Hohmann, Johannes: Wer entscheidet? Die Subsidiarität als verbindliches Prinzip für eine dezentrale Gesetzgebung in der Kirche, Regensburg: Verlag Friedrich Pustet 2021, 312 S., ISBN 978–3-7917- 3247-3
Der Band ist Verf.s kirchenrechtliche Dissertation. Mit praktischen Implikationen des Subsidiaritätsprinzips für die kirchliche Gesetzgebung widmet er sich einem aktuellen Thema. Interessant ist die Herangehensweise. Anders als in Dissertationen üblich, setzt sich Verf. kein analytisch-dekonstruktives Ziel, sondern ein konstruktives. Er will durch seine Arbeit dazu beitragen, das Subsidiaritätsprinzip – säkularen Sozialgebilden vom kirchlichen Lehramt als Gerechtigkeitsprinzip eingeschrieben, für die kirchliche Binnenorganisation jedoch weitgehend ignoriert – im kanonischen Recht umzusetzen. Diesem Anliegen widmet er sich in drei Teilen. In einem ersten kurz gehaltenen Teil (23–54) nähert er sich dem Subsidiaritätsprinzip theoretisch, indem er von der Theoriegeschichte über eine Bestandsaufnahme der Subsidiarität im kirchlichen Kontext zur Frage vorstößt, ob Subsidiarität binnenkirchliche Beachtung einfordern kann. Dies beantwortet Verf. affirmativ. In einem zweiten Teil (55–206) ermittelt er ein Standbild der Umsetzung von Subsidiarität im geltenden Kirchenrecht, indem er ausgewählte Rechtsmaterien studiert. Verf. identifiziert seine Untersuchungsgegenstände, indem er sich am tria munera- Schema kirchlichen Tuns orientiert und jedem munus – teils etwas gewollt – zwei rechtliche Themenkreise zuordnet, die er auf subsidiäre Strukturen hin abklopft. Konkret zur Sprache kommen Zuständigkeiten bei der Übersetzung liturgischer Texte, der gemeinsame Eucharistieempfang in konfessionsverbindenden Ehen, Kirchenaustritt, Laienpredigt, Gemeindeleitung durch Laiinnen und Laien sowie diözesane Vermögensverwaltung. Der Teil ist aufgrund der Fülle der Beispiele umfangreich; die Einzelthematiken werden eher knapp behandelt. Der dritte Teil führt das Subsidiaritätsprinzip in das kirchliche Gesetzgebungsverfahren ein (207–276), indem er – unter anderem in Auseinandersetzung mit der Subsidiarität im EU-Recht – eine Kriteriologie für subsidiäre Gesetzgebung sowie einen „Subsidiaritätsfragebogen“ entwickelt, der bei päpstlichen und diözesanen Gesetzgebungsverfahren Anwendung finden soll. Es schließt sich ein kurzes Fazit an (277–286).
Die Arbeit ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert, schon aufgrund der ungewöhnlichen Zielsetzung, Verfahrensvorschläge zu machen, sowie der Aktualität für die gegenwärtige Debatte um die Zukunft der Kirche als Institution. Verf. ist ein Beitrag gelungen, der interessierte Leserinnen und Leser finden wird. Einige kritische Beobachtungen seien erlaubt. Neben diversen Einzelfragen, an denen sich die Geister scheiden und die vorliegend nicht näherhin problematisiert werden können, fällt im Hauptgang durch das Argument auf, dass Verf. seine Ausführungen angenehm schlank hält, bisweilen aber einige seiner argumentativen Voraussetzungen als selbstverständlicher präsentiert, als sie sind. So stellt er sich konkret die Frage einer subsidiären Kirchengestaltung. Dahinter zeichnet sich freilich die theoretisch ungleich komplexere Problemlage ab, wie ähnlich sich weltliche und kirchliche Institutionen sein müssen und können, um beispielsweise die binnenkirchliche Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zu fordern. Während Verf. die Ähnlichkeit für gesetzt hält – andernfalls sich die Entwicklung einer Subsidiaritätskriteriologie aus der Vergleichung mit dem EU-Recht nicht erschlösse –, bleibt er gleichwohl eine klare Antwort schuldig, warum er sich so entscheidet. Zweifellos, einen Vorrang der römischen Papstkirche vor den Teilkirchen, wie ihn diverse römische Dokumente zu insinuieren versuchen, verfängt ekklesiologisch nicht (44–45). In dem Sinne können manche fragwürdigen Argumente, um eine subsidiäre Strukturierung der Kirche zu unterbinden, nicht überzeugen. Diese Erkenntnis streitet jedoch nicht gleichermaßen für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips. Hier wären weitere Überlegungen von Interesse, geht es doch aktuell nicht nur darum, zu klären, warum es ekklesiologisch denkbar ist, die Kirche mit säkularen Institutionen zu vergleichen – und vergleichbaren Prinzipien zu unterwerfen –, sondern vielmehr darum, zu verargumentieren, warum das auch gar nicht anders zu denken ist.
Ein ähnliches Zögern stellt sich bezüglich der Selbstverständlichkeit ein, mit der Verf. Subsidiarität, Inkulturation und Dezentralisierung zusammenliest. Dass diese Dynamiken zusammenhängen, wird niemand bestreiten. Dass sie jedoch auch nicht identisch sind, deutet Verf. durch Bezug auf Literaturmeinungen an, die sie nicht für gleichbedeutend halten (47–54), jedoch ohne diese Meinungen einzuordnen oder sich selbst zu positionieren. Es bleibt also offen, wie man den Zusammenhang zu verstehen hat. Hier wäre Theoriearbeit fällig, die dem auf den Grund geht, was Subsidiarität, Dezentralisierung und Inkulturation aussagen, gerade um diese Begriffe aus ihrer vagen und reichlich beliebigen Verwendung in päpstlichen Texten herauszuführen. Zum Beispiel drängt sich die Frage auf, ob sie als Prozesse der Organisationsgestaltung in identische Richtungen verlaufen. Inkulturation – zumindest in dem Sinn, in dem der Begriff in lehramtlichen Texten seit dem Konzil verwendet wird, – vollzieht eine top down-Bewegung nach. Als kulturelle Einwohnung einer universellen Norm oder Praxis – vor allem in der omnipräsenten Kopplung des Begriffs mit „Inkarnation“ –, beschreibt Inkulturation die – zugegeben fragwürdige – Vorstellung, ein superkulturelles und überzeitliches Prinzip verdingliche sich lokal, in dem es sich auf den absteigenden Prozess einer Konkretisierung und Historisierung einlasse. Ob Franziskus‘ Inkulturationsbegriff, auf den sich Verf. bezieht, einen neuen Impuls setzt, kann man diskutieren – die Rezensentin sieht das nicht. Subsidiarität hingegen blickt zunächst auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen und der lokalen Gemeinschaft und entwirft daher eine Organisationsdynamik von unten nach oben. Man kann sich bei der Lektüre bisweilen nicht des Eindrucks erwehren, dass Verf. tatsächlich eher „Inkulturation“ denkt, wenn er „Subsidiarität“ schreibt, nämlich dann, wenn er eine subsidiäre Kirchengestaltung als römisch gewährten Freiraum kennzeichnet. Sätze wie „Der oberste Gesetzgeber hat das Subsidiaritätsprinzip bei der Zuweisung von Gesetzgebungskompetenz in c. 844 §§ 4 und 5 berücksichtigt“ (109), wenden die bottom up-Logik subsidiären Vorgehens in eine top down-Sichtweise römischen Zugeständnisses. Dabei zeigt doch gerade der von Verf. gewählte Vergleich mit der EU, dass die subsidiäre Vorgehensweise andersherum ansetzt, also sich von der mitgliedstaatlichen Ermächtigung auf Unionskompetenzen hinbewegt. Verf.s Band liefert also vielfache Impulse für die Debatte um eine subsidiäre Gestaltung der Kirche. Er legt aber ebenso offen, dass heikle theoretische Grundlagenfragen, die es vorab zu bedenken gilt, noch nicht beantwortet sind.
Judith Hahn, Bonn