Doppelwirkung gegen Folter

Florian Lamprecht, Darf der Staat foltern, um Leben zu retten? Folter im Rechtsstaat zwischen Recht und Moral, Paderborn: Mentis 2009, 298 S., ISBN 978–3–89785–566–3

Die heftigsten Debatten um den rechtsstaatlich zugelassenen Gebrauch von Foltermethoden sind in der breiten Öffentlichkeit mittlerweile wieder abgeflaut. Über den Fall „Daschner“ – die vor einigen Jahren diskutierte Folterandrohung des Frankfurter Polizeivizepräsidenten an einen Kindsentführer – ist bereits etwas Gras gewachsen. Und auch die neue amerikanische Obama-Administration mit ihrer offensichtlich gesetzeshörigeren Sicherheitspolitik trägt dazu bei, die Frage nach legitimer und legaler Folter für beantwortet zu halten. Aber wie bei einer großen Welle, die beim Verebben die Landschaft unter sich verändert zurücklässt, verhält es sich auch mit der Folterdebatte: Im politischen Geschäft mag man zur Tagesordnung unter den bislang geltenden Standards zurückgekehrt sein, der Streit um Terrorbekämpfung und Luftsicherheit, Ermittlungen im Entführungsfall oder zum Umgang mit Terrorverdächtigen hat dennoch Spuren hinterlassen. Seit einiger Zeit sind es nicht mehr vereinzelte, etwas abseits stehende Apologeten eines „neuen Denkens“ zur Zielbestimmung staatlichen Handelns (Brugger, Herdegen), sondern ist es ein ganzer Strom staatsrechtlichen und rechtsphilosophischen Denkens, der bislang gültige Selbstverständlichkeiten in Frage stellt. Solche Bodenverschiebungen sind zunächst noch nicht sehr wirkmächtig, aber es gilt ihnen frühzeitig entgegen zu treten, so man darin eine Gefahr für die Koordinaten des Gemeinwesens erkennt.

In diesem Kräftefeld bewegt sich die Publikation des Bamberger Theologen Florian Lamprecht, die zugleich dessen sozialethische Dissertation darstellt. Ausgangspunkt für Lamprecht ist die Frage, ob der Staat in Ausnahmesituationen grundsätzlich foltern darf, wenn dadurch eine erhebliche drohende Gefahr abgewendet wird. Dabei geht es ihm nicht um das Phänomen der Folter generell, sondern speziell um eine Folterpraxis unter rechtsstaatlichen Maßgaben. Die beiden Bezugsgrößen Recht und Moral bilden denn auch die Matrix der gesamten Argumentation. Sowohl das moralische wie auch das rechtliche Erwägen zur Folterfrage müssten, so Lamprechts These, zum selben Ergebnis gelangen. Dies jedenfalls soll nachgewiesen und damit jene Erklärungsvariante ausgeschlossen werden, die gerade im Auseinanderklaffen von rechtlicher und moralisch-ethischer Bewertung den Grund für die Unsicherheiten mit der Frage nach der rechtsstaatlichen Zulässigkeit von Folter erkennt.

Nach den einleitenden Darlegungen zur Aktualität der Fragestellung befasst sich der Autor im ersten systematischen Kapitel mit einer Verhältnisbestimmung von Recht und Moral (31–63). Entgegen einer Trennungs- und einer Identitätshypothese werden beide Bereiche als zwar „unterschiedliche, aber aufeinander bezogene normative Ordnungen“ definiert. Damit ist die Grundlage vorhanden um zu zeigen, dass ein rechtliches und ein moralisch-ethisches Urteil zur Folter ineinander spielen können, und – wie der Autor meint – auch müssen. Im folgenden Hauptkapitel kommt das Recht zu Wort. Die völkerrechtliche, die polizei- und verfassungsrechtliche sowie die strafrechtliche Dogmatik werden ausführlich referiert (65–131). Das Ergebnis lautet, dass aus der inneren Logik der Rechtsordnungen heraus kein Grund dafür gefunden werden kann, die absolute Geltung des Folterverbotes in Frage zu stellen. Im Anschluss daran bildet die normativ-ethische Betrachtung den rahmenden Fokus der Arbeit (133–248). In deren Zentrum steht zunächst eine handlungstheoretische Auseinanderlegung des Foltergeschehens. Vor allem mit den Kategorien der analytischen Handlungstheorie (Meggle, Poser, Runggaldier) beschreibt Lamprecht den Vorgang des Folterns als einen „komplexen, […] aufgrund der Dilemmastruktur gleichzeitig auch besonderen Gegenstand sittlicher Handlungsbewertung“ (247). Gängige Argumentationsweisen der Folterdebatte, wie etwa das deontologisch geprägte Menschenwürdeargument, oder das konsequentialistisch ausgerichtete Dammbruchargument würden dieser Komplexität nicht gerecht, weil sie sich einseitig entweder auf den Handlungsentwurf (Menschenwürdeargument) oder auf die Handlungsfolgen (Dammbruchargument) berufen. Jeweils nicht gewürdigt werden könne somit die bei der Folter komplex vorliegende Verschränkung der unterschiedlichen Aspekte von Handlungsentwurf, Handlungsvollzug und Handlungsfolgen. In ethischer Hinsicht bedürfe es deshalb eines Konzeptes, das sowohl deontologische wie auch konsequentialistische Momente vereine. Lamprecht führt als solches Instrument das bekannte Prinzip von der Doppelwirkung des Handelns an. Mit den vier Beurteilungskriterien dieses Prinzips könne das Instrument der „Rettungsfolter“ als illegitim erwiesen werden: Diese sei zwar keine von vornherein in sich schlechte Handlung (1), die mit der Folter verbundene Willensbrechung sei aber mehr als ein nur in Kauf genommenes Mittel (2). Außerdem sei „Rettungsfolter“ ein notwendiges schlechtes Mittel zu einem erst darüber zu erreichenden guten Zweck (3) und sei als unverhältnismäßig einzuschätzen (4).

Lamprechts Buch trifft den Nerv einer Debatte und hat zum Ziel, deren blinde Flecken zu markieren. Die sozialethische Reflexion wird mit dem methodischen Anspruch eingeführt, nicht ein regionales Methodenfeld neben einer rechts- oder sozialwissenschaftlichen Betrachtung der Sache zu sein, sondern die umfassende Denkform zur Herausbildung einer Beurteilung, die über Fächer und Disziplinen hinaus Bestand hat. Der Autor führt seinen Gedankengang zielstrebig voran; er legt in transparenter Weise die intellektuellen Werkzeuge auf den Tisch, die er dafür benötigt. Wo er die Handlungstheorie einführt, um ein aussagekräftiges Bild zur Komplexität des Foltergeschehens zu gewinnen, bleibt er auf Referenzen aus der analytischen Handlungstheorie beschränkt; man könnte sich hier auch Gesprächspartner aus Hermeneutik und Phänomenologie vorstellen, die anthropologische Fragen und die Problematik personaler Identität einbringen und für die Klärung der Problematik fruchtbar machen. Der wichtigste Kritikpunkt betrifft aber die argumentative Architektur: Das Prinzip der Doppelwirkung wird auf eine Art und Weise eingeführt, die etwas mechanisch wirkt. Nachdem festgestellt ist, dass sowohl das Menschenwürdeargument wie auch das Dammbruchargument der Komplexität von rechtsstaatlich legitimierter Folter nicht gerecht werden, tritt unvermittelt und plötzlich die Denkfigur der Doppelwirkung auf den Plan und scheint aus dem Dilemma zu befreien. Ohne dass ausführlich erläutert würde, weshalb nun genau dieses Prinzip aus der theologisch-ethischen Tradition ein für die gegenwärtige Diskussionslage angemessenes Instrument sein kann und etwa den diskursiven Strategien von Folterbefürwortern wie Dieter Birnbacher oder Rainer Trapp den Zahn zieht, wirkt das „Durchspielen“ der vier Aspekte des Doppelwirkungsprinzips recht schematisch.

Ein zweiter Punkt betrifft die Ausgangsüberlegung des Buches, rechtliches und moralisches Nachdenken zur Folter nicht auseinander fallen zu lassen. Diese Baustelle wird am Ende der Argumentation nicht mehr eingeholt. Nachdem erwiesen ist, dass nur in der Verbindung von deontologischen und konsequentialistischen Erwägungen in Gestalt des Prinzips der Doppelwirkung die Folterfrage richtig beantwortet werden kann, vermisst man den Blick zurück: Weshalb Recht und Moral bei der Folterfrage zum selben Schluss kommen, wäre doch mit dem Wesen oder Prinzip des freiheitlichen Rechts zu begründen, das eben die unhintergehbare Freiheit der Person zum Kriterium erhebt. Vermag der von Lamprecht vorgeschlagene „deontologische Konsequentialismus“ eine Antwort auch darauf zu geben, weshalb Recht und Moral unter den Prämissen des freiheitlichen Rechtsstaates nicht allzu weit auseinander fallen (sollen)? Ist das Recht so etwas wie eine vorwegnehmende, geronnene Synthese aus deontologischen und teleologischen Anteilen? Man wünscht sich den Brückenschlag, aber er bleibt leider aus.

Das alles sind jedoch die weiterführenden Desiderate zu einem argumentativen Weg, der generell als der richtig gewählte einleuchtet. Die Kehrseite der zwar wünschenswerten, aber nicht eingelösten Optionen ist es, dass Absicht und Auslöser der Studie nicht aus dem Blick geraten. Für die manchmal etwas dürre Einbettung des argumentativen Ganges wird man durch den flüssigen und souveränen Umgang Lamprechts mit den von ihm durchschrittenen Denkfeldern in Rechtsphilosophie, Moraltheorie und Soziologie entschädigt. Man gewinnt einen strategischen Überblick zu einer komplexen Debattenlage und ein Gefühl für die Schnittstellen zwischen Recht und Moral. In diesem Sinne ist das Buch ein zuverlässiger Kompass zur Frage nach dem Verhältnis von Rechtsstaatlichkeit und Folterpraxis. Aus sozialethischtheologischer Reflexion heraus wird ein Diskussionsangebot an Recht und Politik formuliert, das aufgrund seiner interdisziplinären Kompetenz und des klaren Stils hohe Hürden für eine Rezeption vermeidet.

Daniel Bogner