Welche Rechte haben Kinder?

Uhle, Arnd (Hg.): Kinder im Recht. Kinderrechte im Spiegel der Kindesentwicklung, Berlin: Duncker & Humblot 2019, 328 Seiten, ISBN: 978-3-428-15682-5. (Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte;96)

Sollen Kinderrechte explizit in die Verfassung aufgenommen werden? Nicht wenige Sozialethiker oder Pädagogen bejahen das. Auch der Koalitionsvertrag der Großen Koalition im Deutschen Bundestag vom März 2018 schließt sich dieser Forderung an: Kinder, so die Begründung, sind Grundrechtsträger, weshalb ihre Rechte in Gestalt eines eigenständigen Kindergrundrechts ausdrücklich Verfassungsrang einnehmen sollten.
Die rechts- und staatswissenschaftliche Sektion der Görres-Gesellschaft zur Pflege der Wissenschaft hat diese Debatte auf ihrer Jahrestagung im September 2018 in Bamberg aufgegriffen. Zwei Anliegen prägen die inzwischen vorliegende Tagungsdokumentation: Zum einen geht es um eine kritische Bestandsaufnahme, inwieweit die bestehende Rechtslage der Sicherung des Kindeswohls und dem Schutz der Kinderrechte gerecht wird. Zum anderen wird untersucht, wie sich die angezielte Grundrechtsänderung auswirken würde.
Der Band setzt mit Fragen zum Kinderschutz am Lebensbeginn ein. Barbara Rox, deren Beitrag den Band eröffnet, greift eine Frage auf, die gegenwärtig politisch kontrovers diskutiert wird: Soll das ärztliche Werbeverbot für Abtreibungen gelockert werden? Die Richterin am Landgericht Braunschweig verneint dies, da sie darin einen unzulässigen Versuch erkennt, eine veränderte Rechtswirklichkeit durchzusetzen. Die aus der Verfassung folgende Schutzpflicht gelte für jegliches menschliches Leben. Die Autorin folgert daher: „Das Werbeverbot hält das Bewusstsein für die hohe Bedeutung des Lebensschutzes in zulässiger Weise wach“ (S. 49). Karl-Heinz Brisch betont das Entwicklungsrecht von Kleinkindern auf eine sichere emotionale Bindung. Der in Salzburg lehrende Mediziner plädiert dafür, dass bei allen Entscheidungen zum Kindeswohl Erkenntnisse der Bindungstheorie explizit herangezogen werden sollten. Der Staat solle für alle Einrichtungen, in denen Kinder fremdbetreut werden, ein externes „Qualitätsmonitoring“ als Standard festschreiben und finanziell absichern.
Die Verfassung legt dem Staat ein Wächteramt auf, begrenzt aber zugleich dessen Einfluss auf den Innenbereich der Familie. Erziehung ist erstes Recht und erste Pflicht der Eltern. Staatliches „Nudging“ versucht, die sozial- und familienpolitischen Grenzen des liberalen Rechts- und Verfassungsstaats zu verschieben: „Es geht darum, Menschen zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, ihnen gewissermaßen einen Stups in die richtige Richtung zu geben“ (S. 104). Ist dies legitim? Christian Winterhoff äußert sich dazu skeptisch: Der Staat dürfe zwar die Rahmenbedingungen für eine längere oder frühere außerfamiliäre Betreuung beeinflussen, nicht aber bestimmte inhaltliche Ziele forcieren. Hierfür fehle staatlichen Stellen juristisch eine genuine Zuständigkeit, wie er am umstrittenen Thema Sexual- und Genderpädagogik verdeutlicht: „Demgegenüber ist staatliches Nudging mit dem Ziel, Kinder bereits in Krippe und Kindergarten mit dem Thema Sexualität in Berührung zu bringen, mangels Zuständigkeit der insoweit maßgeblich agierenden Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und aufgrund des Vorrangs des elterlichen Erziehungsrechts […] rechtswidrig“ (S. 127).
Inwieweit besteht ein Recht auf Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen? Jörg Ennuschat befürchtet in diesem Zusammenhang, ein Kindergrundrecht im Verfassungsrang könne den elterlichen Erziehungsprimat zurückdrängen und bei Konflikten zwischen dem Recht auf Bildung und dem Recht auf Religionsfreiheit die Darlegungslast umkehren. Der Bochumer Verwaltungsrechtler zieht Parallelen zu anderen Spannungsfeldern der Schulpolitik: So gingen etwa egalitaristisch orientierte Versuche, eine Einheitsschule durchzusetzen, dahin, das elterliche Wahlrecht in Bezug auf die für ihre Kinder gewünschte Schulform zu beschneiden. Auch wenn der Verfasser dies nicht ausdrücklich erwähnt, könnten solche Tendenzen in der Debatte um Kinderrechte auf Dauer ebenso zu Lasten der Privatschulfreiheit gehen und das freie Schulwesen deutlich schwächen. Zwei Beiträge widmen sich Fragen der Generationengerechtigkeit. Rainer Wernsmann fragt, inwiefern Nullzinspolitik und Staatsverschuldung die soziale Sicherheit der nachwachsenden Generation gefährdeten. Der Passauer Steuer und Finanzrechtler plädiert für moderate, aber verbindliche Regeln, bleibt aber skeptisch gegenüber programmatischen Staatszielbestimmungen. Ein Kindergrundrecht würde verfassungspolitisch an dieser Stelle mehr versprechen als es garantieren könnte; so bliebe dieses etwa weitgehend einflusslos gegenüber der Zins- und Geldpolitik der Europäischen Zentralbank.
Der schwächste Beitrag des Bandes kommt von Andrea Edenharter. Angesichts der aktuellen Klimadebatte ist die Verfasserin bereit, einen Bruch mit der gegenwärtigen Rechtsdogmatik zu wagen und Nachhaltigkeitsrechte künftiger Generationen verfassungsrechtlich zu implementieren. Als Unterton schwingt ein umweltpolitischer Alarmismus mit. Ein solcher wäre verfassungspolitisch allerdings ein schlechter Ratgeber. Die Aufgabe einer Verfassung ist meiner Auffassung nach eine andere: Sie steckt den formalen Rahmen ab, in dem selbst strittige oder komplexe Debatten politisch bearbeitet werden können. Die Frage, welche konkreten umweltpolitischen Mittel dem Ziel der Nachhaltigkeit tatsächlich entsprechen, kann nicht im Vorhinein juristisch entschieden werden. Mit einer ergebnisoffen geführten wissenschaftlichen wie politischen Debatte und einem Staat, der politisch Handlungsspielraum behält, wird einer wirksamen Umweltpolitik besser gedient sein als mit Versuchen, die Justiziabilität der Kinderechte aufzugeben, indem diese in Gestalt internationaler Solidaritätsrechte überdehnt werden.
Florian Becker fasst die Einwände wegen ein Kindergrundrecht überzeugend zusammen: Dieses bleibe entweder politisch wirkungslos oder entwickle auf Dauer eine Eigendynamik, in deren Folge eine problematische Frontstellung zwischen Kindern und Eltern entstehe. Wichtiger sei es, das einfache Recht auf seine Dienstbarkeit gegenüber dem Kindeswohl zu sichten. Hans-Georg Dederer pflichtet dem bei mit Blick auf das internationale Menschenrechtsregime. Dieses fordere keineswegs, eigene Kinderrechte in die Verfassung zu inkorporieren. Nach dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit komme den Kinderrechten als Bestandteil internationalen Menschenrechts schon heute Vorrang vor einfachem Bundes- und Landesrecht zu.
Es gibt, wie der vorliegende Band verdeutlicht, gute juristische Gründe gegen ein eigenständiges Kindergrundrecht – auch wenn die Versuchung groß ist, auf diese Weise politisch ein „Zeichen zu setzen“. Die Verfassung aber sollte nicht für Symbolpolitik missbraucht werden. Gerade Eltern, aber auch Lehrer könnten die Folgen systematischer Brüche in der Verfassungsordnung deutlich zu spüren bekommen. Sollten staatliche Ämter zunehmend verpflichtet werden, die Rechte Minderjähriger anwaltschaftlich zu vertreten, könnte der Staat in die paradoxe Doppelrolle geraten, sowohl Adressat als auch Träger von Grundrechten zu sein. Ein weiterer Aspekt kommt im Band nur am Rande vor: Hinter Forderungen nach einer stärkeren grundrechtlichen Subjektivierung von Kindern steckt auch, neue Aufgaben und zusätzliche Ressourcen auf dem Feld der Kinderförderung zu generieren. Unterschlagen wird häufig, dass bei einer Schwächung des Elternrechts bestimmte Entscheidungen gleichfalls stellvertretend für Heranwachsende getroffen werden müssen, und zwar umso stärker, je jünger das Kind ist. Dies stärkt in der Konsequenz administrative Entscheidungswege und fördert institutionelle Einflussnahme. Wo die Autonomie der Familie zurückgedrängt wird, wächst umgekehrt die sozialstaatliche Organisation. Der liberale Rechts- und Verfassungsstaat sollte allerdings einem gerechten Sparsamkeitsgrundsatz folgen. Zulässig sind demnach Eingriffe des Staates in die Grundfreiheiten seiner Bürger nur dann, wenn diese das Gesamt an Grundfreiheiten stärken und möglichst gering gehalten werden. Unter dieser Maßgabe wird der Staat vorrangig mit Anreizstrukturen arbeiten müssen; da auch von diesen immer schon eine steuernde Wirkung ausgeht, bleibt begleitend ein hinreichender Minderheitenschutz wichtig.
Axel Bernd Kunze, Waiblingen (Rems)