Paradigmenwechsel in der Sicht auf Kants Staatsrecht

Martin Welsch: Anfangsgründe der Volks­souveränität. Immanuel Kants ‚Staats­recht‘ in der ‚Metaphysik der Sitten‘. Frankfurt am Main: Klostermann Weiße Reihe 2021, 476 S., ISBN 978-3-465- 04575-5

Arthur Schopenhauer schrieb in „Die Welt als Wille und Vorstellung“ über Immanuel Kant: „Kants Stil trägt durchweg das Ge­präge eines überlegenen Geistes, ächter, fester Eigenthümlichkeit und ganz un­gewöhnlicher Denkkraft; der Charakter desselben läßt sich vielleicht treffend be­zeichnen als eine glänzende Trockenheit, vermöge welcher er die Begriffe mit gro­ßer Sicherheit fest zu fassen und heraus­zugreifen, dann sie mit größter Freiheit hin- und herzuwerfen vermag, zum Er­staunen des Lesers.“ Es scheint so zu sein, dass Martin Welsch sich in seiner Dis­sertation über Kants Staatsrecht in des­sen Spätwerk, der „Metaphysik der Sit­ten“, vorgenommen hat, diese glänzen­den Trockenheit zu duplizieren um damit zugleich Licht auf die feste Eigentüm­lichkeit und ganz ungewöhnliche Denk­kraft, die Kant im Staatsrecht entfaltet, zu werfen.

Und man darf ihm zugestehen: Es ge­lingt ihm, die Begriffe bei Kant mit gro­ßer Sicherheit fest zu fassen und her­auszugreifen. Martin Welsch legt mit „Anfangsgründe der Volkssouveränität“ einen kleinteiligen, ausführlichen Kom­mentar jedes einzelnen Paragraphen des Staatsrechts vor. Die Komplexität dieses Unterfangens mag man schon daran er­kennen, dass sich der Umfang des Staats­rechts in der Metaphysik der Sitten als Ganzer recht bescheiden ausnimmt: Le­diglich zehn Paragraphen umfasst es. Dem steht der gut 450 Seiten umfas­sende Kommentar von Welsch gegenüber. Die Länge erklärt sich dabei aber nicht allein durch die Komplexität der kanti­schen Gedankenführung, sondern auch daher, dass Welsch eine gegenüber der bisherigen Forschung zum Staatsrecht eigenständige und zu dieser querlie­genden Interpretation anstrengt, die er auch konzise zu begründen weiß; es er­scheint mir nicht zu hoch gegriffen, zu behaupten, dass Welschs Interpretation damit einen Paradigmenwechsel in der Sicht auf das Staatrecht einleiten dürf­te. Nicht von ungefähr sprach die Jury des Johannes-Zilkens-Promotionspreises der Studienstiftung des Deutschen Vol­kes der Arbeit Welschs ihre besondere Anerkennung aus.

Ideengeschichtlicher Ausgangspunkt ist für Welsch dabei die Diskussion der Frage, ob Kant den Begriff „Staat in der Idee“ als ‚bloß‘ regulative Idee verstan­den habe und diese einer empirischen Verwirklichung des Staates, die sich nur asymptotisch an diese regulative Idee an­nähern könne, gegenüberstelle (vgl. 29– 31). Diese Frage stellt er in den Zusam­menhang der Konzeption von Volkssou­veränität bei Rousseau und bei Hobbes. So lässt sie sich auch als Frage danach verstehen, ob Kant die Auffassung vertre­te, dass er den Gedanken der Volkssouve­ränität bei Rousseau nur als ein nie voll zu verwirklichendes Ideal – eine res pu­blica nouemenon – erachte, in der Rea­lität dahingegen nur Hobbes Staatsmo­dell verwirklicht werden könne, in der die Souveränität qua „Autorisation“ auf einen Repräsentanten übertragen wer­den könne, und dieses daher eher der res publica phaenomenon entspräche (vgl. 29). Die Vermittlungsform beider Modelle entspräche dann der Vorstellung des außerhalb von Fachkreisen weniger bekannten Abbé Sieyes (vgl. 24 f.): Die Souveränität des Volkes werde qua Auto­risation auf Repräsentanten übertragen (vgl. 31 f.). Diese Unterscheidung einer zweigeteilten Architektonik, in der Kant im Staatsrecht zwischen einem Idealstaat und dessen empirischer Verwirklichung strikt unterschiede um damit eigentlich für das Modell repräsentativen Parlamen­tarismus als vernunftgemäßer Kompro­missform zu plädieren, stellt nach Welsch gegenwärtig die Standardinterpretation des Staatsrechts dar. Diese Deutung sub­vertiert Welsch in konziser Weise.

Ihm ist es dabei ein wesentliches Anliegen, möglichst nah am Original­text zu bleiben, da er als ein wesentli­ches Problem der bisherigen Deutungen des – auch stilistisch sperrigen – Textes eine Tendenz konstatiert, Probleme auf der Textebene durch Heranziehung ex­terner Gründe zu erklären – etwa durch Bezugnahme auf andere Arbeiten Kants oder die These, dass chaotische Zustände bei der Drucklegung dafür verantwort­lich gewesen seien, dass der Text durch­einandergeraten sei (vgl. 33 f.). Schon in der Einleitung kündigt Welsch an, dass die Architektonik des Staatsrechts viel sub­tiler sei und mehrere Textebenen unter­schieden werden müssten (vgl. 33–36); er deutet zwar in der Einleitung und ins­besondere in der „Vorstudie“ zum Pos­tulat des öffentlichen Rechts bereits an, was diese Sperrigkeit für das Verständnis des Gesamttextes besagen könnte (vgl. 68 f.), lässt aber seine Arbeit Lesende da­mit allein und beschränkt sich bei der Kommentierung der einzelnen Paragra­phen zunächst darauf, eine Mehrebenen- Struktur des Textes herauszuarbeiten. Im Schlussteil der Arbeit bietet er dann eine brillante Deutung dieser Mehrebenen- Struktur an, die sich auf den Ausgangs­punkt seiner Kommentierung – besagte Vorstudie – zurückbezieht und so ele­gant den argumentativen Kreis schließt.

Welsch stellt in seiner an die Einlei­tung anschließenden Vorstudie, vor der eigentlichen Kommentierung des Staat­rechts, den Bezug zu dem, in der Meta­physik der Sitten dem Staatsrecht vor­ausliegenden, § 42 her: dem Postulat des öffentlichen Rechts. Er zeigt auf, dass es Kant eigentlich um eine Emphase des au­tonomen Lebens geht. Wie schon in der Kritik der reinen und noch mehr in der Kritik der praktischen Vernunft, erweist sich die Wirklichkeit der Freiheit nicht in ihrer theoretischen Demonstrierbar­keit, sondern in ihrem Vollzug (vgl. 65 f.). Ebendarum ist es eine praktische Philo­sophie, die Postulate aufstellt und sich damit autonom auf sich selber gründet. Das Postulat des öffentlichen Lebens, das sich daraus herleitet, besagt nach Welsch vor allen Dingen, dass der Mensch sich der Würde und Bürde dieser Autonomie nicht begeben könne, noch die Unmün­digkeit ist selbstverschuldet und die Un­terwerfung unter einen anderen Selbst­versklavung, die letztlich auf einem au­tonomen Akt beruht (vgl. 52–59). Die Freiheit selbst umfasst auch die Mög­lichkeit ihrer Selbstverneinung und – als vernünftige – schließt das in sich auch die Möglichkeit eines Systems der Selbstver­neinung der Freiheit ein (vgl. 441).

Diese Einsicht macht Welsch am En­de seiner Arbeit zum Deuteschlüssel der Mehrebenen-Struktur des Textes: Dass in der Sekundärliteratur Kants Staatsrecht als Appell für einen hobbesschen oder sieyeschen Staat – und damit in konse­quenter Lesart auch als Appell für eine Aufgabe der eigenen Freiheit durch Au­torisation eines Repräsentanten zu le­sen sei, ist eine Interpretation, die die subtile Mehrebenen-Architektonik des Staatsrechts selbst provoziert, denn sie enthält in sich immer auch die konse­quente Durchdenkung der Selbstvernei­nung der Freiheit. Der Text selber nimmt damit die Freiheit seiner Leser und Lese­rinnen so ernst, dass er die Konsequen­zen beider Entscheidungsmöglichkeiten ernst nimmt und verarbeitet, sie dabei aber so ineinander verschränkt, dass der Leser oder die Leserin zugleich gezwun­gen ist, sich die Ebene der eigenen Frei­heit performativ im kritischen Nach- und Durchvollzug der Überlegungen zu er­schließen.

In diesem großen Bogen der Deu­tung der Rhetorik Kants zwischen der Vorstudie zum Postulat des öffentlichen Rechts und dem Schlussteil ist der ei­gentliche Kommentar des Staatsrechts eingespannt. Welsch unterscheidet da­bei im Staatsrecht Einheiten von Drei mal Drei Paragraphen, die jeweils gen­trennt seien durch den zentralen § 46, der die Volkssouveränität als solche be­gründet, und einer weitläufigen allge­meinen Anmerkung, die Welsch aller­dings kaum kommentiert. Während die erste Reihe von Paragraphen im Wesent­lichen die „vordemokratische“ Souverä­nitätslehre rekonstruiere und dabei ins­besondere die Aufgliederung der Aus­übung staatlicher Souveränität in die drei Gewalten der Legislative, Exekutive und Judikative entfalte, zeigt Welsch auf, dass § 46 begründet, inwiefern die Ge­walt des Staates vernunftmäßig nur aus der Vereinigung der Freiheiten der ein­zelnen in einem allgemeinen Willen – der nicht mit dem metaphysischen volonté generale Rousseaus zu identifizieren sei (vgl. 137) – begründet sein könne. Das explizieren die Paragraphen des zweiten Blocks und bauen damit die „vordemo­kratischen“ Bestimmungen des ersten Pa­ragraphenblocks gleichsam antithetisch wieder zurück. Die Pointe der dritten Ein­heit, kann mit Welsch im Wesentlichen so verstanden werden, dass hier die Logik der Herrschaft, wie sie sich im neuzeitli­chen Souveränitätsdiskurs entfaltet, sub­til gegen den Strich gebürstet wird und auf einer tieferen Textebene genau kein Plädoyer für die Autorisation von Re­präsentanten ist, sondern eigentlich ei­ne Begründung, dafür, dass kein Mensch sich seiner Autonomie und damit auch seiner Verantwortung entledigen kann; noch die Delegation beruht auf Freiheit, die dadurch nicht aufgehoben wird (vgl. 435–438).

Welsch zeigt damit auf, dass „An­fangsgründe“ im besten Sinne Kants eben nicht als ontologische Anfangs­gründe aufzufassen sind, sondern in ei­nem transzendentalen Sinne: Sie sind Be­dingung der Möglichkeit von Vernunft­gemäßheit und epistemischer Konsistenz. Allein die Freiheit des Einzelnen und da­mit die Vereinigung der freien Willen Ein­zelner, kann Anfangsgrund staatlicher Souveränität sein.

Welche avancierten Analysen Welsch dabei entlang der einzelnen Paragraphen entwickelt, kann und soll hier nicht re­konstruiert werden: Die Lektüre lohnt in jedem Fall! Welschs Arbeit sensibili­siert nicht nur für Kant, sondern für Pro­bleme der demokratischen Teilhabe gera­de auch im Blick auf Gegenwartsdiskur­se. Im Blick steht Welsch selber dabei vor allen Dingen die Double-Bind-Paradoxie (vgl. 19–22), also das Problem, dass mo­derne demokratische Staaten zwar ei­nerseits die autonome Partizipation ihrer Bürger und Bürgerinnen im politischen Prozess voraussetzen, zugleich aber diese Teilhabe in erster Linie als eine Delegation der Partizipation an Repräsentanten ver­standen wird, die dann autoritativ Ent­scheidungen treffen, denen Folge zu leis­ten ist. Welschs Kantdeutung kann hier kritisch den Blick dafür schärfen, wel­che Mechanismen der Vermeidung von Überforderung greifen und inwiefern es für eine wirklich autonome, eman­zipierte Teilhabe innerhalb einer Demo­kratie vor allen Dingen auf die Haltung des Einzelnen ankommt. Natürlich hat ein solcher Kommentar nicht die Aufga­be – und Welsch erhebt auch keineswegs einen solchen Anspruch – praktische Lö­sungen für gegenwärtige Probleme be­reitzustellen. Aber für jeden und jede, der oder die politische Prozesse kritisch un­ter der Maßgabe der Würde und damit Freiheit jeder menschlichen Person be­gleitet, wie es etwa die katholische So­zialethik tut, bietet Welschs Erschließung des kantischen Staatsrechts eine inspi­rierende Quelle zur Schärfung des eige­nen Blicks auf die politische Wirklichkeit.

Stefan Gaßmann, Mönchengladbach