Wechselseitige Erwartungslosigkeit?

Hermann-Josef Große Kracht, Gerhard Schreiber (Hg.): Wechselseitige Erwar­tungslosigkeit? Die Kirchen und der Staat des Grundgesetzes – gestern, heute, mor­gen. Berlin, Boston: de Gruyter 2019, 400 S., ISBN 978-3-11-062007-8

Die Kirchen in Deutschland stehen in­mitten großer Umwälzungen. Auch an das Staatskirchenrecht wurden in den vergangenen Jahren immense Anfragen gestellt. Vor diesem Hintergrund muss ein Buch Interesse hervorrufen, das sich unter der Frage „Wechselseitige Erwar­tungslosigkeit?“ mit den Kirchen und dem Staat des Grundgesetzes gestern, heute und morgen befasst. Ausgangsthese ist, dass die Entstehung des Grundgesetzes und die frühen Jahre der Bundesrepublik von hohen gegenseitigen Hilfe- und Un­terstützungserwartungen von Staat und Kirche geprägt waren. Dieses Verhältnis werde jedoch davon abgelöst, dass Staat und Kirchen keine Erwartungen mehr an­einander stellten und indifferent neben­einanderher lebten. Der Band geht zu­rück auf eine interdisziplinäre Tagung am 26./27. Januar 2018 aus Anlass des 40-jährigen Jubiläums des Instituts für Theologie und Sozialethik der Techni­schen Universität Darmstadt. Gleichwohl finden sich unter den Autoren keines­wegs nur Theologen, sondern vor allem Historiker und Juristen. Zudem wurden weitere, über die Tagung hinausgehende Beiträge aufgenommen.

Der erste Teil des Bandes ist der his­torischen Dimension gewidmet. Christof Dipper skizziert, dass sich die katholische Kirche bei der Entstehung des Grundge­setzes auf die parlamentarische Demo­kratie eingelassen habe, da sie seit jeher auf eigene Politik angewiesen gewesen sei, während die evangelische Kirche ord­nungstheologisch nach wie vor mit der Obrigkeit verbunden war. Er bilanziert für beide Kirchen große Defizite in der Haltung zur Demokratie. Mit Ausnahme der Weihnachtsansprache Pius’ XII. 1944 habe in der katholischen Kirche quasi bis heute keine Debatte dazu stattgefunden. Und auch die evangelische Kirche habe Jahrzehnte gebraucht, um die Demokra­tie als richtig anzuerkennen.

Kristian Buchna beschreibt den lang­wierigen Annäherungsprozess der evan­gelischen Kirche an die Bundesrepublik als „Hinkende Annäherung“. Dass, nach­dem ihre Begleitung der Verhandlun­gen um das Grundgesetz aufgrund ihrer Orientierung an der nationalen Einheit unbeholfen bis dilettantisch anmutete, in den Folgejahren trotzdem eine Annä­herung an den Staat stattfand, erfolg­te für Buchna weniger aufgrund theo­retischer Reflexion denn durch „prak­tische Aneignung und Mitarbeit“ (42). Die theoretische Annäherung des Pro­testantismus an die Demokratie unter­sucht Arnulf von Scheliha anhand aus­gesuchter Theologen. Die Demokratie- Denkschrift aus dem Jahr 1985 sieht er als „Abschluss“ der theologischen Be­wegung hin zum freiheitlich-demokra­tischen Rechtsstaat. In einem leider nur kurzen Ausblick geht er noch auf das Ge­meinsame Wort „Demokratie braucht Tu­genden“ (2006) und die Erklärung „Kon­sens und Konflikt“ (2017) ein. Das neue Gemeinsame Wort der Kirchen zur De­mokratie aus dem Jahr 2019 findet leider keine Berücksichtigung mehr.

Mit der katholischen Kirche beschäf­tigen sich innerhalb des historischen Teils die Beiträge von Christoph Kösters und Klaus Große Kracht. Kösters belegt, dass zwar der politische Katholizismus der in­terkonfessionellen CDU eng mit der Ent­stehung des Grundgesetzes verbunden sei, dass die Kirche jedoch einen deut­lich weiteren Weg zur demokratischen Kultur der Bundesrepublik zurückzule­gen hatte. Beispielhaft schildert er dies an der Arbeit des Katholischen Büros und der Auseinandersetzung um die Bekennt­nisschule in Niedersachsen von 1954 bis 1965, die er als „einen von demokrati­schen Lernerfahrungen bestimmten Pa­radigmenwechsel“ (105 f.) der Kirche dar­stellt. Demgegenüber widmet sich Klaus Große Kracht den Standortbestimmun­gen katholischer Laien in der Gründungs­phase der Bundesrepublik und resultiert, dass die Haltung der Katholiken gegen­über der demokratischen Ordnung noch Ende der 50er Jahre nicht frei von Am­bivalenzen gewesen sei.

Im zweiten Abschnitt des Buches stehen die Selbstverständigungsbemü­hungen der Kirchen in der Bundesrepu­blik im Fokus. Gerhard Schreiber unter­sucht die Erklärungen der EKD seit der Demokratie-Denkschrift und konstatiert, das daraus resultierende Bild changie­re zwischen „dem selbstbewussten An­spruch, eine gesamtgesellschaftlich eta­blierte und für die Lebensdeutungen und Werthaltungen nicht nur ihrer Mitglie­der relevante Größe zur gesellschaftli­chen Normierung von Moral zu sein, und dem realistischen Eingeständnis des zu­nehmenden Bedeutungsverlustes christ­licher Überzeugungen und kirchlicher Äußerungen für den gesellschaftspoli­tischen Diskurs“ (153). Die Position der katholischen Kirche zeichnet Hermann- Josef Große Kracht anhand von Stellung­nahmen der Bischofskonferenz nach und stellt insbesondere die Grundwertedebat­te der 70er Jahre als Lernprozess dar, so dass sich die Kirche heute „ganz selbst­verständlich und mit innerer Überzeu­gung“ (177) zur parlamentarischen De­mokratie und zum Grundgesetz beken­ne. Große Kracht kritisiert allerdings, dass sich die Kirche nach wie vor „oberhalb der Gesellschaft angesiedelte Normierungs­kompetenzen“ vorbehalte (165). Er for­dert hingegen, dass sich die Kirche als Teil der Zivilgesellschaft verstehen und auf ein staatsnäheres Arrangement verzich­ten müsse. Es geht ihm – und so er klärt sich sicher auch die Ausgangsthese des Buches – „um ein religionspolitisches Mo­dell, in dem sich Staat und Kirche nicht wechselseitig vermeintliche Moraldefi­zite vorwerfen oder vom jeweils ande­ren politisch-institutionelle bzw. ideolo­gisch-kulturelle Unterstützungsleistun­gen erwarten.“ (175).

Der dritte Abschnitt des Bandes ver­sammelt vier Beiträge zum Religionsver­fassungsrecht. Peter Unruh argumentiert, dass Säkularisierung, Individualisierung und Pluralisierung zwar zu einem Verlust an staatskirchenrechtlichen Selbstver­ständlichkeiten geführt hätten, dass das Religionsverfassungsrecht jedoch keines­wegs grundsätzlich in Frage gestellt wer­den müsse, da die aktuellen Herausfor­derungen alle im Kontext des geltenden Rechts lösbar seien. Das Grundgesetz ba­siere nicht auf einer wechselseitigen Er­wartungslosigkeit, sondern stehe der Re­ligion positiv gegenüber. Insofern liefere das Religionsverfassungsrecht „eine ge­sunde Basis für ein auch zukünftig nicht indifferentes und erwartungsleeres, son­dern vertrauensvolles, kooperatives und produktives Verhältnis von Staat und Re­ligion“ (205). Für Gerhard Czermak statu­iert das Grundgesetz „ein freiheitliches, kooperatives Trennungssystem mit um­fassendem Neutralitätsgebot“ (209). Die­ses werde jedoch gefährdet durch zahlrei­che Privilegierungen, zu denen er selbst die Res mixtae zählt, und dadurch, dass nichtreligiöse Bürger in Rechtsprechung und Politik nahezu vollkommen ignoriert würden.

Mit Blick auf die Frage des Bandes verdient der Beitrag von Stefan Korioth besondere Beachtung. Ihm zufolge trifft die Grundthese der wachsenden Indif­ferenz zwischen Staat und Kirchen im freiheitlichen und säkularen Staat des Grundgesetzes nicht zu. Denn das Re­ligionsverfassungsrecht setze auf einen Dialog zwischen Staat und Kirche. Wenn sich derzeit Gewichte und Interessen ver­schieben, so liege dies nicht am religi­onsfreundlichen Staat, sondern an einer zunehmend religiös indifferenten Gesell­schaft. Das wachsende Desinteresse der Einzelnen an religiösen Inhalten ändere zwar keine Rechtsnormen, bedrohe aber deren Legitimität. Denn die Freiheitsräu­me, die das Religionsverfassungsrecht des Grundgesetzes einräume, setzten voraus, dass die religiösen Entfaltungsmöglich­keiten auch aktiv genutzt würden: „Ein religionsfreundliches Recht stirbt in ei­ner religionsgleichgültigen Gesellschaft“ (253). Judith Hahn legt dar, dass der Staat in den frühen Jahren der Bundesrepublik den Kirchen die Funktion eines Grund­konsensproduzenten zugewiesen und deshalb den rechtlichen Spielraum der Kirchen besonders weit gestaltet habe. Doch die Erwartung des Staates werde heute nicht mehr umfassend eingelöst, so dass die ursprünglich institutionell an­gelegte Interpretation des Staatskirchen­rechts heute zunehmend eine Verände­rung der Lesart erfahre.

Im vierten, mit „Ausblicke“ über­schriebenen Teil begründet zunächst Michael Haus, dass sich der demokra­tische und säkulare Staat zwar von sei­ner Grundlage christlicher Ideen eman­zipiert habe. Mit Blick auf seine Funkti­onsprobleme könne er aber auch heute noch vom Potential des christlichen Glau­bens profitieren. Christian Albrecht und Reiner Anselm entwerfen die Idee eines „Öffentlichen Protestantismus“ als ei­nen Mittelweg zwischen einer liberalen Theologie, die zu viel Beteiligung der Kir­che an tagespolitischen Debatten als Ge­fährdung des religiösen Kerns ansieht, und der „Öffentlichen Theologie“, die die Kirche aktiv in den ethisch-politischen Gegenwartsdiskussionen beteiligen will. Katholischerseits zeichnet Georg Essen die Entwicklung der kirchlichen Staats­lehre seit Leo XIII. nach. Der Höhepunkt der Annäherung an die Demokratie und den ihr zugrundeliegenden Pluralismus sei mit der Enzyklika „Centesimus an­nus“ erreicht worden. Seitdem stelle das Lehramt jedoch wieder das Naturrecht in den Vordergrund. Dies laufe den Grund­lagen der Demokratie und des liberalen Verfassungsstaates entgegen. Abschlie­ßend beschreibt der Jurist Horst Drei­er die Entwicklung der Interpretation der unveränderten staatskirchenrecht­lichen Verfassungslage in den vergan­genen 70 Jahren und die gleichzeitige religionssoziologische Entwicklung als ei­ne „Auswechslung des verfassungsrecht­lichen Hintergrundes“ (352). Schließlich skizziert er religionsverfassungsrechtli­che Perspektiven und kommt dabei u. a. auf den Vorschlag Christian Waldhoffs zurück, für Religionsgemeinschaften eine Rechtsform unterhalb des Körperschafts­status zu schaffen.

Die fast durchgehend äußerst lesens­werten Beiträge machen deutlich, dass sowohl über die Ausgangsthese des Bu­ches als auch über die Ergebnisse der ein­zelnen Artikel diskutiert werden kann und muss. Die Frage nach der wechselseitigen Erwartungslosigkeit kann jedenfalls nicht einheitlich beantwortet werden. Der Te­nor der Beiträge stimmt zuversichtlich, dass das Religionsverfassungsrecht des Grundgesetzes für die vielfältigen He­rausforderungen, denen es derzeit ge­genübersteht, gut gerüstet ist. Die Frage der Demokratie bleibt aber für die Kir­chen auch in Zukunft ein großes pro­grammatisches Thema.

Matthias Belafi, Düsseldorf