suchen, die einerseits dem Wohl vor allem benach­teiligter Menschen dienen, die anderer­seits aber die Wahrnehmung des subjek­tiven Wohls der Menschen respektieren. Mit Hilfe von Begriffen der postkolonia­len Theoriebildung hebt Katja Winkler ei­nerseits die mit Anwaltschaftlichkeit ver­bundenen Probleme hervor, um anderer­seits aber zu insistieren, dass Instrumente advokatorischer Ethik unverzichtbar sei­en, wenn in einer Gesellschaft der Glei­chen die unterschiedlichen Ansprüche der Menschen zur Geltung gebracht werden sollen. Dazu gibt es inzwischen eine Rei­he – vor allem aus der advokatorischen Praxis entwickelte – Ansätze. Für die Ca­ritas etwa gehört nicht nur die Anwalt­schaftlichkeit neben der Dienstleistung zu den konstitutiven Merkmalen ihrer Ar­beit, sondern sie verfügt über elaborierte Konzepte des vorsichtigen Umgangs mit den in der Realität höchst unterschiedli­chen Bedarfen der Menschen, die sie im Rahmen ihrer Arbeit begleitet. Julia Blanc erörtert Anwaltschaftlichkeit aus caritas­theologischer Perspektive.

Eine besondere Bedeutung hat der Be­griff der Assistenz. Als Meilenstein auf dem Weg von der Stellvertretung zur As­sistenz kann das 2008 in Kraft getrete­ne Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verstanden werden. Diese UN-Behindertenrechtskon­vention markiert nicht weniger als einen Paradigmenwechsel der im Rechtssystem und in der gesellschaftlichen Sorgearbeit anzuwendenden Ethik der Anwaltschaft­lichkeit. Sie geht davon aus, dass Men­schen auch mit kognitiven Beeinträchti­gungen selbständig für sich entscheiden können und dass diese Entscheidungen respektiert werden müssen. Dies gilt im Grundsatz als Normalfall, auch wenn es selbstverständlich Fälle gibt, in denen etwa die Kompetenzen kognitiv beein­trächtigter Menschen für eine freiver­antwortlich-selbstbestimmte Selbstsor­ge nicht ausreichen; dann dürfen – als Ausnahme – andere mit ihnen oder zum Teil auch stellvertretend für sie entschei­den. Entscheidend ist dabei die Logik, wonach grundsätzlich Menschen mit Be­einträchtigungen selbst entscheiden und dabei unterstützt oder assistiert werden, nicht mehr andere Menschen stellvertre­tend für Menschen mit Beeinträchtigung entscheiden. Es gibt also einen Primat der Selbstvertretung.

Man könnte diesen Primat zum Dreh-und Angelpunkt einer politischen Ethik der Anwaltschaftlichkeit machen. Nicht selten liegen die Gründe für defizitä­re Möglichkeiten der Selbstvertretung ja gar nicht in den Persönlichkeitsmerkma­len oder den Kompetenzen jeweils be­nachteiligter Menschen, sondern in ge­sellschaftlichen oder politischen Dyna­miken, die die Artikulation bestimmter Bedürfnisse behindern. So ist es etwa das Kernanliegen der Sexarbeiterin Undine de Rivière, die selbst in der Berufsver­bandsarbeit Kolleg:innen anwaltschaft­lich vertritt, aber auch vom anwaltschaft­lichen Engagement anderer profitiert, wie sie im Interview in diesem Heft sagt, dass ihre Berufsgruppe an den Regulierungen der Sexarbeit beteiligt wird und nicht wie selbstverständlich davon ausgegangen wird, dass Sexarbeitende ohnedies nicht in der Lage sind, sich selbst zu vertreten, wenn es um Fragen geht, die sie unmittel­bar selbst betreffen. Christian Spieß greift dieses Thema nochmals in einem Beitrag auf. Hier wäre ein Primat der Selbstver­tretung ebenso angezeigt wie im Fall der Anwaltschaftlichkeit der Kirche gegen­über Menschen mit Migrationsgeschich­te, mit der sich Edith Wittenbrink in die­sem Heft aus einer postkolonialen Per­spektive kritisch auseinandersetzt.