Ethik im Justizvollzug

Michelle Becka (Hg.): Ethik im Justizvollzug. Aufgaben, Chancen, Grenzen. Stuttgart: Kohlhammer 2015, 247 S., ISBN 978–3–17–026307–9.

Passieren in der Gesellschaft Empörung erregende, von Menschen verursachte Ereignisse, etwa Sexualdelikte, dann wird oft der Ruf nach härteren Strafen laut. Als härteste Form gilt in unserer Gesellschaft der Justizvollzug. Was hinter den hohen Mauern mit Stacheldraht geschieht, bleibt für die Öffentlichkeit verborgen. Da sind Menschen besonders verletzlich. Da sitzen normale Menschen, sie sind aber auch Täter und Schuldige. Es gelten andere Gesetze. Aber gelten hier auch andere ethische Richtlinien? Freiheitsentzug gilt ethisch als besonders sensibel. In dem DFG-Projekt „Ethik im Justizvollzug“ will die Verantwortliche Michelle Becka diese Fragen und insbesondere die alltäglichen Herausforderungen der Betreuenden im Justizvollzug refl ektieren. In diesem Rahmen entstand auch dieser Sammelband „Ethik im Justizvollzug“. Manche Beiträge gehen auf ein Symposion in Mainz 2012 zurück. Die im vorliegenden Band versammelten Beiträge sollen das für Ethiker fast unbearbeitete Feld interdisziplinär sondieren. Lose werden die Artikel vier Abschnitten zugeordnet: 1. Grundfragen, 2. Rechtliche Fragen, 3. Allgemein-ethische Fragen, 4. Praktisch-ethische Fragen im Justizvollzug.
Knut Wenzel (17–32) deutet das menschliche Bedürfnis nach Sicherheit als Wunsch nach Verlässlichkeit. Die daraus resultierende lückenlose Überwachung (öffentlicher Plätze, online, …) sei pathologisch, da sie die (von Gott anerkannte) Subjekthaftigkeit des Menschen nicht respektiere. Denn dadurch gehe der private Raum des Subjektes verloren, wo gerade Verlässlichkeit realisiert wird.
Der Mensch sei zwangsbedürftig, vertritt Martin Schnell (33–45) in der Tradition von Kant. Insbesondere im Fall der Erziehung und der Psychiatrie unterstütze ein fürsorglicher Paternalismus die Lebensführung des Betroffenen. Dieser dürfe aber nicht mit der exkludierenden Unterscheidung von Vernunft und Unvernunft gerechtfertigt werden. Vielmehr ist jedes „beseelte“ „Assistieren“ geprägt von den Einstellungen des Helfers. Dies ist gerechtfertigt, wenn Würde und ein gewisser Raum für Autonomie gewahrt werden.
Michelle Becka (47–59) fragt dagegen an, ob das Vollzugsziel der Resozialisierung unter den Bedingungen des Justizvollzugs überhaupt erreichbar ist. Die Abgeschlossenheit beeinträchtige notwendige soziale Beziehungen. Die Kontrolle verhindere Verantwortungsübernahme. Das Sicherheitsdenken entindividualisiere und verdächtige das inhaftierte Subjekt.
Ähnlich kritisiert Dirk Fabricius (61–73) die Belohnung der Anpassung der Inhaftierten und den daraus resultierenden „Geist-Abzug“, bisweilen weiter gefördert durch den Missbrauch von Willkür- anfälligen Ermessensspielräumen. Er beschreibt den Justizvollzug als Kriegszustand – nicht nur zwischen Freien und Gefangenen, auch zwischen „Gutmenschen“ und „Realisten“. Zu dessen Überwindung schlägt er Ethik-Komitees vor, in denen alle Beteiligten vertreten sind, auch Gefangene.
Die als „soft law“ geltenden Menschenrechtsinstrumente, wie die Europäische Menschenrechtskonvention, beeinflussen die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung. Für die Umsetzung der Gesetze und die Weiterentwicklung des Vollzugs sind nach Rita Haverkamp (75– 90) die unangekündigten Besuche des CPT (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) zur Kontrolle der Haftbedingungen oder eine Zusammenarbeit mit anderen Vollzugsanstalten hilfreich.
Zur ethischen Fundierung der Menschenrechte verwenden Jochen Bung und Markus Abraham (91–103) den „capability approach“. Mit diesem Ansatz begründen sie einen noch zu gewährenden Zugang zum Internet im Justizvollzug. Dietmar Mieth (105–115) wirbt für die Achtung der Würde trotz eingeschränkter Rechte im Strafvollzug. Dazu gibt er einige, recht assoziative Faustregeln oder Empfehlungen, wie das Trainieren von Phantasie für unmittelbare Problemlösungen bei Dilemmata.
Hille Haker (117–145) zeichnet die Transformationen des Justizvollzugs in den USA nach – insbesondere die dortige Abkehr von einem Rehabilitationsmodell hin zu einem reinen Bestrafungsmodell in den 1970er Jahren. Die geistesgeschichtliche Hintergrundtheorie dazu sei der Neoliberalismus, der dem Staat seine soziale Funktion und Wohlfahrtspolitik entzieht und die Verantwortung des Einzelnen groß schreibt. Hinzu komme der Neokonservativismus, der auf „Recht und Ordnung“ und auf harte Strafen setzt. Zusätzlich sei das ganze System von Strafverfolgung, Strafgesetzgebung, Strafvollzug etc. durchdrungen von Rassismus. Dies zeitige eine „Massenhaft“. Sie rufe Unternehmen, die mit Sicherheit oder der Arbeitskraft der Gefangenen Gewinn machen, auf den Plan und führe zu eigenen Subkulturen im Gefängnis und zur dauerhaften Segregation insbesondere der Schwarzen wegen fehlender Wiedereingliederungsmöglichkeiten.
Analog zur Professionsethik sozialer Berufe versucht Andreas Lob-Hüdepohl (147–173) die Arbeit im Justizvollzug zu reflektieren. Sie werde getragen von dem Doppelmandat aus der Resozialisierungsbitte des Inhaftierten sowie dem Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft und der anderen Häftlinge. Da eine Resozialisierung ohne Achtung der Person nicht möglich ist, solle die Grundhaltung der professionellen Akteure geprägt sein von Aufmerksamkeit, Achtsamkeit, Assistenz und Advokatorik. Fraglich bleibt ob die „pädagogische“ Intervention den Spagat zwischen Hilfe und Kontrolle schaffen kann.
Anhand von klinischen Ethik-Komitees zeigt Helen Kohlen (175–187), dass multiprofessionelle, durch Gleichberechtigung geprägte Teams paradigmatische Konflikte reflektieren und zu klärende Verantwortlichkeiten aufzeigen können. Für ihr Funktionieren sei die Akzeptanz durch die Leitung und die aktive Mitarbeit insbesondere von „sanften Rebellen“ notwendig.
Harald Joachim Kolbe (189–202) stellt ein Projekt zur Qualitäts- und Organisationsentwicklung in der forensischen Psychiatrie vor. In einer Befragung wurde der Qualifizierungsbedarf in allen acht teilnehmenden Kliniken systematisch erhoben. Zu den erwähnten Problemen, Schlüsselsituationen und benötigten Kompetenzen wurden anschließend Schulungen entwickelt, so dass ein einheitliches Wissensniveau und einheitlicher Sprachgebrauch, neue Kompetenzverteilungen und neue Sinnerkenntnis in der Arbeit ermöglicht wurden.
Wie ein Ethikkomitee in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwerde implementiert wurde, erzählt Lothar Dzialdowski (203–214). Daran anschließend stellt Michelle Becka (214–222) grundsätzliche Überlegungen dazu an. Sie verpfl ichtet das Ethikkomitee zur Orientierung ihres Denkens auf das Vollzugsziel der Resozialisierung und grenzt seine Aufgaben von denen eines Tribunals und den Funktionen von Qualitätsmanagement, Organisationsentwicklung und Supervision ab.
Bei Lehrer-Schüler oder Arzt-Patienten-Beziehung sind das Berufsethos und die Qualität der Beziehung entscheidend für den Lern- und Heilungserfolg. Diese trifft nach Philipp Walkenhorst (223– 247) auch für Beziehungen im Justizvollzug zu. Die entscheidenden Kontaktpersonen für die Inhaftierten entstammen vor allem dem Allgemeinen Vollzugsdienst und dem Werkdienst. Zu beklagen sei deren unzureichende Ausbildung in Menschenführung, Konfliktschlichtung, Kommunikation und pädagogischem Umgang sowie die kontraproduktiven Anreize des Beförderungssystems. Insbesondere könne eine ethische Reflexionsfähigkeit – vermittelt an konkreten Fällen – die zahlreichen Widersprüche im Alltag und in der Theorie des Justizvollzugs bewusster gestaltbar machen und einer Abstumpfung vorbeugen.
Erstaunlich ist, dass in dem Band eine Reflexion auf Straftheorien und auf die grundsätzliche ethische Begründbarkeit des Gefängnisses und des Freiheitsentzugs als Sanktionsmittel sowie auf Alternativen zur Freiheitsstrafe fehlt. Für die Praxis des Vollzugs, für Vorstellungen des Gelingens von Justizvollzug und für das Handeln der darin Tätigen ist es entscheidend, wie man sich in diesen Grundfragen positioniert. Ebenso wenig werden Fragen der Schuldbearbeitung auf individueller und gesellschaftlicher Ebene gestellt.
Viele Beiträge erscheinen „weit weg“ von der Praxis im Justizvollzug. Manche Beiträge haben fast gar keinen Bezug zum Kontext Gefängnis, sie beziehen ihre Beispiele und Professionstheorien aus dem Klinikalltag, aus der Sozialen Arbeit, aus der Pädagogik, aus der Psychiatrie. Dies kann auch als Indiz gewertet werden, dass der Justizvollzug in der ethischen Reflexion bisher tatsächlich vernachlässigt wurde.
Einige Beiträge gehen sehr assoziativ vor und wirken wie eine ausgeschriebene Ideensammlung zu der Frage, was für eine Ethik des Justizvollzugs relevant sein könnte. Dabei werden viele Probleme und Fragen aufgerissen, deren Beantwortung aber oft übergangen oder vorschnell vorgenommen. So erscheint es z. B. unklar, warum aus der „Zwangsbedürftigkeit des Menschen“ eine Rechtfertigung für den Freiheitsentzug abzuleiten sein soll. Insgesamt aber liefert dieser Band einen guten Anfang für eine gesellschaftlich durchaus relevante Debatte über eine Realität, die zwar für die meisten Menschen weggesperrt erscheint, die aber als Gradmesser der Humanität einer Gesellschaft betrachtet werden kann. Konsistentere und differenzierte Antworten bzw. ethische Reflexionen müssen jedoch noch gefunden werden.

Dominik Ritter, Fulda