Vermögen der Kirche

Ludger Müller, Wilhelm Rees, Martin Kutzler (Hg.), Vermögen der Kirche – Vermögende Kirche? Beiträge zur Kirchenfinanzierung und kirchlichen Vermögensverwaltung, Paderborn: Schöningh 2015, 242 S., ISBN 978–3–506–77971–7.

Im Lichte der Limburger Wirren und der Aufforderung Papst Franziskus‘, dass die Kirche „eine arme Kirche für die Armen“ zu sein habe, ist die weithin materiell reiche katholische Kirche im deutschsprachigen Raum (Deutschland, Teile der Schweiz und Österreich) hinsichtlich ihres Umgangs mit dem Vermögen unter Rechtfertigungsdruck geraten. Der vorliegende Band dokumentiert eine kirchenrechtliche Fachtagung zu diesem Thema, die vom 8. bis 9.11.2013 in Wien stattfand. Dabei behandelt die Mehrzahl der Beiträge die spezifische und weltkirchlich einmalige Situation des österreichischen Beitragssystems, bekanntlich eine beständig kontrovers diskutierte Folge der Nationalsozialistischen Diktatur in Österreich. Schon von daher ist dieser Band nur bedingt von Interesse für die spezifischen deutschen, vor allem mit der Kirchensteuer zusammenhängenden Fragestellungen. Zur historischen Genese des deutschen Kirchensteuersystems liefert der Münchener Kirchenrechtler P. Stephan Haering OSB einen luziden Beitrag (71–88). Zunächst war es allein die Initiative der staatlichen Autoritäten, den Kirchenmitgliedern eine staatliche Steuer aufzuerlegen, um sich selbst von den steigenden Finanzverpflichtungen zur vertraglich zugesagten Unterstützung der Kirchen nach der Säkularisierung zu Beginn des 19. Jahrhunderts zu dispensieren. Die damit einhergehenden demokratisch gewählten und agierenden Finanzorgane, die unter strenger staatlicher Observanz standen, fanden zu Beginn nicht die Zustimmung der Römischen Kurie und sind doch inzwischen mit den Kirchenvorständen auf Ebene der Pfarrei und den Diözesankirchensteuerräten auf Ebene der Bistümer innerkirchlich breit akzeptiert. Haering schließt seinen Beitrag mit der Feststellung, dass es „weder für die Kirchensteuer noch für den Kirchenbeitrag eine überzeitliche Bestandsgarantie“ gebe und sicher beide nicht zum „Credo der Kirche“ (88) gehörten. Ähnlich wie später noch der Dresdner Staatsrechtler Arnd Uhle sieht Haering dennoch das Kirchensteuersystem bei guter Gesundheit, so dass sich für ihn Spekulationen über die Aufgabe dieses Finanzierungssystems verbieten.
Der Beitrag von Uhle (89–130) untersucht verschiedene Finanzierungssysteme der Religionsgemeinschaften in Europa und konstatiert zunächst die häufig postulierte Arbeitsthese, dass keines dieser Systeme in Reinkultur existiere, sondern immer „Mischsysteme“ zu finden seien, „die einzelne Finanzierungsinstrumente miteinander kombinieren“ (89). Zu diesen Instrumenten zählt Uhle 1. Die allgemeine Finanzierung aus dem Staatshaushalt, 2. Finanzierung durch staatliche Zuschüsse zur kirchlichen Wahrnehmung gemeinwohldienlicher Aufgaben, 3. Finanzierung durch staatliche Kostenübernahme für Anstaltsseelsorge und Religionsunterricht, 4. Finanzierung durch historisch begründete Staatsleistungen, 5. Ergänzende Finanzierungsinstrumente: Staatliche Förderung durch Steuererleichterungen und Steuerbefreiungen, 6. Finanzierung durch eine Teilzweckbindung der Einkommenssteuer – das Modell, das in Europa immer mehr Zulauf findet und auch von der Römischen Kurie präferiert wird, 7. Finanzierung durch Kirchensteuer, 8. Finanzierung durch ein Kirchenbeitragssystem, 9. Finanzierung durch ein System freiwilliger Spenden, Kollekten und Beiträge sowie durch Gebühren für Dienste der Kirchen und Religionsgemeinschaften und 10. Finanzierung durch Vermögenserträge. Diese zehn Instrumente der Finanzierung von Religionsgemeinschaften ordnet Uhle drei Grundtypen der Kirchenfinanzierung zu. Dies wären die Finanzierung durch den Staat, dann die mitgliederbasierte Finanzierung (zum Beispiel die Kirchensteuer) und die kirchliche Eigenfinanzierung. Diesen Grundtypen ordnet er jeweils eine bestimmte Zahl der Finanzierungsinstrumente zu und vergleicht sie mit dem deutschen Verfassungsrecht. Dabei werden zur Prüfung die fünf Kriterien grundsätzliche Trennung von Staat und Kirchen, das Gebot der Wahrung der Unabhängigkeit der Zuwendungsempfänger, das Gebot der gesellschaftlichen Akzeptanz, das Gebot der Lastengleichheit und das Gebot einer berechenbaren und ausreichenden Finanzausstattung herangezogen. Uhles Einwände gegen das Instrument der Teilzweckbindung der Einkommenssteuer kann ich gut nachvollziehen und auch sein Fazit, dass nach seiner Analyse der verschiedenen Finanzierungsformen im Moment noch „die überwiegenden Argumente für das Modell der Kirchensteuer“ (129) sprechen, ist begründet und plausibel. Wer diesen Beitrag gelesen hat, dürfte gut gewappnet sein, um sachgerecht über die verschiedenen Finanzierungsinstrumente und ihre Vor- und Nachteile, gleich in welchem Mischsystem, diskutieren zu können.
Aus den vielen Beiträgen zum Beitragssystem in Österreich – Wilhelm Rees, Kirchenrechtliche Aspekte der Kirchenfinanzierung und das Kirchenbeitragssystem in Österreich (17–70) in einem Übersichtsartikel, der fast alle vermögensrechtliche Aspekte der Bandthematik zumindest kurz anspricht; Wolfgang Paset, Der Kirchenbeitrag in der täglichen Praxis (143–154), ein Beitrag, der einen transparenten und zugleich ungeschminkten Einblick in den Alltag der bischöflichen Behörde in Wien gibt, die den Kirchenbeitrag einzutreiben hat; Rudolf K. Höfer, Ist Österreichs Kirchenbeitragssystem seit der NS-Zeit durch Steuerwidmung für Kirchen und Staat ersetzbar? (155–181), der zunächst kirchengeschichtlich den Kirchenbeitrag rekonstruiert, aber dann mehr und mehr zu einem eher essayistisch flanierten Plädoyer für ein italienisches Beitragssystem in Österreich mit vielen sachlichen Ungenauigkeiten im Detail mutiert; Leo Maasburg, Spenden sammeln – Eine Art der Kirchenfinanzierung am Beispiel der Päpstlichen Missionswerke in Österreich (183–191) und einem allgemeinen Erfahrungsbericht des St. Pöltener Diözesanbischofs Klaus Küng, Perspektiven eines Diözesanbischofs auf die Frage der Kirchenfinanzierung (231–240) – wird deutlich, dass dieses System signifikante Nachteile gegenüber dem Kirchensteuersystem aufweist, seit längerer Zeit deutlich höhere Austrittszahlen im Vergleich zu Deutschland evoziert und dennoch immer noch von erstaunlich vielen, auch eher fernstehenden Katholiken in Österreich anstandslos bedient wird.
Der Diözesanökonom der St. Gallener Diözesankurie Claudius Luterbacher-Maineri referiert betont nüchtern die besondere staatskirchenrechtliche Situation der 26 Kantone in der Schweiz, die aufgrund der rechtlichen Zuständigkeit der Kantone für die Belange der Religionsgemeinschaften auch 26 verschiedene staatskirchenrechtliche Systeme mit ihren Auswirkungen auf die Kirchenfinanzierung hervorgebracht hat. In den deutschsprachigen Bistümern wie St. Gallen findet man die Doppelstruktur der nach universalkirchlichem Recht verfassten Kirche mit Diözesanbischof, Bistum und Pfarreien und der allein nach staatlichem Recht normierten katholischen Landeskirchen, die staatskirchenrechtliche Körperschaften sind und die Kirchensteuer und deren Verwaltung und Verteilung verantworten. Luterbacher-Maineri beschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Finanzmittel für die Pastoral bereitgestellt werden und sieht nur dann eine Perspektive für dieses System, wenn weiterhin Ehrenamtliche bereit sind, die Gremien dieser Landeskirche zu tragen und mit Leben zu füllen.
Bleibt noch auf den Beitrag des Wiener Kirchenrechtlers Ludger Müller hinzuweisen, der die kirchenrechtlichen Konsequenzen des Kirchenaustritts zum Gegenstand hat (193–211), und der ohne jede kritische Abstriche die finanzpolitisch motivierte kirchenrechtliche Bewertung eines Kirchenaustritts der deutschen Bischöfe untermauert und nur ganz zum Ende den irritierenden Hinweis gibt, ob nicht derjenige Katholik, der seinen Austritt erklärt, aber dennoch auf andere Weise seiner Pflicht zur finanziellen Unterstützung der Kirche (c. 222 § 1 CIC) nachkommt, vielleicht doch kein schwerer Sünder sei und dementsprechend weiter seine vollen Gliedschaftsrechte behalte (210 f.). Hier wäre es hilfreich gewesen, auf c. 1261 § 2 CIC hinzuweisen, der den Diözesanbischof verpflichtet, die Gläubigen an die in c. 222 § 1 CIC genannte Verpflichtung zu erinnern und in geeigneter Weise auf ihre Erfüllung zu drängen.
Dann liefert der Trierer Kirchenrechtler Christoph Ohly in für ihn bekannter Weise einen eher spirituell-theologischen Angang zur Frage nach einer armen Kirche für die Armen (213–230), ein Beitrag also, der weithin ohne kirchenrechtlichen Ertrag ist.
Für den deutschen Leser sind die beiden zuerst vorgestellten Beiträge von Haering und Uhle von Bedeutung und hilfreich für die weiteren Überlegungen in Deutschland, wie auf Dauer die Finanzierung der Kirchen aussehen könnte. Ansonsten hätte man sich gewünscht, dass zumindest für die Drucklegung bestimmte Einzelthemen wie zum Beispiel die Bewertung des Kirchenaustritts nicht mehrfach vorkommen, sondern von einem Autor erschöpfend behandelt werden. Dies ließe sich auch für den Kirchenbeitrag und die Kirchensteuer sagen, so dass manche Passagen der verschiedenen Beiträge redundant erscheinen, ohne dass es den Autoren anzulasten wäre.

Thomas Schüller, Münster