Martin Welsch: Anfangsgründe der Volkssouveränität. Immanuel Kants ‚Staatsrecht‘ in der ‚Metaphysik der Sitten‘. Frankfurt am Main: Klostermann Weiße Reihe 2021, 476 S., ISBN 978-3-465- 04575-5
Arthur Schopenhauer schrieb in „Die Welt als Wille und Vorstellung“ über Immanuel Kant: „Kants Stil trägt durchweg das Gepräge eines überlegenen Geistes, ächter, fester Eigenthümlichkeit und ganz ungewöhnlicher Denkkraft; der Charakter desselben läßt sich vielleicht treffend bezeichnen als eine glänzende Trockenheit, vermöge welcher er die Begriffe mit großer Sicherheit fest zu fassen und herauszugreifen, dann sie mit größter Freiheit hin- und herzuwerfen vermag, zum Erstaunen des Lesers.“ Es scheint so zu sein, dass Martin Welsch sich in seiner Dissertation über Kants Staatsrecht in dessen Spätwerk, der „Metaphysik der Sitten“, vorgenommen hat, diese glänzenden Trockenheit zu duplizieren um damit zugleich Licht auf die feste Eigentümlichkeit und ganz ungewöhnliche Denkkraft, die Kant im Staatsrecht entfaltet, zu werfen.
Und man darf ihm zugestehen: Es gelingt ihm, die Begriffe bei Kant mit großer Sicherheit fest zu fassen und herauszugreifen. Martin Welsch legt mit „Anfangsgründe der Volkssouveränität“ einen kleinteiligen, ausführlichen Kommentar jedes einzelnen Paragraphen des Staatsrechts vor. Die Komplexität dieses Unterfangens mag man schon daran erkennen, dass sich der Umfang des Staatsrechts in der Metaphysik der Sitten als Ganzer recht bescheiden ausnimmt: Lediglich zehn Paragraphen umfasst es. Dem steht der gut 450 Seiten umfassende Kommentar von Welsch gegenüber. Die Länge erklärt sich dabei aber nicht allein durch die Komplexität der kantischen Gedankenführung, sondern auch daher, dass Welsch eine gegenüber der bisherigen Forschung zum Staatsrecht eigenständige und zu dieser querliegenden Interpretation anstrengt, die er auch konzise zu begründen weiß; es erscheint mir nicht zu hoch gegriffen, zu behaupten, dass Welschs Interpretation damit einen Paradigmenwechsel in der Sicht auf das Staatrecht einleiten dürfte. Nicht von ungefähr sprach die Jury des Johannes-Zilkens-Promotionspreises der Studienstiftung des Deutschen Volkes der Arbeit Welschs ihre besondere Anerkennung aus.
Ideengeschichtlicher Ausgangspunkt ist für Welsch dabei die Diskussion der Frage, ob Kant den Begriff „Staat in der Idee“ als ‚bloß‘ regulative Idee verstanden habe und diese einer empirischen Verwirklichung des Staates, die sich nur asymptotisch an diese regulative Idee annähern könne, gegenüberstelle (vgl. 29– 31). Diese Frage stellt er in den Zusammenhang der Konzeption von Volkssouveränität bei Rousseau und bei Hobbes. So lässt sie sich auch als Frage danach verstehen, ob Kant die Auffassung vertrete, dass er den Gedanken der Volkssouveränität bei Rousseau nur als ein nie voll zu verwirklichendes Ideal – eine res publica nouemenon – erachte, in der Realität dahingegen nur Hobbes Staatsmodell verwirklicht werden könne, in der die Souveränität qua „Autorisation“ auf einen Repräsentanten übertragen werden könne, und dieses daher eher der res publica phaenomenon entspräche (vgl. 29). Die Vermittlungsform beider Modelle entspräche dann der Vorstellung des außerhalb von Fachkreisen weniger bekannten Abbé Sieyes (vgl. 24 f.): Die Souveränität des Volkes werde qua Autorisation auf Repräsentanten übertragen (vgl. 31 f.). Diese Unterscheidung einer zweigeteilten Architektonik, in der Kant im Staatsrecht zwischen einem Idealstaat und dessen empirischer Verwirklichung strikt unterschiede um damit eigentlich für das Modell repräsentativen Parlamentarismus als vernunftgemäßer Kompromissform zu plädieren, stellt nach Welsch gegenwärtig die Standardinterpretation des Staatsrechts dar. Diese Deutung subvertiert Welsch in konziser Weise.
Ihm ist es dabei ein wesentliches Anliegen, möglichst nah am Originaltext zu bleiben, da er als ein wesentliches Problem der bisherigen Deutungen des – auch stilistisch sperrigen – Textes eine Tendenz konstatiert, Probleme auf der Textebene durch Heranziehung externer Gründe zu erklären – etwa durch Bezugnahme auf andere Arbeiten Kants oder die These, dass chaotische Zustände bei der Drucklegung dafür verantwortlich gewesen seien, dass der Text durcheinandergeraten sei (vgl. 33 f.). Schon in der Einleitung kündigt Welsch an, dass die Architektonik des Staatsrechts viel subtiler sei und mehrere Textebenen unterschieden werden müssten (vgl. 33–36); er deutet zwar in der Einleitung und insbesondere in der „Vorstudie“ zum Postulat des öffentlichen Rechts bereits an, was diese Sperrigkeit für das Verständnis des Gesamttextes besagen könnte (vgl. 68 f.), lässt aber seine Arbeit Lesende damit allein und beschränkt sich bei der Kommentierung der einzelnen Paragraphen zunächst darauf, eine Mehrebenen- Struktur des Textes herauszuarbeiten. Im Schlussteil der Arbeit bietet er dann eine brillante Deutung dieser Mehrebenen- Struktur an, die sich auf den Ausgangspunkt seiner Kommentierung – besagte Vorstudie – zurückbezieht und so elegant den argumentativen Kreis schließt.
Welsch stellt in seiner an die Einleitung anschließenden Vorstudie, vor der eigentlichen Kommentierung des Staatrechts, den Bezug zu dem, in der Metaphysik der Sitten dem Staatsrecht vorausliegenden, § 42 her: dem Postulat des öffentlichen Rechts. Er zeigt auf, dass es Kant eigentlich um eine Emphase des autonomen Lebens geht. Wie schon in der Kritik der reinen und noch mehr in der Kritik der praktischen Vernunft, erweist sich die Wirklichkeit der Freiheit nicht in ihrer theoretischen Demonstrierbarkeit, sondern in ihrem Vollzug (vgl. 65 f.). Ebendarum ist es eine praktische Philosophie, die Postulate aufstellt und sich damit autonom auf sich selber gründet. Das Postulat des öffentlichen Lebens, das sich daraus herleitet, besagt nach Welsch vor allen Dingen, dass der Mensch sich der Würde und Bürde dieser Autonomie nicht begeben könne, noch die Unmündigkeit ist selbstverschuldet und die Unterwerfung unter einen anderen Selbstversklavung, die letztlich auf einem autonomen Akt beruht (vgl. 52–59). Die Freiheit selbst umfasst auch die Möglichkeit ihrer Selbstverneinung und – als vernünftige – schließt das in sich auch die Möglichkeit eines Systems der Selbstverneinung der Freiheit ein (vgl. 441).
Diese Einsicht macht Welsch am Ende seiner Arbeit zum Deuteschlüssel der Mehrebenen-Struktur des Textes: Dass in der Sekundärliteratur Kants Staatsrecht als Appell für einen hobbesschen oder sieyeschen Staat – und damit in konsequenter Lesart auch als Appell für eine Aufgabe der eigenen Freiheit durch Autorisation eines Repräsentanten zu lesen sei, ist eine Interpretation, die die subtile Mehrebenen-Architektonik des Staatsrechts selbst provoziert, denn sie enthält in sich immer auch die konsequente Durchdenkung der Selbstverneinung der Freiheit. Der Text selber nimmt damit die Freiheit seiner Leser und Leserinnen so ernst, dass er die Konsequenzen beider Entscheidungsmöglichkeiten ernst nimmt und verarbeitet, sie dabei aber so ineinander verschränkt, dass der Leser oder die Leserin zugleich gezwungen ist, sich die Ebene der eigenen Freiheit performativ im kritischen Nach- und Durchvollzug der Überlegungen zu erschließen.
In diesem großen Bogen der Deutung der Rhetorik Kants zwischen der Vorstudie zum Postulat des öffentlichen Rechts und dem Schlussteil ist der eigentliche Kommentar des Staatsrechts eingespannt. Welsch unterscheidet dabei im Staatsrecht Einheiten von Drei mal Drei Paragraphen, die jeweils gentrennt seien durch den zentralen § 46, der die Volkssouveränität als solche begründet, und einer weitläufigen allgemeinen Anmerkung, die Welsch allerdings kaum kommentiert. Während die erste Reihe von Paragraphen im Wesentlichen die „vordemokratische“ Souveränitätslehre rekonstruiere und dabei insbesondere die Aufgliederung der Ausübung staatlicher Souveränität in die drei Gewalten der Legislative, Exekutive und Judikative entfalte, zeigt Welsch auf, dass § 46 begründet, inwiefern die Gewalt des Staates vernunftmäßig nur aus der Vereinigung der Freiheiten der einzelnen in einem allgemeinen Willen – der nicht mit dem metaphysischen volonté generale Rousseaus zu identifizieren sei (vgl. 137) – begründet sein könne. Das explizieren die Paragraphen des zweiten Blocks und bauen damit die „vordemokratischen“ Bestimmungen des ersten Paragraphenblocks gleichsam antithetisch wieder zurück. Die Pointe der dritten Einheit, kann mit Welsch im Wesentlichen so verstanden werden, dass hier die Logik der Herrschaft, wie sie sich im neuzeitlichen Souveränitätsdiskurs entfaltet, subtil gegen den Strich gebürstet wird und auf einer tieferen Textebene genau kein Plädoyer für die Autorisation von Repräsentanten ist, sondern eigentlich eine Begründung, dafür, dass kein Mensch sich seiner Autonomie und damit auch seiner Verantwortung entledigen kann; noch die Delegation beruht auf Freiheit, die dadurch nicht aufgehoben wird (vgl. 435–438).
Welsch zeigt damit auf, dass „Anfangsgründe“ im besten Sinne Kants eben nicht als ontologische Anfangsgründe aufzufassen sind, sondern in einem transzendentalen Sinne: Sie sind Bedingung der Möglichkeit von Vernunftgemäßheit und epistemischer Konsistenz. Allein die Freiheit des Einzelnen und damit die Vereinigung der freien Willen Einzelner, kann Anfangsgrund staatlicher Souveränität sein.
Welche avancierten Analysen Welsch dabei entlang der einzelnen Paragraphen entwickelt, kann und soll hier nicht rekonstruiert werden: Die Lektüre lohnt in jedem Fall! Welschs Arbeit sensibilisiert nicht nur für Kant, sondern für Probleme der demokratischen Teilhabe gerade auch im Blick auf Gegenwartsdiskurse. Im Blick steht Welsch selber dabei vor allen Dingen die Double-Bind-Paradoxie (vgl. 19–22), also das Problem, dass moderne demokratische Staaten zwar einerseits die autonome Partizipation ihrer Bürger und Bürgerinnen im politischen Prozess voraussetzen, zugleich aber diese Teilhabe in erster Linie als eine Delegation der Partizipation an Repräsentanten verstanden wird, die dann autoritativ Entscheidungen treffen, denen Folge zu leisten ist. Welschs Kantdeutung kann hier kritisch den Blick dafür schärfen, welche Mechanismen der Vermeidung von Überforderung greifen und inwiefern es für eine wirklich autonome, emanzipierte Teilhabe innerhalb einer Demokratie vor allen Dingen auf die Haltung des Einzelnen ankommt. Natürlich hat ein solcher Kommentar nicht die Aufgabe – und Welsch erhebt auch keineswegs einen solchen Anspruch – praktische Lösungen für gegenwärtige Probleme bereitzustellen. Aber für jeden und jede, der oder die politische Prozesse kritisch unter der Maßgabe der Würde und damit Freiheit jeder menschlichen Person begleitet, wie es etwa die katholische Sozialethik tut, bietet Welschs Erschließung des kantischen Staatsrechts eine inspirierende Quelle zur Schärfung des eigenen Blicks auf die politische Wirklichkeit.
Stefan Gaßmann, Mönchengladbach