Wallimann-Helmer, Ivo: Chancengleichheit im Liberalismus. Bedeutung und Funktion eines überschätzten Ideals, Freiburg/München: Alber, 2013, 284 S., ISBN 978–3–495–48575–0
Chancengerechtigkeit ist das neue Schlagwort in zahlreichen gesellschaftspolitischen Diskussionen, das etwa im Sozialstaatsdiskurs das Konzept der Verteilungsgerechtigkeit vielfach abgelöst hat. Die Fokussierung auf Chancen klingt freiheitlicher, sie lässt dem Einzelnen mehr Spielraum und reduziert zugleich die Staatsquote mit ihrem doppelten Nachteil der hohen Kosten und der tendenziellen Bevormundung. Doch was genau verbirgt sich hinter der Rede von Chancengerechtigkeit, und in welcher Beziehung steht sie zu Freiheit? Hierzu legt Wallimann-Helmer eine aufschlussreiche Studie vor, die bereits in ihrem Untertitel herausstreicht, dass von diesem Konzept keine Wunder zu erwarten sind.
In seiner an der Universität Zürich entstandenen Dissertation spricht der Vf. konsequent und sinnvollerweise von Chancengleichheit, weil es sich nicht um eine weitere bereichsspezifische Gerechtigkeit handelt. Ferner beschränkt er sich auf den Diskurs der liberalen politischen Philosophie im Anschluss an Rawls, ohne diesen allerdings definitorisch abzugrenzen. Als gemeinsamer Bestimmungspunkt dient ihm die „Grundannahme […], dass allen Angehörigen liberaler Gemeinwesen ein gleicher moralischer Status zukommt (nachfolgend: Ideal sozialer Gleichheit)“ (14).
Den Gegenstandsbereich von Chancengleichheit bilden im Anschluss an Rawls die sozioökonomischen Güter. Chancengleichheit müsse erklären, unter welchen sozioökonomischen Bedingungen ungleiche Chancen oder eine durch eben dieses Ideal begründete ungleiche Verteilung von Gütern legitimiert seien.
Zur Analyse verschiedener Konzepte von Chancengleichheit unterscheidet der Vf. drei Dimensionen: (1) Chancen könnten als Ressourcen (engl. opportunity) oder als Erfolgsaussichten (engl. chance) verstanden werden, wobei der Übergang zwischen diesen beiden Deutungen fließend sei. Zur Illustration schlägt der Vf. die Bilder des Wettkampfs und der Lotterie vor. Diese Bilder hätte er jedoch – um ihr Veranschaulichungspotenzial tatsächlich zu entfalten – näher bestimmen müssen, indem er beispielsweise auf die Unterscheidung der einzelnen Wettkampfarten verweist. Zudem wäre es angezeigt gewesen, noch deutlicher darauf einzugehen, ob sich Chancengleichheit jeweils auf die Mittel bezieht, im Wettkampf zu bestehen oder die Qualifikation zum Wettkampf zu erreichen. (2) Der Bezugspunkt, hinsichtlich dessen Gleichheit herrschen solle, d. h. der Rechtfertigungsstandard, könne komparativ oder non-komparativ bestimmt werden. Im ersten Fall lasse sich eine ungleiche Verteilung aufgrund einer relevanten Hinsicht wie etwa bestimmter personaler Eigenschaften rechtfertigen, während ein absoluter Standard bestimmte Bedingungen für alle sozial Gleichen festlege. (3) Das Konzept könne prozedural bzw. formal oder substanziell ausgelegt werden.
Mithilfe dieser drei Dimensionen lassen sich die gängigen Konzepte von Chancengleichheit einordnen, wie Wallimann- Helmer exemplarisch zeigt. In mehreren Runden führt er diese Konzepte an ihre Grenzen und arbeitet dabei heraus, dass mit einer liberalen Grundauffassung nur bestimmte Kombinationen der drei analytischen Dimensionen von Chancengleichheit vereinbar seien.
Zentraler Bezugspunkt der prozeduralen Auslegung von Chancengleichheit sei die Vermeidung ungerechtfertigter Diskriminierung. Diesbezüglich müsse es das Verdienstprinzip in sich aufnehmen. Quotensysteme oder Förderprogramme als die schwächere Variante, die auf der Auslegung von Chancen als Erfolgsaussichten basierten, was die entsprechende Debatte allerdings kaum beachte, seien im Ganzen kein Aspekt des Ideals der Chancengleichheit, sondern lediglich ein Mittel zu seiner Durchsetzung.
Das A und O in der Diskussion einer substanziellen Deutung von Chancengleichheit sei das Konzept der individuellen Verantwortung. Dahinter verberge sich der Streit, ob Erfolgsaussichten nur von den eigenen Entscheidungen oder auch von natürlichen Anlagen abhängen dürften und dementsprechend ob eine Person für ihre Präferenzen verantwortlich sei oder ob die Ausbildung von Präferenzen ein Mindestmaß an Fähigkeiten und ökonomischen Ressourcen voraussetze. Als ein Zwischenergebnis der Analysen lassen sich zwei Konzepte individueller Verantwortung unterscheiden: als das Verfügen über ein angemessenes Spektrum an Wahlmöglichkeiten oder als Kontrolle über Entscheidungen. Beide werden sich aber im Laufe der Untersuchung als ungenügend erweisen. Substanzielle Chancengleichheit, so ein weiteres Ergebnis, sei stets auf prozedurale Chancengleichheit angewiesen; eine umgekehrte Abhängigkeit bestehe hingegen nicht notwendig.
Relevant für die Klärung des Konzepts von Chancengleichheit sei die genauere Bestimmung des Verhältnisses zu anderen Konzepten, insbesondere zur Freiheit. Freiheit in der liberalen Auslegung fordere für alle sozial Gleichen denselben Handlungsspielraum zur Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens durch die Garantie einer formal-rechtlichen Gleichheit, wie es die negative Freiheit vorgebe, sowie durch die Ausstattung mit den nötigen internen und externen Ressourcen, wie es die positive Freiheit verlange. Damit ergebe sich eine weitgehende, auch die konzeptionelle Struktur betreffende Übereinstimmung zwischen Freiheit und Chancengleichheit, so dass die Funktion der Chancengleichheit einer näheren Bestimmung bedürfe. Sie lege innerhalb des von der Freiheit begründeten größtmöglichen Handlungsspielraums fest, auf welche faktischen Optionen eine Person Anspruch erheben könne, wie Wallimann-Helmer u. a. unter Klärung der im Hintergrund stehenden personentheoretischen Voraussetzungen darlegt. Dazu müsse der Chancenbegriff allerdings im Sinne von Ressourcen und nicht als Erfolgsaussichten ausgelegt werden. Gleiche Erfolgsaussichten könnten nämlich auch unabhängig vom Erwerb von Fähigkeiten durch materielle Verteilungen gewährleistet werden, was dann aber mit Eingriffen in die individuelle Freiheit einhergehe, weshalb eine solche Ausdeutung innerhalb des liberalen Denkhorizontes – und man könnte hier verallgemeinern: in allen Ansätzen, die die Sicherung der gleichen Würde aller durch gesellschaftliche Institutionen vertreten – nicht haltbar sei.
Während Freiheit einen non-komparativen Standard habe, sei Chancengleichheit in einer substanziellen Ausdeutung offen für einen komparativen Maßstab und daher in der Lage, auf Unterschiede in der Güterausstattung zu reagieren. Diese Substanzielle müsse mit einer prozeduralen Interpretation verbunden werden, die auf der Basis eines absoluten Maßstabs die fairen Bedingungen der Wettbewerbe um gesellschaftliche Positionen sichere.
Die eigenständige, aber nachgeordnete Funktion von Chancengleichheit bestehe darin, oberhalb des bereits von der Freiheit gesicherten Standards den Status sozialer Gleichheit von sozioökonomisch Schlechtergestellten zu gewährleisten. Ihr Anwendungsbereich sei dabei auf (Aus-)Bildungsplätze und soziale Positionen zu beschränken, wobei sich ein Mindestmaß an Bildung und Gesundheitsversorgung bereits mit dem Prinzip der Freiheit begründen lasse. Ziel des Prinzips der Chancengleichheit sei also, Menschen darin zu unterstützen, für die selbstbestimmte Lebensführung relevante Fähigkeiten zu erwerben.
Wallimann-Helmer legt eine anspruchsvolle und anregende Studie zu einem sozialethischen Zentralbegriff vor, die aber nicht immer leicht zu lesen ist, da der Vf. den Fortschritt des Gedankengangs vor allem dadurch gewinnt, dass er andere Konzepte an ihre Grenzen bringt. Daher sind die systematischen Zusammenfassungen am Ende eines jeden Kapitels sehr hilfreich. Weiterführend ist der dreidimensionale Analyseraster. Weiter im Theoriediskurs zu entfalten ist das Ergebnis, dass Chancengleichheit dem Prinzip der Freiheit nachgeordnet und von diesem abhängig sei. Weiter zu diskutieren bleibt das hier nicht behandelte Verhältnis zwischen Chancengleichheit und Gerechtigkeit.
Jochen Ostheimer, München