Wer entscheidet?

Hohmann, Johannes: Wer entscheidet? Die Subsidiarität als verbindliches Prin­zip für eine dezentrale Gesetzgebung in der Kirche, Regensburg: Verlag Friedrich Pustet 2021, 312 S., ISBN 978–3-7917- 3247-3

Der Band ist Verf.s kirchenrechtliche Dis­sertation. Mit praktischen Implikationen des Subsidiaritätsprinzips für die kirchli­che Gesetzgebung widmet er sich einem aktuellen Thema. Interessant ist die He­rangehensweise. Anders als in Disserta­tionen üblich, setzt sich Verf. kein ana­lytisch-dekonstruktives Ziel, sondern ein konstruktives. Er will durch seine Arbeit dazu beitragen, das Subsidiaritätsprin­zip – säkularen Sozialgebilden vom kirch­lichen Lehramt als Gerechtigkeitsprinzip eingeschrieben, für die kirchliche Bin­nenorganisation jedoch weitgehend ig­noriert – im kanonischen Recht umzu­setzen. Diesem Anliegen widmet er sich in drei Teilen. In einem ersten kurz ge­haltenen Teil (23–54) nähert er sich dem Subsidiaritätsprinzip theoretisch, indem er von der Theoriegeschichte über eine Bestandsaufnahme der Subsidiarität im kirchlichen Kontext zur Frage vorstößt, ob Subsidiarität binnenkirchliche Be­achtung einfordern kann. Dies beant­wortet Verf. affirmativ. In einem zwei­ten Teil (55–206) ermittelt er ein Stand­bild der Umsetzung von Subsidiarität im geltenden Kirchenrecht, indem er aus­gewählte Rechtsmaterien studiert. Verf. identifiziert seine Untersuchungsgegen­stände, indem er sich am tria munera- Schema kirchlichen Tuns orientiert und jedem munus – teils etwas gewollt – zwei rechtliche Themenkreise zuordnet, die er auf subsidiäre Strukturen hin abklopft. Konkret zur Sprache kommen Zustän­digkeiten bei der Übersetzung liturgi­scher Texte, der gemeinsame Eucharis­tieempfang in konfessionsverbindenden Ehen, Kirchenaustritt, Laienpredigt, Ge­meindeleitung durch Laiinnen und Laien sowie diözesane Vermögensverwaltung. Der Teil ist aufgrund der Fülle der Bei­spiele umfangreich; die Einzelthematiken werden eher knapp behandelt. Der drit­te Teil führt das Subsidiaritätsprinzip in das kirchliche Gesetzgebungsverfahren ein (207–276), indem er – unter ande­rem in Auseinandersetzung mit der Sub­sidiarität im EU-Recht – eine Kriteriologie für subsidiäre Gesetzgebung sowie einen „Subsidiaritätsfragebogen“ entwickelt, der bei päpstlichen und diözesanen Ge­setzgebungsverfahren Anwendung fin­den soll. Es schließt sich ein kurzes Fazit an (277–286).

Die Arbeit ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert, schon aufgrund der un­gewöhnlichen Zielsetzung, Verfahrens­vorschläge zu machen, sowie der Aktuali­tät für die gegenwärtige Debatte um die Zukunft der Kirche als Institution. Verf. ist ein Beitrag gelungen, der interessierte Leserinnen und Leser finden wird. Einige kritische Beobachtungen seien erlaubt. Neben diversen Einzelfragen, an denen sich die Geister scheiden und die vorlie­gend nicht näherhin problematisiert wer­den können, fällt im Hauptgang durch das Argument auf, dass Verf. seine Aus­führungen angenehm schlank hält, bis­weilen aber einige seiner argumentati­ven Voraussetzungen als selbstverständ­licher präsentiert, als sie sind. So stellt er sich konkret die Frage einer subsidiä­ren Kirchengestaltung. Dahinter zeich­net sich freilich die theoretisch ungleich komplexere Problemlage ab, wie ähnlich sich weltliche und kirchliche Institutio­nen sein müssen und können, um bei­spielsweise die binnenkirchliche Anwen­dung des Subsidiaritätsprinzips zu for­dern. Während Verf. die Ähnlichkeit für gesetzt hält – andernfalls sich die Ent­wicklung einer Subsidiaritätskriteriologie aus der Vergleichung mit dem EU-Recht nicht erschlösse –, bleibt er gleichwohl eine klare Antwort schuldig, warum er sich so entscheidet. Zweifellos, einen Vor­rang der römischen Papstkirche vor den Teilkirchen, wie ihn diverse römische Do­kumente zu insinuieren versuchen, ver­fängt ekklesiologisch nicht (44–45). In dem Sinne können manche fragwürdigen Argumente, um eine subsidiäre Struktu­rierung der Kirche zu unterbinden, nicht überzeugen. Diese Erkenntnis streitet je­doch nicht gleichermaßen für die Anwen­dung des Subsidiaritätsprinzips. Hier wä­ren weitere Überlegungen von Interesse, geht es doch aktuell nicht nur darum, zu klären, warum es ekklesiologisch denkbar ist, die Kirche mit säkularen Institutionen zu vergleichen – und vergleichbaren Prin­zipien zu unterwerfen –, sondern viel­mehr darum, zu verargumentieren, wa­rum das auch gar nicht anders zu den­ken ist.

Ein ähnliches Zögern stellt sich be­züglich der Selbstverständlichkeit ein, mit der Verf. Subsidiarität, Inkultura­tion und Dezentralisierung zusammen­liest. Dass diese Dynamiken zusammen­hängen, wird niemand bestreiten. Dass sie jedoch auch nicht identisch sind, deutet Verf. durch Bezug auf Literaturmeinun­gen an, die sie nicht für gleichbedeutend halten (47–54), jedoch ohne diese Mei­nungen einzuordnen oder sich selbst zu positionieren. Es bleibt also offen, wie man den Zusammenhang zu verstehen hat. Hier wäre Theoriearbeit fällig, die dem auf den Grund geht, was Subsidia­rität, Dezentralisierung und Inkulturation aussagen, gerade um diese Begriffe aus ihrer vagen und reichlich beliebigen Ver­wendung in päpstlichen Texten herauszu­führen. Zum Beispiel drängt sich die Fra­ge auf, ob sie als Prozesse der Organisati­onsgestaltung in identische Richtungen verlaufen. Inkulturation – zumindest in dem Sinn, in dem der Begriff in lehramt­lichen Texten seit dem Konzil verwendet wird, – vollzieht eine top down-Bewe­gung nach. Als kulturelle Einwohnung einer universellen Norm oder Praxis – vor allem in der omnipräsenten Kopplung des Begriffs mit „Inkarnation“ –, beschreibt Inkulturation die – zugegeben fragwür­dige – Vorstellung, ein superkulturelles und überzeitliches Prinzip verdingliche sich lokal, in dem es sich auf den ab­steigenden Prozess einer Konkretisierung und Historisierung einlasse. Ob Franzis­kus‘ Inkulturationsbegriff, auf den sich Verf. bezieht, einen neuen Impuls setzt, kann man diskutieren – die Rezensentin sieht das nicht. Subsidiarität hingegen blickt zunächst auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen und der lokalen Gemein­schaft und entwirft daher eine Organi­sationsdynamik von unten nach oben. Man kann sich bei der Lektüre bisweilen nicht des Eindrucks erwehren, dass Verf. tatsächlich eher „Inkulturation“ denkt, wenn er „Subsidiarität“ schreibt, näm­lich dann, wenn er eine subsidiäre Kir­chengestaltung als römisch gewährten Freiraum kennzeichnet. Sätze wie „Der oberste Gesetzgeber hat das Subsidia­ritätsprinzip bei der Zuweisung von Ge­setzgebungskompetenz in c. 844 §§ 4 und 5 berücksichtigt“ (109), wenden die bot­tom up-Logik subsidiären Vorgehens in eine top down-Sichtweise römischen Zu­geständnisses. Dabei zeigt doch gerade der von Verf. gewählte Vergleich mit der EU, dass die subsidiäre Vorgehensweise andersherum ansetzt, also sich von der mitgliedstaatlichen Ermächtigung auf Unionskompetenzen hinbewegt. Verf.s Band liefert also vielfache Impulse für die Debatte um eine subsidiäre Gestal­tung der Kirche. Er legt aber ebenso offen, dass heikle theoretische Grundlagenfra­gen, die es vorab zu bedenken gilt, noch nicht beantwortet sind.

Judith Hahn, Bonn