Im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII heißt es in § 24, Absatz 1: „Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung.“Doch wer ist Inhaber dieses Anspruchs, gegen wen richtet er sich, was ist sein Inhalt, wie wird er erfüllt und im Bedarfsfalle durchgesetzt? Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung.
Von Tanja von Langen