Eine Ethik, die sich als anwaltschaftlich versteht, steht vor allem vor einem zentralen Problem: Sie versucht, den Universalisierungsanspruch der großen deontologischen Ethikkonzepte, wonach Normen und Regeln so beschaffen sein müssen, dass sie von allen möglicherweise Betroffenen zwanglos akzeptiert werden können, gerade dort zu realisieren, wo diese Betroffenen ihre Interessen nicht oder nur eingeschränkt artikulieren können. Aber gerade in diesem Akt der „Sichtbarmachung“ oder „anwaltschaftlichen Rede“ drohen Zuschreibungen und Erwartungen der „Advokatoren“ die Interessen der tatsächlich Betroffenen zu überdecken. Dieses Paternalismusproblem gehört deshalb zu den zentralen Herausforderungen einer Ethik der Anwaltschaftlichkeit und steht folgerichtig auch im thematischen Zentrum dieses Heftes.
Zu den prominentesten Versuchen, Güter zu bestimmen, die man anwaltschaftlich auf jeden Fall für alle anderen Menschen fordern kann, gehört der Fähigkeitenansatz von Amartya Sen und Martha Nussbaum. Hier scheint es eine Liste von essenziellen Gütern, von beliebigen Bedingungen eines menschenwürdigen Lebens – wie Gesundheit und Bildung – zu geben, über die wir uns als Menschen nicht ohne Weiteres hinwegsetzen können. Allerdings „zeigt sich, dass aus der Binnensicht der persönlichen Lebensführung Bedeutung und Gewichtung solcher ‚objektiven‘ Güter sehr variieren können“, wie Andreas Lob-Hüdpohl in diesem Heft schreibt. Das Wohl eines Menschen ist kaum oder nur teilweise objektiv, sondern nur subjektiv, aus der Sicht des oder der Einzelnen zuverlässig zu bestimmen.
Aber das entbindet ein politisches Gemeinwesen natürlich nicht von der Pflicht, nach Lösungen zu suchen, die einerseits dem Wohl vor allem benachteiligter Menschen dienen, die andererseits aber die Wahrnehmung des subjektiven Wohls der Menschen respektieren. Mit Hilfe von Begriffen der postkolonialen Theoriebildung hebt Katja Winkler einerseits die mit Anwaltschaftlichkeit verbundenen Probleme hervor, um andererseits aber zu insistieren, dass Instrumente advokatorischer Ethik unverzichtbar seien, wenn in einer Gesellschaft der Gleichen die unterschiedlichen Ansprüche der Menschen zur Geltung gebracht werden sollen. Dazu gibt es inzwischen eine Reihe – vor allem aus der advokatorischen Praxis entwickelte – Ansätze. Für die Caritas etwa gehört nicht nur die Anwaltschaftlichkeit neben der Dienstleistung zu den konstitutiven Merkmalen ihrer Arbeit, sondern sie verfügt über elaborierte Konzepte des vorsichtigen Umgangs mit den in der Realität höchst unterschiedlichen Bedarfen der Menschen, die sie im Rahmen ihrer Arbeit begleitet. Julia Blanc erörtert Anwaltschaftlichkeit aus caritastheologischer Perspektive.
Eine besondere Bedeutung hat der Begriff der Assistenz. Als Meilenstein auf dem Weg von der Stellvertretung zur Assistenz kann das 2008 in Kraft getretene Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verstanden werden. Diese UN-Behindertenrechtskonvention markiert nicht weniger als einen Paradigmenwechsel der im Rechtssystem und in der gesellschaftlichen Sorgearbeit anzuwendenden Ethik der Anwaltschaftlichkeit. Sie geht davon aus, dass Menschen auch mit kognitiven Beeinträchtigungen selbständig für sich entscheiden können und dass diese Entscheidungen respektiert werden müssen. Dies gilt im Grundsatz als Normalfall, auch wenn es selbstverständlich Fälle gibt, in denen etwa die Kompetenzen kognitiv beeinträchtigter Menschen für eine freiverantwortlich-selbstbestimmte Selbstsorge nicht ausreichen; dann dürfen – als Ausnahme – andere mit ihnen oder zum Teil auch stellvertretend für sie entscheiden. Entscheidend ist dabei die Logik, wonach grundsätzlich Menschen mit Beeinträchtigungen selbst entscheiden und dabei unterstützt oder assistiert werden, nicht mehr andere Menschen stellvertretend für Menschen mit Beeinträchtigung entscheiden. Es gibt also einen Primat der Selbstvertretung.
Man könnte diesen Primat zum Dreh-und Angelpunkt einer politischen Ethik der Anwaltschaftlichkeit machen. Nicht selten liegen die Gründe für defizitäre Möglichkeiten der Selbstvertretung ja gar nicht in den Persönlichkeitsmerkmalen oder den Kompetenzen jeweils benachteiligter Menschen, sondern in gesellschaftlichen oder politischen Dynamiken, die die Artikulation bestimmter Bedürfnisse behindern. So ist es etwa das Kernanliegen der Sexarbeiterin Undine de Rivière, die selbst in der Berufsverbandsarbeit Kolleg:innen anwaltschaftlich vertritt, aber auch vom anwaltschaftlichen Engagement anderer profitiert, wie sie im Interview in diesem Heft sagt, dass ihre Berufsgruppe an den Regulierungen der Sexarbeit beteiligt wird und nicht wie selbstverständlich davon ausgegangen wird, dass Sexarbeitende ohnedies nicht in der Lage sind, sich selbst zu vertreten, wenn es um Fragen geht, die sie unmittelbar selbst betreffen. Christian Spieß greift dieses Thema nochmals in einem Beitrag auf. Hier wäre ein Primat der Selbstvertretung ebenso angezeigt wie im Fall der Anwaltschaftlichkeit der Kirche gegenüber Menschen mit Migrationsgeschichte, mit der sich Edith Wittenbrink in diesem Heft aus einer postkolonialen Perspektive kritisch auseinandersetzt.