Compliance als Wettbewerbsvorteil?

Compliance, ein neudeutsches Wort für Regelkonformität und Gesetzestreue. Eigentlich das Normalste von der Welt, sollte man meinen. Eigentlich. Doch scheinen die Welt der Normen, Regeln und Gesetze wie auch die so unterschiedlichen Kriterien, Bestimmungen und Vorgehensweisen der Strafverfolgung mittlerweile so komplex zu sein, das s Unternehmen und Organisationen ohne Rechtsberater und juristische Abteilungen nicht mehr in der Lage sind, entsprechende Compliance Management Systeme zu integrieren und die Haftungsrisiken entlang der Wertschöpfungskette zu erfassen und präventiv auszuschließen. Anwaltskanzleien haben sich darauf spezialisiert, Software wurde entwickelt, Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften widmen sich dem Aufbau und der Auditierung von Compliance-Systemen. Eine riesige Industrie ist entstanden – mit Milliardenumsätzen (und Milliardenkosten), was allerdings noch keineswegs garantiert, dass Ordnungswidrigkeiten und Gesetzesverstöße präventiv auch verhindert werden.
Die Erkenntnis ist ja nicht neu: Wo immer Geld im Spiel ist, sind fehlbare Menschen und profitorientierte Organisationen anfällig, für den eigenen Vorteil Gesetze zu umgehen und Gesetzeslücken zu nutzen. Es wäre wohl naiv anzunehmen, dass alle Marktteilnehmer im Bewusstsein ihrer gesellschaftlichen Verantwortung und Verpflichtung ihr Handeln nach der Maxime des Kategorischen Imperativ ausrichteten: „Was ist, wenn es alle machten?!“ Im Zweifelsfall, das belegen die vielen branchenübergreifend aufgedeckten Korruptionsskandale, werden Entscheidungen eher nach der Risikoabwägung getroffen: „Was ist, wenn es rauskommt?!“ Umso notwendiger ist die Implementierung von Compliance-Systemen, die in den Unternehmen für mehr Transparenz zur Einhaltung gesetzlicher und unternehmensinterner Regelungen sorgen sollen.
Doch gerade die zuletzt aufgedeckten Softwaremanipulationen der Abgasmessung bei VW und anderen Branchenriesen haben deutlich gemacht, wie wenig all jene Kontrollmechanismen bewirken, wenn kriminelle Energie im Spiel ist. Denn es muss doch nachdenklich stimmen, dass diese Rechtsvorstöße von gigantischem Ausmaß und unabsehbaren Folgen (man rechnet allein bei VW mit einem Schaden bis zu 80 Milliarden, vom Imageschaden ganz zu schweigen) ganz offensichtlich nicht nur auf das Fehlverhalten einzelner Akteure zurückzuführen sind, sondern systemische Ausmaße annehmen, die von der Compliance-Organisation nicht verhindert werden konnten. Und dies, obgleich der Kreis der Mitwissenden oder Mitahnenden doch beachtlich gewesen sein muss – aller installierten Compliance-Organisation zum Trotz. Jeder einzelne Akteur dürfte angesichts der Tragweite der ihm zugemuteten Entscheidung ethisch überfordert sein, erst recht, wenn er sich einem (möglicherweise unausgesprochenem) Erwartungsdruck des Systems ausgesetzt sieht. Insofern reicht es nicht, wenn die Compliance-Strategie nur an interne Beauftragte oder externe Berater delegiert wird. Gleichwohl ist die Rolle der Compliance-Beauftragten nach einem Urteil des BGH vom 17.7.2009 mit einer Garantenpflicht und mit erheblichen persönlichen zivil- und strafrechtlichen Risiken behaftet. Wirksamer wäre jedoch ein Korruptionsregister, wie es bereits in einigen Ländern (auch Bundesländern) existiert, in das die Firmen eingetragen werden, die sich wegen Korruptions- oder sonstiger Vergehen ihrer Mitarbeiter etwas vorzuwerfen haben. Im Grunde wirkt dieses Register wie ein Unternehmensstrafrecht, denn wer einmal in diesem Korruptionsregister ist, darf für eine gewisse Zeit nicht mehr an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen.
Doch unbeschadet der Verantwortung einzelner bedarf es einer entsprechenden Organisations- bzw. Unternehmenskultur, der Implementierung eines Compliance-Management-Systems auf allen Ebenen, um deutlich zu machen, dass Compliance eine Gemeinschaftsaufgabe aller Unternehmensangehörigen ist (Corporate Compliance). Es wäre wünschenswert, auf der gesetzlichen Ebene von einer rein repressiven zu einer anreizbasierten Compliance-Regulierung zu kommen, mit klaren Strafmilderungsregeln für unternehmerische Compliance- Bemühungen bei der Prävention wie auch bei der Aufklärung (Behördenkooperation). Dann hätte der VW-Skandal im Nachhinein eine positive Schubwirkung auf die Compliance-Entwicklung entfaltet. Compliance würde damit endgültig zu einem echten Wettbewerbsvorteil, abgesehen davon, dass sich die Unternehmen, die sich ein Compliance Management System verpassen, intern wie extern geringeren Risiken ausgesetzt sind.